Disziplinarrecht in Hamburg: Das Beschleunigungsgebot
Der Gesetzgeber will für eine beschleunigte Abwicklung des Disziplinarverfahrens Sorge tragen, etwa wenn er bestimmte Äußerungsfristen für den Beamten festlegt. Er bringt deutlich zum Ausdruck, dass es ein rechtsstaatliches Gebot ist, Verfahren innerhalb angemessener Zeiträume durchzuführen und abzuschließen.
Ganz wesentlich ist in diesem Zusammenhang die unten zitierte Vorschrift des § 25 HmbDG. Denn der betroffene Beamte kann das Beschleunigungsgebot ggf. mit Hilfe des Gerichts durchsetzen.
Der Beamte kann nämlich eine gerichtliche Fristsetzung für den Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn das Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung abgeschlossen wurde.
Bleibt die Behörde untätig oder arbeitet sie zu langsam, so kann der Beamte bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts beantragen, dass das Gericht der Behörde eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens setzt.
Voraussetzungen für einen Erfolg dieses Antrags sind nach § 25 HmbDG:
- ein behördliches Disziplinarverfahren,
- das nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung der Einleitungsverfügung durch eine Abschlussentscheidung (Einstellung, Disziplinarverfügung oder Disziplinarklage) beendet wurde.
Die Sechsmonatsfrist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 14 HmbDG ausgesetzt ist.
Das Gericht hat zu prüfen, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens vorliegt.
Liegt ein solcher Grund für die Verzögerung nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist.
Gibt es dagegen einen die Verzögerung rechtfertigenden Grund, lehnt das Gericht den Antrag ab.
Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
Der rechtskräftige Einstellungsbeschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung wegen derselben Handlungen ist nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zulässig. Vielmehr ist die Disziplinarbefugnis verbraucht.
§ 25 HmbDG: Gebot der Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Festsetzung
(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sind, soweit die Ermittlungstätigkeit nicht zu ihrem regelmäßigen Aufgabengebiet gehört, für die Dauer ihrer Tätigkeit so weitgehend zu entlasten, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre sonstige hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
(2) Ist ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannte Frist nur deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 23 a ihre oder seine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren nicht erteilt hat. Während einer Aussetzung nach § 14 ist die Frist des Satzes 1 gehemmt.
(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach Satz 5 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sind, soweit die Ermittlungstätigkeit nicht zu ihrem regelmäßigen Aufgabengebiet gehört, für die Dauer ihrer Tätigkeit so weitgehend zu entlasten, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre sonstige hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
(2) Ist ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die darin genannte Frist nur deshalb nicht eingehalten wurde, weil die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 23 a ihre oder seine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren nicht erteilt hat. Während einer Aussetzung nach § 14 ist die Frist des Satzes 1 gehemmt.
(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach Satz 5 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Das Gericht prüft bei dieser Vorgehensweise nur die Verletzung des Beschleunigungsverbots und die Einhaltung der Frist.
Inhaltlich steigt es in die Sache nicht weiter ein und prüft insbesondere nicht die vorgelegte Abschlussentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies wie folgt erläutert:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.20 - 2 B 30.19 -
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Diese Heilungsmöglichkeit gilt auch in der hier gegebenen Fallkonstellation, dass der zuständigen Behörde gemäß § 62 Abs. 1 LDG NRW vom Verwaltungsgericht eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt wurde. Indem sie die angemahnte Abschlussentscheidung getroffen und fristgerecht Disziplinarklage erhoben hat, ist die Klägerin der Fristsetzung nachgekommen. Die ansonsten drohende Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht (§ 62 Abs. 3 LDG NRW) war damit abgewendet. Mehr hatte das Verwaltungsgericht auch nicht zu prüfen (vgl. Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Stand 4/2018, M § 62 Rn. 50). Die gesetzlichen Regelungen geben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass für eine nach Fristsetzung gemäß § 62 Abs. 1 LDG NRW eingereichte Disziplinarklageschrift andere, strengere Voraussetzungen gelten sollten als für den Normalfall einer ohne eine solche Fristsetzung eingereichten Klage. Wie bei Letzterer bleibt es auch im Fall eines (erst) nach gerichtlicher Fristsetzung abgeschlossenen behördlichen Disziplinarverfahrens dabei, dass wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren geheilt werden können, auch noch in der Berufungsinstanz, sofern schutzwürdige Belange des Beamten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Letzteres hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die im Berufungsverfahren vorgelegte Klageschrift mit der ursprünglichen Klageschrift inhaltsgleich ist, mithin keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält.
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Diese Heilungsmöglichkeit gilt auch in der hier gegebenen Fallkonstellation, dass der zuständigen Behörde gemäß § 62 Abs. 1 LDG NRW vom Verwaltungsgericht eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gesetzt wurde. Indem sie die angemahnte Abschlussentscheidung getroffen und fristgerecht Disziplinarklage erhoben hat, ist die Klägerin der Fristsetzung nachgekommen. Die ansonsten drohende Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht (§ 62 Abs. 3 LDG NRW) war damit abgewendet. Mehr hatte das Verwaltungsgericht auch nicht zu prüfen (vgl. Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Stand 4/2018, M § 62 Rn. 50). Die gesetzlichen Regelungen geben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass für eine nach Fristsetzung gemäß § 62 Abs. 1 LDG NRW eingereichte Disziplinarklageschrift andere, strengere Voraussetzungen gelten sollten als für den Normalfall einer ohne eine solche Fristsetzung eingereichten Klage. Wie bei Letzterer bleibt es auch im Fall eines (erst) nach gerichtlicher Fristsetzung abgeschlossenen behördlichen Disziplinarverfahrens dabei, dass wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren geheilt werden können, auch noch in der Berufungsinstanz, sofern schutzwürdige Belange des Beamten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Letzteres hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die im Berufungsverfahren vorgelegte Klageschrift mit der ursprünglichen Klageschrift inhaltsgleich ist, mithin keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält.