Disziplinarrecht in Hamburg: Anfechtung der Suspendierung des Beamten
Rechtsschutz gegen Suspendierung während des Disziplinarverfahrens, § 41 HmbDG:
Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von
Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für Ruhestandsbeamte bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt.
Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Es kann die Entscheidung der Behörde
bestätigen, die Suspendierung aufheben oder die Kürzung der Bezüge aufheben bzw. ändern.
Beispiel für eine gerichtliche Entscheidung in einer solchen Sache.
Ende der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, § 42 HmbDG:
Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder
Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnungen jederzeit
aufheben oder ändern.
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge, § 43 HmbDG:
Die einbehaltenen Beträge verfallen insbesondere dann, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder
in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten
Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat.
Die einbehaltenen Beträge sind dem Beamten hingegen nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise abgeschlossen wird.
Dies ist der Grundsatz, wobei es spezielle Fallgestaltungen gibt, die differenziert zu betrachten sind.
Nach Meinung des VGH München (Beschluss vom 27.06.13 - 16 a DZ 12.558 -
in: NVwZ-RR 2013, 973 f.) besteht bei der Nachzahlung kein Anspruch auf
Zahlung von (Verzugs-) Zinsen. Der Ausschluss von Verzugszinsen sei im
Bereich der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung gesetzlich angeordnet und
ein Rückgriff auf § 288 BGB sei daher ausgeschlossen.
Falls Sie den Gesetzestext ansehen wollen, §§ 37 ff. HmbDG