Disziplinarrecht in Hamburg - abschließende Äußerung des Beamten
Das Recht des Beamten auf abschließende Äußerung, § 23 HmbDG:
(1) ... (7)
(8) Das Ergebnis der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen; § 26 Absatz 5 findet Anwendung.
(9) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Absatz 6 findet Anwendung. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 eingestellt werden soll.
(1) ... (7)
(8) Das Ergebnis der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen; § 26 Absatz 5 findet Anwendung.
(9) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Absatz 6 findet Anwendung. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 eingestellt werden soll.
Der Ermittlungsführer hat die Verpflichtung, dem Beamten sein (vorläufiges) Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Der Beamte kann hierauf allerdings verzichten, § 23 a HmbDG, s. unten.
Die Praktiker sprechen oft von dem "wesentlichen Ergebnis".
Erwartet wird eine geordnete Zusammenstellung des Untersuchungsergebnisses.
Liegt das Ergebnis der Ermittlungen vor, dann kann der Beamte entscheiden, ob er sich mündlich oder schriftlich (über seinen Bevollmächtigten) noch einmal äußern will.
Es ist auch jetzt noch möglich, weitere Ermittlungen zu beantragen.
Andererseits kann der Beamte auch darauf verzichten, sich zu äußern, etwa um einen Abschluss beschleunigt herbei zu führen.
Im Sinne der Beschleunigung des Verfahrens hat der Gesetzgeber in das Gesetz eine Vorschrift aufgenommen, durch welche eine seit langem geübte, oft auch den Interessen des Beamten dienende Praxis abgesegnet wurde.
Schon in der Vergangenheit haben sich Ermittlungsführer und Verteidiger der Beamten oft darauf geeinigt, auf eine zusammenfassende Darstellung nach Abschluss der Ermittlungen zu verzichten, damit sogleich eine Entscheidung ergehen kann. Nun ist dies gesetzlich geregelt.
§ 23 a Hamburgisches Disziplinargesetz: Abgekürztes Verfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 9 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 6 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des § 23 Absätze 1 bis 9 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Auf die Anhörungsfristen des § 23 Absatz 6 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.