Hamburger Disziplinargesetz, §§ 37 ff. - vorläufige Dienstenthebung / Suspendierung
Gesetzestext (HmbDG)
Abschnitt 3: Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 37 Vorläufige Dienstenthebung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
1. wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das geeignet ist, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen oder
2. bei einer Beamtin auf Probe, einem Beamten auf Probe, einer Beamtin auf Widerruf oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 oder § 37 HmbBG in Betracht kommt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen.
(4) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 BBesG festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen und dem Beamten bekannt zu geben.
§ 38: Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts
(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ... bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ... bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass ... bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
§ 39: Auswirkungen auf Nebentätigkeiten
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet, sowie auf alle Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Amt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 40: Form und Wirksamkeit
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
§ 41: Rechtsschutz
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für Ruhestandsbeamte bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. § 36 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 VwGO entsprechend.
§ 42: Ende der Anordnungen
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 43: Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
1. auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2. in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren außer im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 7 eingestellt worden ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
4. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte aus einer von dem Beamten aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 3 Satz 1 gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
Abschnitt 3: Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 37 Vorläufige Dienstenthebung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben,
1. wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das geeignet ist, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen oder
2. bei einer Beamtin auf Probe, einem Beamten auf Probe, einer Beamtin auf Widerruf oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 oder § 37 HmbBG in Betracht kommt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen.
(4) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 BBesG festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen und dem Beamten bekannt zu geben.
§ 38: Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts
(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ... bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass ... bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass ... bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
§ 39: Auswirkungen auf Nebentätigkeiten
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet, sowie auf alle Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Amt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 40: Form und Wirksamkeit
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
§ 41: Rechtsschutz
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für Ruhestandsbeamte bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. § 36 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 VwGO entsprechend.
§ 42: Ende der Anordnungen
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 43: Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
1. auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2. in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren außer im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 7 eingestellt worden ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
4. das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte aus einer von dem Beamten aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 3 Satz 1 gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.