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Disziplinarrecht in Hamburg: Einleitung des Verfahrens durch den Dienstvorgesetzten


Im Normalfall geht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens darauf zurück, dass der Behörde / den Vorgesetzten irgend etwas zu Ohren gekommen ist, sei es aus dem Kollegenkreis, sei es durch Beschwerden von Bürgern oder anderen Behörden - oder gar dadurch, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt werden und es zum Beispiel zur Durchsuchung eines Büros gekommen ist.

Einleitung des Disziplinarverfahrens nach hamburgischem Recht

Das Gesetz - § 23 HmbDG - fordert im Grunde nur "konkrete Anhaltspunkte", die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Im Strafrecht sprechen wir davon, dass ein "Anfangsverdacht" gegeben sein muss. Die Maßstäbe dürften ähnliche sein.

§ 23 HmbDG: Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung

(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(3) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
(4) ....


Bundesverwaltungsgericht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens


Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Beispiel einmal wie folgt zu der Einleitungsverfügung und zu der Verpflichtung des Dienstvorgesetzten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, geäußert:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.08 - BVerwG 2 B 63.08 -

Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser zugeordnet werden kann.

Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird.

Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist regelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.


Ob der Dienstherr die Einleitung verspätet angeordnet und mitgeteilt hat, ist oft relativ belanglos, sofern der / die Betroffene sich nicht darauf berufen kann, dass spätere Verfehlungen hätten verhindert werden können, wenn eine Einleitung erfolgt und damit gewissermaßen eine Warnung vor weiterem Fehlverhalten erteilt worden wäre.

Der / die Betroffene ist über die Einleitung zu informieren

Einleitungsmitteilung und Belehrung zu Beginn des Disziplinarverfahrens

Es kann aber Fälle geben, in denen man aus ermittlungstaktischen Gründen noch keine Information erfolgt, etwa wenn eine Durchsuchung beabsichtigt ist.
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