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Disziplinarrecht in Hamburg: Ladung zu Beweiserhebungen (Beamter / Bevollmächtigter)

Ladung des Beamten und seines Bevollmächtigten zu Beweiserhebungen im behördlichen Disziplinarverfahren

§ 26 HmbDG

(1) ... (3)

4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. ....

Das bedeutet doch wohl, dass der Beamte von der Beweiserhebung Kenntnis erhalten muss.
Dies ist den Ermittlungsführern bisweilen lästig.
Wenn sie einladen, dann manchmal nur den Bevollmächtigten.
Oder nur den Beamten.
Oder keinen von beiden.

In der Literatur zum BDG heißt es u. a.:
"Ladungen sind grundsätzlich schriftlich, tunlichst gegen Empfangsbekenntnis vorzunehmen.
Ist ein Verteidiger bestellt, ist auch dieser zu laden."

Und an anderer Stelle:
"Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen zu laden. Die Form der Ladung ist nicht ausdrücklich geregelt. Da es sich um das Untersuchungsverfahren mit für das Gerichtsverfahren verwertbaren Beweiserhebungen handelt, müssen dieselben Erfordernisse gelten wie für das gerichtliche Verfahren, also Zustellung."

Tatsächlich ist die Frage umstritten, ob der Beamte förmlich zu laden ist. Er muss aber auf jeden Fall Kenntnis von dem Termin erhalten.

Dennoch teilen uns bisweilen Ermittlungsführer mit, sie würden uns nicht einladen. Das sei nicht notwendig.
Trotz § 19 Absatz 2 HmbDG?

§ 19 Hmb DG: Bevollmächtigte und Beistände

(1) ...

(2) Der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch seine Anwesenheit eine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in einem Beschluss vom 18.11.08 - 2 B 63.08 - zum Bundesdisziplinarrecht unter anderem folgendes ausgeführt:
e) Der Beklagte macht zu Recht geltend, der Ermittlungsführer hätte in den Ladungen zu den Zeugen­vernehmungen den Namen der Zeugen und die Beweisthemen angeben müssen.

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sach­verständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (Recht auf Beweisteilhabe). Der Beamte kann das ihm ausdrücklich eingeräumte Fragerecht aber nur dann sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die Vernehmung vorbereiten kann. Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig erfährt, worum es in der Beweis­aufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm rechtzeitig vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren (Urteil vom 15.12.05 BVerwG 2 A 4.04).

Der Ermittlungsführer hat den Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe jedoch im behördlichen Disziplinarverfahren geheilt. Denn er hat dem Beklagten nachträglich durch Schreiben vom 27.01.04 angeboten, ihm die Vernehmungs­nieder­schriften zu übersenden. Dadurch erhielt der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Der Ermittlungsführer hätte womöglich Zeugen erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15.12.05 a.a.O.). Der Beklagte hat diese Möglichkeiten jedoch nicht wahrgenommen.
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