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Disziplinarrecht in Hamburg: Selbstreinigungsverfahren / Selbstentlastungsantrag


Einleitung des Disziplinarverfahrens auf eigenen Antrag des Beamten

Nach dem hamburgischen Disziplinargesetz (wie auch nach den anderen Disziplinargesetzen) kann ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um feststellen zu lassen, dass ein Dienstvergehen nicht vorliege.
Früher sprach man in diesem Zusammenhang von einem Selbstreinigungsverfahren, jetzt wird der Begriff Selbstentlastungsantrag oder Selbstentlastungsverfahren als moderner angesehen. In der Sache hat sich nichts geändert.

Ein disziplinarrechtlicher Selbstentlastungsantrag setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus.

Es muss ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung gegeben sein. Der Beamte muss also einem Verdacht oder einer Verdächtigung ausgesetzt sein, die Feststellung seiner Unschuld muss rechtliche Relevanz besitzen.
Das Disziplinargesetz spricht davon, dass ein solcher Antrag abgelehnt werden kann, wenn von vornherein keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen.

Der Beamte, der einen solchen Antrag stellen will, sieht sich in der Verpflichtung, zunächst einen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt bzw. eine Verdachtslage darzustellen, um überhaupt die Notwendigkeit einer "Reinigung" zu begründen.
Sodann muss er im Laufe des Verfahrens darlegen, dass ein Dienstvergehen nicht vorliegt.

Ablehnung der Einleitzung eines Selbstentlastungsverfahrens mangels Anfangsverdachts

Wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt, so hat der Beamte einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass keine zureichenden Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen gegeben sind.

Einleitung des Selbstreinigungsverfahrens bei Anfangsverdacht eines Dienstvergehens

Liegen zureichende Verdachtsmomente vor, so wird das Disziplinarverfahren formell eingeleitet und durchgeführt.
Der zuständige Dienstvorgesetzte entscheidet, ob konkrete Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens bestehen. Ist das nicht der Fall, wird die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt. Damit ist der Beamte "gereinigt".
Besteht hingegen ein konkreter Anfangsverdacht eines Dienstvergehens, so wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet und nach den üblichen Regeln durchgeführt.

Unsere Bewertung des disziplinarrechtlichen Selbstentlastungsantrags

Das Selbstreinigungsverfahren / Selbstentlastungsverfahren hat in der Praxis aus verschiedenen Gründen kaum jemals Anwendung gefunden und manchen Beamten haben Hinweise auf die Schwerfälligkeit des Verfahrens, den Arbeitsaufwand und die Kosten schnell von seinem Vorhaben Abstand nehmen lassen.

Wenn es wirklich einen auch nur im Ansatz begründeten Verdacht gibt, dann wird der Dienstherr von Amts wegen ein Verfahren einleiten. Kaum jemals wird es wirklich geboten sein, dass der Beamte selbst ein solches Verfahren beantragt.
Bloßen Gerüchten sollte anders begegnet werden können.
Der Selbstentlastungsantrag sollte vorsichtig gehandhabt werden: nur dann, wenn es keine anderen Möglichkeiten mehr gibt, macht er unseres Erachtens Sinn.
Entscheidend sind aber selbstverständlich immer die konkreten Umstände des Einzelfalles.

Der Selbstentlastungsantrag im Disziplinarrecht der Bundesbeamten

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