Disziplinarrecht in Hamburg: Durchsuchung
Eher selten kommt es im Disziplinarverfahren zu Durchsuchungshandlungen.
An anderer Stelle haben wir dazu etwas ausgeführt. Wir dürfen darauf verweisen, da die gesetzlichen Regelungen sich im Kern gleichen.
Hier möchten wir im Hinblick auf das Disziplinarrecht der hamburgischen Landesbeamten auf eine Entscheidung hinweisen, in der vieles erläutert wird:
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Disziplinarsenat, Beschluss vom 03.07.12, 12 Bf
58/12.F
Eine vom Verwaltungsgericht angeordnete disziplinarrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme ist von der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung von ihren Ermittlungspersonen durchzuführen.
Die Durchsuchungspersonen können entsprechend § 110 StPO Unterlagen zur Durchsicht auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses mitnehmen. Einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung bedarf es dafür noch nicht.
Gegenstände, deren Beweiserheblichkeit nicht erst in einem Sichtungsverfahren zu prüfen ist, können im Zuge der Durchsuchung vorläufig sichergestellt werden, damit sogleich die gerichtliche Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO für die erst nach der Durchsuchung konkret zu bezeichnenden Gegenstände beantragt werden kann.
Zufallsfunde, die keine strafrechtliche Relevanz haben, aber auf beamtenrechtliche Pflichtenverstöße hinweisen, derentwegen der Durchsuchungsbeschluss nicht ergangen ist, können nicht entsprechend § 108 StPO vorläufig sichergestellt werden.
Eine vom Verwaltungsgericht angeordnete disziplinarrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme ist von der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung von ihren Ermittlungspersonen durchzuführen.
Die Durchsuchungspersonen können entsprechend § 110 StPO Unterlagen zur Durchsicht auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses mitnehmen. Einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung bedarf es dafür noch nicht.
Gegenstände, deren Beweiserheblichkeit nicht erst in einem Sichtungsverfahren zu prüfen ist, können im Zuge der Durchsuchung vorläufig sichergestellt werden, damit sogleich die gerichtliche Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO für die erst nach der Durchsuchung konkret zu bezeichnenden Gegenstände beantragt werden kann.
Zufallsfunde, die keine strafrechtliche Relevanz haben, aber auf beamtenrechtliche Pflichtenverstöße hinweisen, derentwegen der Durchsuchungsbeschluss nicht ergangen ist, können nicht entsprechend § 108 StPO vorläufig sichergestellt werden.