Disziplinarrecht in Hamburg
Kommt eine Zurückstufung (= Degradierung), § 7 HmbDG, oder eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, § 8 HmbDG, in Betracht, bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts,
so erhebt die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht.
Die Disziplinarklage des Dienstherrn gegen den Beamten ist nach § 51 HmbDG "an die Beamtin oder den Beamten" zuzustellen. Dies nimmt das Verwaltungsgericht in Hamburg oft wörtlich und übermittelt den Bevollmächtigten allenfalls eine Abschrift.
Das hamburgische Gesetz sieht eine Frist von zwei Monaten vor, innerhalb derer "wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klagschrift" geltend zu machen und Beweisanträge zu stellen sind.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Beamte "auf die Fristen des § 52 Absatz 1 und des § 54 Absatz 3 sowie auf die Folgen der Fristversäumung" hingewiesen wird.
Eine ähnliche Regelung findet sich in §§ 54, 55 und 58 BDG.
Man sollte diese Frist einhalten - obwohl sie in der Praxis keinesfalls eine echte Ausschlussfrist sein muss.
Also: erwidern Sie auf die Klage innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung.
Danach werden vielleicht noch weitere Schriftsätze gewechselt und dann kommt es (in den meisten Fällen) zu einer Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht.
Dort befinden drei Berufsrichter und zwei Laienrichter über die Sache.