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Disziplinarrecht in Hamburg: Entschädigung des unschuldig Verfolgten

Es gab schon in der früheren HmbDO eine Entschädigungsregelung für den Fall, dass der Beamte zu Unrecht einem Disziplinarverfahren ausgesetzt war und dadurch Vermögensschäden erlitt, etwa indem sich eine Beförderung verzögerte.
Das Disziplinargesetz der Hansestadt hat die früheren Regelungen in einigen Punkten zugunsten des Beamten verändert, etwa bei der Antragsfrist.

Voraussetzung ist, dass kein Dienstvergehen gegeben war oder sich der ursprüngliche Verdacht nur zum Teil bestätigt hat.
Entschädigt werden nur Vermögensschäden über 25,00 Euro und immaterieller Schaden, der durch eine Unterbringung verursacht wurde.

Eine Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.
Eine Frist ist zu beachten!

Der Beamte soll vom Dienstherrn auf die Entschädigungsmöglichkeit hingewiesen werden.

Das HmbDG stellt die Landesbeamten anders als das Bundesdisziplinargesetz (BDG) die Bundesbeamten.
Im BDG ist eine Entschädigung nur in einem ganz speziellen Fall vorgesehen, der in der Praxis so gut wie nie auftritt.

Hier die Regelung für Landesbeamte der Hansestadt Hamburg:


§ 81 HmbDG  Voraussetzungen
(1) Hat der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz einen Schaden erlitten, wird er vom Dienstherrn oder früheren Dienstherrn entschädigt, wenn
1. die Entscheidung, mit der gegen ihn auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, aufgehoben wird oder
2. das Disziplinarverfahren in anderen als den in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 5 und 7 genannten Fällen, die nicht im Ermessen stehen, eingestellt wird und
3. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
Bildet das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, kann er ganz oder teilweise entschädigt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die die Einstellung in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte stellt, so kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(3) § 43 Absätze 2 bis 4 bleibt unberührt.

§ 82 HmbDG   Ausschluss und Versagung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Beamte das Einschreiten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Als vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung gilt nicht, wenn
1. der Beamte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder
2. er es unterlassen hat, einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel einzulegen.

(2) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beamte
1. ein Einschreiten nach diesem Gesetz dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen eines Dienstvergehens nur deshalb nicht belangt oder das Disziplinarverfahren gegen ihn nur deshalb eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

§ 83 HmbDG    Umfang des Entschädigungsanspruchs
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Einschreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden, im Falle der Unterbringung nach § 30 auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25,00 Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 10,00 Euro für jeden angefangenen Tag der Unterbringung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten nach diesem Gesetz eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

§ 84 HmbDG    Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
(1) Die Entschädigung wird auf Antrag des Beamten durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt.

(2) Der Antrag auf Entschädigung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung oder Verkündung der Aufhebungsentscheidung oder nach Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Beamte über sein Antragsrecht, die zuständige Stelle und deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist der Rechtsweg nach § 36 gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.

(4) Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch auf Entschädigung nicht übertragbar.

§ 85 HmbDG     Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
(1) Hat der Entschädigte Ansprüche gegen Dritte, weil durch deren rechtswidrige Handlungen das Einschreiten nach diesem Gesetz herbeigeführt worden war, gehen diese Ansprüche bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung auf den Dienstherrn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigten geltend gemacht werden.

(2) Neben dem Beamten haben die Personen, denen der Beamte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch das Einschreiten nach diesem Gesetz der Unterhalt entzogen worden ist. Absatz 1 sowie 5§ 81 und 82, § 83 Absätze 2 und 4, 55 84 und 86 gelten entsprechend.

§ 86 HmbDG    Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung
(1) Die Entscheidung über die Entschädigung ist aufzuheben, wenn zuungunsten des Beamten das Disziplinarverfahren wieder aufgegriffen oder die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens angeordnet wird oder wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und eine Entscheidung zuungunsten des Beamten getroffen wird. Eine bereits geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden.

(2) Ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten beantragt worden, kann die Entscheidung über die Entschädigung sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.
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