Disziplinarrecht in Hamburg: Geldbuße als Disziplinarmaßnahme
Die zweitmildeste Disziplinarmaßnahme nach dem Verweis ist die Geldbuße.
§ 5 HmbDG: Geldbuße
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt. Erhält der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder erhält er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße 500,00 Euro nicht übersteigen.
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt. Erhält der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder erhält er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße 500,00 Euro nicht übersteigen.
ergänzend hierzu regelt § 77 HmbDG die Abwicklung der Disziplinarmaßnahme:
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) ...
(3) Die Geldbuße ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung oder des Widerspruchsbescheids oder nach Rechtskraft des Urteils von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen abzuziehen. Sie fließt dem Dienstherrn zu.
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) ...
(3) Die Geldbuße ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung oder des Widerspruchsbescheids oder nach Rechtskraft des Urteils von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen abzuziehen. Sie fließt dem Dienstherrn zu.
Die Eintragung wird zur Personalakte genommen und nach drei Jahren entfernt.
Ab dann gilt ein Verwertungsverbot.