Disziplinarrecht in Hamburg: Einstellung des Disziplinarverfahrens
Der günstigste Abschluss des Disziplinarverfahrens ist für den Beamten die Einstellung des Verfahrens.Dabei unterscheidet die Praxis zwei verschiedene Möglichkeiten und Sie sollten sich dieses Umstands bewusst sein, da die zweite Variante unter Umständen für Sie nachteilig sein kann:
Die Einstellung ohne Feststellung eines Dienstvergehens reinigt Sie völlig, aber
die Einstellung des Verfahrens unter Feststellung eines Dienstvergehens enthält einen Makel und kann insbesondere auch für Beamte auf Widerruf oder auf Probe Nachteile mit sich bringen.
Selbst wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist, kann es vielerlei Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens geben.
In der Praxis dürfte der Fall am häufigsten sein, dass der Dienstvorgesetzte eine Ahndung nicht mehr für geboten hält, § 32 I 1 HmbDG.
Bei Beamten auf Widerruf und auf Probe kann sich danach zum Beispiel ergeben, dass man ihre beamtenrechtliche Eignung bezweifelt.
§ 32 HmbDG: Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
1. nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist oder ein Dienstvergehen zwar erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
2. die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 16 nicht zulässig ist,
3. eine Verfolgung des Dienstvergehens nach § 17 nicht mehr zulässig ist,
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
5. das Beamtenverhältnis nach § 21 BeamtStG geendet hat,
6. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verstorben ist oder
7. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach § 70 HmbBeamtVG ihre oder seine Rechte verloren oder gegenüber der obersten Dienstbehörde schriftlich auf ihre oder seine Rechte verzichtet hat.
(2) Die Einstellungsverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen. Der obersten Dienstbehörde ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Wird in den Gründen der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann die Beamtin oder der Beamte dagegen Widerspruch erheben und die Feststellung beantragen, dass kein Dienstvergehen vorliegt. 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
1. nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist oder ein Dienstvergehen zwar erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
2. die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 16 nicht zulässig ist,
3. eine Verfolgung des Dienstvergehens nach § 17 nicht mehr zulässig ist,
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
5. das Beamtenverhältnis nach § 21 BeamtStG geendet hat,
6. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verstorben ist oder
7. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach § 70 HmbBeamtVG ihre oder seine Rechte verloren oder gegenüber der obersten Dienstbehörde schriftlich auf ihre oder seine Rechte verzichtet hat.
(2) Die Einstellungsverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen. Der obersten Dienstbehörde ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Wird in den Gründen der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann die Beamtin oder der Beamte dagegen Widerspruch erheben und die Feststellung beantragen, dass kein Dienstvergehen vorliegt. 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
Diese Entscheidungen bleiben gemäß § 79 V HmbDG in der Personalakte, und zwar bei Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens für drei Monate, sonst für zwei Jahre.
In die Abläufe im Hause Polizei Hamburg im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens gab übrigens die Auskunft des Senats auf eine Anfrage in der Bürgerschaft einen guten Einblick.