Disziplinarrecht in Hamburg: Verweis als Disziplinarmaßnahme
Die mildeste und in der Praxis sehr häufig verhängte Disziplinarmaßnahme ist der Verweis.Sofern ein Dienstvergehen vorliegt, ist nur die "Einstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens" günstiger, bei der von einer Ahndung abgesehen wird.
§ 4 HmbDG: Verweis
Verweis ist der ausdrücklich als Verweis bezeichnete Tadel eines als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens des Beamten.
Verweis ist der ausdrücklich als Verweis bezeichnete Tadel eines als Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens des Beamten.
ergänzend dazu aus § 3 HmbDG zur Abgrenzung von (noch milderen) Tadeln:
(4) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Wird dem Beamten oder dem Ruhestandsbeamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Wird dem Beamten oder dem Ruhestandsbeamten in einer schriftlichen missbilligenden Äußerung ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die Abwicklung / Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme
regelt § 77 HmbDG:
(1) ...
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(1) ...
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
Der Verweis bleibt zwei Jahre lang in der Personalakte. Er darf danach dem Beamten nicht mehr entgegen gehalten werden und ist - sofern der Beamte nicht anders entscheidet - aus der Personalakte zu entfernen.