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Amtsärztliche Untersuchung auf Dienstunfähigkeit wegen langer Fehlzeiten

Das Bundesverwaltungsgericht differenziert seit längerer Zeit deutlich zwischen unterschiedlichen Fallgestaltungen.
Hier geht es um den Fall, dass der Beamte / die Beamtin seit längerer Zeit krankheitsbedingt nicht Dienst verrichtet hat, ohne dass dem Dienstherrn die Art der Erkrankung(en) bekannt wäre.
Der Dienstherr kann dann recht einfach, nämlich unter Verweis auf die langen Fehlzeiten und ohne weitere Gründe, eine Untersuchung rechtmäßig anordnen.

Zur Technik juristischer Recherche sei noch angemerkt: Wenn ein Gericht sich so oft selbst zitiert wie in der folgenden Entscheidung immer wieder mit "Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.04.18 - 6 B 68/18 - ...", dann sollten Sie sich die zitierte Entscheidung unbedingt einmal zur Ergänzung anschauen. Sie finden die Entscheidung im Internet. Ihr Leitsatz lautet:
"Stützt sich der Dienstherr auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und hat er keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten, muss er in der Untersuchungsaufforderung nicht näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen."

Hie folgen Auszüge aus zwei Beschlüssen, denen die Auffassung zugrunde liegt, dass die Untersuchungsanordnungen dann keinen strengen Anforderungen unterliegen, wenn eine Krankheitsdauer von drei Monaten erreicht ist.
Liegt der Fall so, dann werden Sie der Untersuchungsanordnung im Regelfall Folge leisten müssen.

Der VGH München spricht in seinem Beschluss übrigens davon, der Beamte sei verpflichtet, an der erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mittels Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte samt den dazugehörigen Unterlagen mitzuwirken. Das ist recht weitgehend, dürfte aber auch von Gerichten außerhalb Bayerns vertreten werden.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 04.02.19 - 6 B 1721/18

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2798/18

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G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ... ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Untersuchungsanordnung vom 22.08.18 mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt des Gesundheitsamts des Kreises L.  gleichen Datums ersetzt durch einen, der den Satz „Ich bitte auch zu klären, ob der psychische Gesundheitszustand des Beamten Dienstfähigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst und in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes in absehbarer Zeit zulässt.“ nicht mehr enthält.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten strengen Anforderungen an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsanordnung sowie von Art und Umfang der Untersuchung,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.04.14 - 2 B 80.13 - ZBR 2014, 254 Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 30.05.13 - 2 C 68.11 -, BVerwGE, 146, 347 = juris Rn. 19 ff., und vom 26.04.12 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128 Rn. 19 f.,
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nicht gelten, wenn der Dienstherr die Anordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützt.  ...
...
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Dem Vorbringen des Antragstellers, es reiche nicht aus, allein auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen, ist nicht zu folgen.
Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet.
Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist, was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die - ihm bisher nicht mögliche - Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.04.18 - 6 B 68/18 -, a. a. O., Rn. 16.
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Der Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht habe aber festgestellt, Fehlzeiten könnten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten nur begründen, wenn dies schlüssig dargelegt werde,
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BVerwG, Beschluss vom 10.04.14 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 20, sowie Urteil vom 30.05.13 - 2 C 68.11 ‑, a. a. O. Rn. 27,
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greift nicht durch. Diese Feststellung bezieht sich lediglich auf Fallgestaltungen, in denen sich der Dienstherr nicht auf die Vermutensregel gestützt hatte; den Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass Fehlzeiten in dem hierzu erforderlichen Ausmaß überhaupt vorlagen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.18 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 26.
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Durch diese Vorgehensweise wird dem Beamten ... weder die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung genommen noch ist er deshalb unverhältnismäßigen und damit nicht gerechtfertigten Eingriffen in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte ausgesetzt. Vielmehr ist der Anlass der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung mit der erheblichen ... Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit konkret benannt. Der Beamte weiß damit, warum der Amtsarzt ihn untersuchen soll. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.18 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 22.
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Aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass es sich bei § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtstG um eine Vermutungsregel handelt, folgt nichts anderes. Selbstredend bedeutet diese nicht, dass die Behörde den Beamten „schematisch“ ‑ so die Beschwerde - in den Ruhestand versetzen darf. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller geforderte Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, ohne Weiteres bestand, er aber hierzu nichts unternommen hat, dient die angeordnete Untersuchung gerade der Klärung, ob die Vermutung zutrifft oder ob die Fehlzeiten auf Erkrankungen zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit nicht dauerhaft berühren.
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Andere Anforderungen an die Begründung der Untersuchungsaufforderung gelten auch nicht dann, wenn der Dienstherr Erkenntnisse über mögliche Erkrankungen hat. In einem solchen Fall darf er ebenfalls nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgehen und muss nicht konkret darlegen, dass und warum diese Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen.
Die Kenntnis (möglicher) Ursachen der Fehlzeiten, wie sie etwa privatärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen sind, beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Sind Untersuchungsanlass langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesund­heitliche Einschränkungen vorliegen. Deren - amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.09.18 ‑ 6 B 1113/18 -, a. a. O. Rn. 19.
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Wie der Dienstherr in Situationen zu verfahren hat, in denen lange Fehlzeiten auf offenkundigen Umständen wie den vorübergehenden Folgen eines Dienstunfalls beruhen, ist nicht entscheidungserheblich, da weder dargelegt noch erkennbar ist, dass ein solcher Fall hier vorliegt.
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Dies zugrunde gelegt, bestand auch keine Verpflichtung des Antragsgegners, zunächst auf anderen Wegen die Gründe für die Fehlzeiten zu eruieren, etwa beim Beamten nachzufragen oder ihn zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.18 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 37 ff.; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 16.05.18 - 2 VR 3.18 -, Rn. 7.
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Die Gelegenheit, dem Dienstherrn solche näheren Erkenntnisse zu verschaffen, hatte der Antragsteller ohne Weiteres, ohne dass er sie genutzt hätte. Der Dienstherr ist aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, den Beamten vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern, um sich so Kenntnis zu verschaffen, was Ursache für die Fehlzeiten sein könnte und welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vielmehr kann er sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung auf die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Fristen wieder voll dienstfähig sein wird. Ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Dienstherr ist zwar unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis zur Anordnung einer solchen (unwesentlich) milderen, lediglich vorbereitenden Maßnahme berechtigt. Derartige vorherige Ermittlungsmaßnahmen sind aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, zumal auch eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung nicht zu besonders eingriffsintensiven Untersuchungen ‑ etwa psychologischer oder psychiatrischer Art - berechtigt.
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Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 03.09.18 - 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 37 ff.
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Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.13 - 2 C 68.11 - stehe ohne Spielraum für Interpretationen fest, dass die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müsse. Die Beschwerde lässt schon außer Acht, dass diese Anforderungen nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „nicht absolut“ gelten, insbesondere dann keine Anwendung finden, wenn die Behörde keinerlei weitergehenden Erkenntnisse als die hat, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.18 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6.
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Das Erfordernis, Art und Umfang der Untersuchung festzulegen, korrespondiert mit der nur in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestehenden Verpflichtung, tatsächliche Umstände zu benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen, und sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Gesundheit des Beamten bestehen. Nur bei dieser Ausgangssituation ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Dienstherr mitteilt, welche ärztlichen Untersuchungen er für geboten hält, damit der Beamte anhand dieser Angaben mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Berechtigung überprüfen kann. Liegt der Anlass für die Untersuchungsaufforderung in Fehlzeiten im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, darf der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnen, um eine Grundlage für die nach dieser Vorschrift erforderliche Prognose zu erhalten.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.18 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 32 f.
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Dass hier nach den eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den ärztlichen Attesten, die von einem Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie ausgestellt worden sind, sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 04.06.18 deutliche Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen, erfordert keine nähere Konkretisierung von Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Nach dem - insoweit den Antragsteller begünstigenden - Beschluss des Verwaltungsgerichts steht fest, dass der Antragsteller sich auf der Grundlage der angefochtenen Untersuchungsanordnung keiner Untersuchung seines psychischen Gesundheitszustandes unterziehen muss. Mit der danach verbleibenden amtsärztlichen Grunduntersuchung des körperlich-physischen Gesundheitszustands, die naturgemäß abhängig vom Einsatzbereich des Beamten erfolgen muss, sind nach den obigen Ausführungen keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe verbunden. Eine weitergehende Festlegung dieser Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.09.18 ‑ 6 B 860/18 -, a. a. O., Rn. 33.
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Sind danach durch die Untersuchungsanordnung rechtmäßigerweise sämtliche - wenig eingriffsintensive - Grunduntersuchungen vom Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt umfasst, kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, es könne ihm nicht abverlangt werden, erst im Untersuchungstermin für sich zu entscheiden, ob er bestimmte Untersuchungen über sich ergehen lassen müsse oder nicht.

VGH München, Beschluss v. 02.08.22 – 3 CE 22.1586

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2. Der Antrag ist auch unbegründet.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei im Rahmen der allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung nicht verpflichtet, ihren Dienstherrn aktiv über ihre Krankheitsgeschichte der letzten zwei Jahre aufzuklären und sich ohne konkrete Veranlassung Untersuchungen zu unterziehen, die mit einem gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden seien, wie etwa Röntgen. Sie trägt hierzu vor, der Umfang der Untersuchungsanordnung sei nicht klar definiert. Das ist indes unzutreffend. Der Untersuchungsanordnung vom 25. November 2021 liegt die Verpflichtung der Antragstellerin zugrunde, sich einer körperlichen Untersuchung mit gegebenenfalls weiteren technischen Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) nebst Befragung zur Krankengeschichte, d.h. zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen. Sie ist damit hinreichend bestimmt. Es ist im Rahmen der allgemeinen Gehorsamspflicht gerechtfertigt und dem Beamten zuzumuten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mittels Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte samt den dazugehörigen Unterlagen mitzuwirken.
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Die Antragstellerin beruft sich auf den Beschluss des Senats vom 28. März 2022 (3 CE 22.508 - juris Rn. 26), den sie dahin interpretiert, auch im Rahmen der allgemeinärztlichen amtsärztlichen Untersuchung sei lediglich eine „orientierende Erstuntersuchung“ zulässig. Das lässt sich der zitierten Entscheidung indes nicht entnehmen. Dort ist davon die Rede, dass sich eine - wie hier - Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der dienstlichen Verwendungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG von einer bloßen Aufforderung, sich beim Amtsarzt lediglich vorzustellen, damit der Dienstherr eine (erste) Prognose über die weitere Verwendung des Beamten erhält, unterscheidet. Das rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung der Antragstellerin, sie müsse sich vorliegend auch nur einer „orientierenden Erstuntersuchung“ stellen, die nach ihrem Verständnis lediglich darin besteht, die Körpergröße, das Körpergewicht, den Blutdruck sowie den Puls zu erheben und sie abzuhören. Der genannte Beschluss, der in einem Parallelverfahren ergangen ist, besagt deutlich das Gegenteil. Die Antragstellerin hat sich der im Schreiben vom 25. November 2021 genannten Untersuchung mit dem beschriebenen Umfang zu unterziehen. Im Übrigen hat der Senat den Begriff der „orientierenden Erstuntersuchung“ stets in dem Sinne begriffen, dass es um die Abgrenzung zu einer vertiefenden fachärztlichen Untersuchung geht (B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 33).
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Um weiteren Missverständnisses vorzubeugen, weist der Senat darauf hin, dass eine Untersuchungsanordnung in einem Fall, in dem der Dienstherr keine Erkenntnisse über die Erkrankung des Beamten hat, regelmäßig nur die Grundzüge der zu erwartenden Untersuchungen bestimmen kann, nicht aber dem Amtsarzt die Details des Untersuchungsverlaufs vorgeben muss. Bei den in der Untersuchungsanordnung genannten technischen Untersuchungen handelt es sich zudem um solche, die zum Standarduntersuchungsprogramm eines Allgemeinmediziners gehören. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 50) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Dienstherr die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen kann, da die Antragstellerin lediglich nicht näher genannte gesundheitlich Gründe anführt, weshalb sie eine Tätigkeit im S. nicht ausführen könne.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
Dienstunfähigkeit: Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Hamburger Beamtengesetz LBG Niedersachsen LBG Schleswig-Holstein Rundschreiben BMI pdf Bremen: sehr gute Erläuterung VV Hamburg (pdf) Runderlass Niedersachsen VV Schleswig-Holstein (pdf)
Begriffe / Grundlagen Dienstfähigkeit/ Dienstunfähigkeit kurze aktuelle Dienstunfähigkeit Schwerbehinderung Nur Fehlbesetzung? Gründe für dauernde DU "Sonstige" gesundheitliche Gründe nicht nur bei Krankheitswert Psyche oder Faulheit? Mobbing oder Psyche?
Verfahren bei dauernder DU Zunächst ein Personalgespräch? Aufforderung, Dienst anzutreten? Diagnose bekanntgeben?
Arbeitsversuch und BEM
Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Einzelfall rechtswidriger Anordnung Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
Untersuchung verweigern? BVerwG 26.04.12 - 2 C 17.10 - Disziplinarische Ahndung? Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
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