Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen im Land Niedersachsen
Zulässige Disziplinarmaßnahmen nach dem NdsDG gegen Beamte sind: Verweis, § 7 NdsDG Geldbuße, § 8 NdsDG Kürzung der Dienstbezüge § 9 NdsDG Zurückstufung (früher: Degradierung), § 10 NdsDG Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, § 11 NdsDG
Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht: Kürzung des Ruhegehalts, § 12 NdsDG Zurückstufung, § 10 NdsDG Aberkennung des Ruhegehalts, § 13 NdsDG
Diese Maßnahmen lassen sich in zwei Gruppen teilen: jene, die das Beamtenverhältnis erhalten, und die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts, die als schärfste Sanktionen das Beamtenverhältnis beenden. Beachten Sie bei beendenden Maßnahmen den Anspruch auf Nachversicherung.
Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden, § 6 Absatz 1 Satz 2 NdsDG.
Wiegt ihr Dienstvergehen schwerer, so kommt die Entlassung wegen eines Dienstvergehens in Betracht.
Zulässige Disziplinarmaßnahmen nach dem NdsDG gegen Beamte sind: Verweis, § 7 NdsDG Geldbuße, § 8 NdsDG Kürzung der Dienstbezüge § 9 NdsDG Zurückstufung (früher: Degradierung), § 10 NdsDG Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, § 11 NdsDG
Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht: Kürzung des Ruhegehalts, § 12 NdsDG Zurückstufung, § 10 NdsDG Aberkennung des Ruhegehalts, § 13 NdsDG
Diese Maßnahmen lassen sich in zwei Gruppen teilen: jene, die das Beamtenverhältnis erhalten, und die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts, die als schärfste Sanktionen das Beamtenverhältnis beenden. Beachten Sie bei beendenden Maßnahmen den Anspruch auf Nachversicherung.
Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden, § 6 Absatz 1 Satz 2 NdsDG.
Wiegt ihr Dienstvergehen schwerer, so kommt die Entlassung wegen eines Dienstvergehens in Betracht.
§ 31 Absatz 3 Beamtengesetz Niedersachsen
(3) Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. Die für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden. Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.
(3) Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. Die für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden. Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.