Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen: Verweis als Disziplinarmaßnahme
Die zulässigen Maßnahmen gegen aktive Landesbeamte in Niedersachsen:
§ 7 NdsDG: Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens, der ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nimmt.
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens, der ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nimmt.
Die Vorschrift entspricht § 6 BDG für Bundesbeamte und § 4 HmbDG für hamburgische Landesbeamte.