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Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen: Verweis als Disziplinarmaßnahme



Die zulässigen Maßnahmen gegen aktive Landesbeamte in Niedersachsen:

§ 7 NdsDG: Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens, der ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nimmt.


Die Vorschrift entspricht § 6 BDG für Bundesbeamte und § 4 HmbDG für hamburgische Landesbeamte.
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