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Disziplinarmaßnahmen in Niedersachsen

Die nach dem niedersächsischen Disziplinargesetz zulässigen Maßnahmen

§ 6 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1. Verweis (§ 7)
2. Geldbuße (§ 8)
3. Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge (§ 9)
4. Zurückstufung (§ 10) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).

(3) Gegen einen Beamten auf Probe oder Beamten auf Widerruf können nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 12),
2. Zurückstufung (§ 10) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13).


§ 7 Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens, der ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nimmt.


§ 8 Geldbuße

Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. Sie kann bis zur Höhe von EUR 2.500,00 ausgesprochen werden. Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.


§ 9 NdsDG: Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist deren bruchteilmäßige Verminderung um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleibt eine Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Bei Eintritt in den Ruhestand nach Ausspruch der Disziplinarmaßnahme und vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 12) als ausgesprochen. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, so wird das Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) ...

(4) Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. ...

(6) ...


§ 10 Zurückstufung

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. ...

(2) Beamte in Ämtern mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 194 a NBG) werden anstelle der Zurückstufung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Besteht neben diesem ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so kann zusätzlich auch in diesem eine Zurückstufung erfolgen.

(3) ...

(4) Ruhestandsbeamte werden zurückgestuft, indem Versorgungsbezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. ...

(5) ...

(6) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. ...


§ 11 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...


§ 12 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.


§ 13 Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Wird das Ruhegehalt aberkannt, so ist bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts zu zahlen; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) § 11 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.


§ 14 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
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Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.

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