Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen
Abschluss des behördlichen Verfahrens
Das behördliche Disziplinarverfahren endet mit der Abschlussentscheidung (§§ 32 bis 37 NdsDG).
§ 32 NdsDG regelt die Einstellung des Verfahrens,
Die Einstellungsverfügung gemäß § 32 NdsDG:
§ 32 NdsDG nennt die Einstellungsgründe im einzelnen.
Es gibt verfahrensbezogene Einstellungsgründe nach § 32 Abs. 1 NdsDG:
- Nr. 1: ein Dienstvergehen ist nicht erwiesen;
- Nr. 2: ein Dienstvergehen ist zwar erwiesen, aber eine Disziplinarmaßnahme erscheint nicht angebracht;
- Nr. 3: wegen § 15 oder § 16 NdsDG darf eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden;
- Nr. 4: das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme ist aus sonstigen Gründen unzulässig;
- Nr. 5: Ende des Beamtenverhältnisses durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung;
- Nr. 6: Eintritt der Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs.1 BeamtVG bei einem Ruhestandsbeamten;
und den Grund des § 32 Abs. 2 NdsDG - Tod des Beamten.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 NdsDG regelt für die Einstellungsverfügung einen Begründungs- und Zustellungszwang. Die Zustellung ist nach den Vorschriften des VwZG vorzunehmen.
Die Einstellungsverfügung ist der höheren Disziplinarbehörde bekannt zu geben. Sie kann die Einstellungsverfügung aufheben und stattdessen eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. So regelt es § 35 Abs. 1 NdsDG.