Die Klage des Beamten im Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen
Erhebung der Klage des niedersächsischen Landesbeamten gegen eine Disziplinarverfügung
Falls das behördliche Disziplinarverfahren mit einem Ergebnis endet, welches den Beamten belastet, ist
gemäß § 42 NdsDG für den Beamten die Möglichkeit eröffnet, Klage zum Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - zu erheben.
Man spricht hier eigentlich nicht von einer Disziplinarklage, weil dieser Begriff die Klage des Dienstherrn gegen den Beamten bezeichnet.
Hier geht es um den Fall, dass der Beamte gegen eine Disziplinarverfügung klagt.
Bitte beachten Sie eine niedersächsische Besonderheit, zu der es eine Parallele im Beamtenrecht des Landes gibt, § 48 II Disziplinargesetz Niedersachen:
"Vor Erhebung der Klage des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt."
Das bedeutet: in Niedersachsen gibt es nicht das in Hamburg übliche Widerspruchsverfahren.
Das Verfahren folgt weitgehend den Regeln der VwGO.
§ 48 Landesdisziplinargesetz Niedersachsen
Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren
(1) Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Soweit tatsächliche Feststellungen nach § 24 Abs. 1 bindend sind, brauchen die Tatsachen und die zugehörigen Beweismittel nicht dargestellt zu werden, wenn auf die Entscheidung verwiesen wird, in der die tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind.
(2) Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.
Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten.
(3) Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung.
Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren
(1) Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Soweit tatsächliche Feststellungen nach § 24 Abs. 1 bindend sind, brauchen die Tatsachen und die zugehörigen Beweismittel nicht dargestellt zu werden, wenn auf die Entscheidung verwiesen wird, in der die tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind.
(2) Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.
Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten.
(3) Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung.
Beachten Sie für das weitere gerichtliche Verfahren bitte auch folgenden Auszug aus dem Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen:
Drittes Kapitel
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Erster Abschnitt
Berufung
§ 59 Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124 a VwGO gelten entsprechend.
§ 60 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 49 wird nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 61 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. § 106 VwGO wird nicht angewandt.
(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig.
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Erster Abschnitt
Berufung
§ 59 Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124 a VwGO gelten entsprechend.
§ 60 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 49 wird nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 61 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. § 106 VwGO wird nicht angewandt.
(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig.
Hat der Beamte Klage erhoben, um sich gegen eine Disziplinarverfügung zu wehren, so bedarf die Berufung einer Zulassung.
Wird ein Berufungsverfahren durchgeführt, dann endet es mit der (nicht mehr angreifbaren) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
(Eine Verfassungsbeschwerde ist natürlich nicht ausgeschlossen, nur der Weg zum Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz in nicht eröffnet.)