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Disziplinarrecht in Niedersachsen: Beweisanträge des Beamten

Über Beweisanträge des Beamten entscheidet der Ermittlungsführer.

Ist die Möglichkeit gegeben, dass der Beweisantrag für die Tat- oder Schuldfrage usw. von Bedeutung sein kann (§ 25 Absatz 3 Satz 2 NdsDG), dann muss der Beweis erhoben werden.

Gesetz: § 25 NdsDG

Gegen eine Ablehnung steht dem Beamten unmittelbar kein Rechtsmittel zu.
Er kann den Antrag aber im gerichtlichen Verfahren wiederholen.

Das führt unter Umständen dazu, dass ein Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird an das Oberverwaltungsgericht, weil dieses einem Beweisantrag nicht nachgegangen ist, vgl. BVerwG NVwZ 2005, 1199 f. (Ein Beschluss vom 14.06.05, Aktenzeichen 2 B 108/04, der sich nicht auf Niedersachsen bezog, aber die Probleme beleuchtet.)

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.05, 2 B 108.04


Das Beweisantragsrecht stand schon immer im Zentrum strafprozessualer Tätigkeit - jedenfalls für den Rechtsanwalt als Strafverteidiger. Die ganz umfassende Dogmatik, die dort gewachsen ist, erschließt sich nicht auf den ersten Blick und man wird bezweifeln müssen, dass jeder Ermittlungsführer sattelfest ist. Damit sind Widerspruchsverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert - sofern die Ermittlungsführer Beweisanträge ablehnen und dies sich in der abschließenden Entscheidung zu Lasten des Beamten auswirkt.


Im übrigen ist alles Bedeutsame ohnehin von Amts wegen zu ermitteln:
§ 22 NdsDG:  Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Landesbeamte Niedersachsen Disziplinarrecht Niedersachsen Disziplinarmaßnahmen
Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Selbstentlastungsantrag Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.