Disziplinarrecht in Niedersachsen: Beweisanträge des Beamten
Über Beweisanträge des Beamten entscheidet der Ermittlungsführer.
Ist die Möglichkeit gegeben, dass der Beweisantrag für die Tat- oder Schuldfrage usw. von Bedeutung sein kann (§ 25 Absatz 3 Satz 2 NdsDG), dann muss der Beweis erhoben werden.
Das Beweisantragsrecht stand schon immer im Zentrum strafprozessualer Tätigkeit - jedenfalls für den Rechtsanwalt als Strafverteidiger. Die ganz umfassende Dogmatik, die dort gewachsen ist, erschließt sich nicht auf den ersten Blick und man wird bezweifeln müssen, dass jeder Ermittlungsführer sattelfest ist. Damit sind Widerspruchsverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert - sofern die Ermittlungsführer Beweisanträge ablehnen und dies sich in der abschließenden Entscheidung zu Lasten des Beamten auswirkt.
Im übrigen ist alles Bedeutsame ohnehin von Amts wegen zu ermitteln:
§ 22 NdsDG: Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen
Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.
Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.