Disziplinarrecht der Landesbeamten in Niedersachsen
Aufklärungspflicht und Beweisantragsrecht im Disziplinarrechtsstreit
Die nachstehende Entscheidung bezieht sich unmittelbar (nur) auf das Bundesdisziplinargesetz, aber sie gilt sinngemäß auch für die Landesdisziplinargesetze.
Sie erinnert die Gerichte daran, dass sie eine Aufklärungspflicht von Amts wegen haben, und sie legt noch einmal die Bedeutung des Beweisantragsrechts (des Beamten und seines Anwalts) dar.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.05 - 2 B 108/04
1. In gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz hat das erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgericht selbst diejenigen Tatsachen aufzuklären und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind.
2. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG fordert, dass das Verwaltungsgericht ein Beweisangebot zu einer Tatsache, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann, nicht schon deshalb übergeht, weil es die Möglichkeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, gering einschätzt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde das Urteil des OVG aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Demnach muss das Gericht einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG NJW 1979, 413; BVerfG NJW-RR 2001, 1006).
Nach diesen Maßstäben hat das OVG das Beweisangebot des Beklagten zu der Frage nicht übergehen dürfen, ob das von ihm im Zeitraum der Betrugshandlungen eingenommene Mittel bewusstseins- und persönlichkeitsverändernde Wirkungen hat.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe bis Anfang 2003 den so genannten Fatburner "Stacker" des Herstellers "NVE Pharmaceuticals" eingenommen, um abzunehmen. Er habe dieses Mittel über ein Fitness-Studio bezogen. Es enthalte unter anderem den Wirkstoff "Ephidrin". Die chemische Untersuchung des Mittels durch einen Sachverständigen werde erweisen, dass es Wirkstoffe enthalte, die zu Persönlichkeitsveränderungen führen. Er sei noch im Besitz einer Kapsel, die er für die Untersuchung zur Verfügung stellen könne.
Auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des OVG kommt diesem Beweisangebot entscheidungserhebliche Bedeutung zu:
Das OVG nimmt an, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, dass der Beamte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen hat. Es hält aber für ausgeschlossen, dass sich der Beklagte bei Tatbegehung in einem solchen Zustand befand, in dem seine Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, wegen herabgesetzten Hemmungsvermögens erheblich vermindert war. Diese Würdigung hat das OVG auf die Erwägungen gestützt, dass der Beklagte die Taten in planmäßiger Art begangen habe und den Kollegen und Vorgesetzten keine Veränderungen des Verhaltens aufgefallen seien. Auch habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt.
Den entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten zur Einnahme des Mittels "Stacker" und zu den darin enthaltenen Wirkstoffen hat das OVG als wahr unterstellt, ihm aber kein Gewicht beigemessen.
Diese Vorgehensweise findet im Prozessrecht keine Stütze, weil sie eine vorweggenommene Beweiswürdigung darstellt:
Gemäß § 58 I BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 I VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 II BDG auch für die Berufungsinstanz.
Danach darf das Gericht Beweisangebote zu Tatsachen, die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind und nicht gemäß §§ 58 II, 65 III BDG als verspätet abgelehnt werden dürfen, nur unberücksichtigt lassen, wenn sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" aufgestellt oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist. Das Gericht darf ein Beweisangebot nicht schon deshalb übergehen, weil es die Wahrscheinlichkeit als gering einschätzt, dass durch die Beweiserhebung neue Erkenntnisse gewonnen werden (BVerfG, NJW-RR 1995, 441, und NJW-RR 2001, 1006).
Ausgehend davon, dass das OVG die Angaben des Beklagten zur Einnahme des Mittels als wahr unterstellt hat, ohne Feststellungen zu der Häufigkeit der Einnahme und den Dosierungen zu treffen, ist das Beweisangebot zu den Wirkungen des Mittels "Stacker" hinreichend substanziiert. Der Benennung eines Sachverständigen hat es nicht bedurft (§ 98 VwG0, §§ 403, 404 ZPO i. V. mit § 3 BDG). Die Erwägungen, auf die das OVG seine Beweiswürdigung gestützt hat, sind nicht geeignet, das Beweisangebot unberücksichtigt zu lassen:
Die Art der Tatbegehung lässt für sich genommen keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Beklagten zur Tatzeit zu, weil die Betrugshandlungen und deren Vorbereitung weder besonderen Aufwand noch ein besonderes Geschick erforderten. Hinsichtlich der Annahme, das dienstliche Verhalten des Beklagten im Tatzeitraum sei unauffällig gewesen, lässt das Berufungsurteil nicht erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen ihr zu Grunde liegen.
Dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen seinem Beweisangebot entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kommt nach den konkreten Umständen kein Beweiswert zu. Jedenfalls in Anbetracht des drohenden Ausspruchs der disziplinarischen Höchstmaßnahme hätte es eines Hinweises bedurft, dass das OVG dem schriftlichen Beweisangebot keine Bedeutung beizumessen gedachte.
1. In gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz hat das erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgericht selbst diejenigen Tatsachen aufzuklären und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind.
2. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG fordert, dass das Verwaltungsgericht ein Beweisangebot zu einer Tatsache, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann, nicht schon deshalb übergeht, weil es die Möglichkeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, gering einschätzt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde das Urteil des OVG aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Demnach muss das Gericht einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG NJW 1979, 413; BVerfG NJW-RR 2001, 1006).
Nach diesen Maßstäben hat das OVG das Beweisangebot des Beklagten zu der Frage nicht übergehen dürfen, ob das von ihm im Zeitraum der Betrugshandlungen eingenommene Mittel bewusstseins- und persönlichkeitsverändernde Wirkungen hat.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe bis Anfang 2003 den so genannten Fatburner "Stacker" des Herstellers "NVE Pharmaceuticals" eingenommen, um abzunehmen. Er habe dieses Mittel über ein Fitness-Studio bezogen. Es enthalte unter anderem den Wirkstoff "Ephidrin". Die chemische Untersuchung des Mittels durch einen Sachverständigen werde erweisen, dass es Wirkstoffe enthalte, die zu Persönlichkeitsveränderungen führen. Er sei noch im Besitz einer Kapsel, die er für die Untersuchung zur Verfügung stellen könne.
Auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des OVG kommt diesem Beweisangebot entscheidungserhebliche Bedeutung zu:
Das OVG nimmt an, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, dass der Beamte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen hat. Es hält aber für ausgeschlossen, dass sich der Beklagte bei Tatbegehung in einem solchen Zustand befand, in dem seine Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, wegen herabgesetzten Hemmungsvermögens erheblich vermindert war. Diese Würdigung hat das OVG auf die Erwägungen gestützt, dass der Beklagte die Taten in planmäßiger Art begangen habe und den Kollegen und Vorgesetzten keine Veränderungen des Verhaltens aufgefallen seien. Auch habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt.
Den entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten zur Einnahme des Mittels "Stacker" und zu den darin enthaltenen Wirkstoffen hat das OVG als wahr unterstellt, ihm aber kein Gewicht beigemessen.
Diese Vorgehensweise findet im Prozessrecht keine Stütze, weil sie eine vorweggenommene Beweiswürdigung darstellt:
Gemäß § 58 I BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 I VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 II BDG auch für die Berufungsinstanz.
Danach darf das Gericht Beweisangebote zu Tatsachen, die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind und nicht gemäß §§ 58 II, 65 III BDG als verspätet abgelehnt werden dürfen, nur unberücksichtigt lassen, wenn sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" aufgestellt oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist. Das Gericht darf ein Beweisangebot nicht schon deshalb übergehen, weil es die Wahrscheinlichkeit als gering einschätzt, dass durch die Beweiserhebung neue Erkenntnisse gewonnen werden (BVerfG, NJW-RR 1995, 441, und NJW-RR 2001, 1006).
Ausgehend davon, dass das OVG die Angaben des Beklagten zur Einnahme des Mittels als wahr unterstellt hat, ohne Feststellungen zu der Häufigkeit der Einnahme und den Dosierungen zu treffen, ist das Beweisangebot zu den Wirkungen des Mittels "Stacker" hinreichend substanziiert. Der Benennung eines Sachverständigen hat es nicht bedurft (§ 98 VwG0, §§ 403, 404 ZPO i. V. mit § 3 BDG). Die Erwägungen, auf die das OVG seine Beweiswürdigung gestützt hat, sind nicht geeignet, das Beweisangebot unberücksichtigt zu lassen:
Die Art der Tatbegehung lässt für sich genommen keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Beklagten zur Tatzeit zu, weil die Betrugshandlungen und deren Vorbereitung weder besonderen Aufwand noch ein besonderes Geschick erforderten. Hinsichtlich der Annahme, das dienstliche Verhalten des Beklagten im Tatzeitraum sei unauffällig gewesen, lässt das Berufungsurteil nicht erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen ihr zu Grunde liegen.
Dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen seinem Beweisangebot entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kommt nach den konkreten Umständen kein Beweiswert zu. Jedenfalls in Anbetracht des drohenden Ausspruchs der disziplinarischen Höchstmaßnahme hätte es eines Hinweises bedurft, dass das OVG dem schriftlichen Beweisangebot keine Bedeutung beizumessen gedachte.