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Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen: Beschleunigungsgebot

§ 57 NdsG

Absatz 1:
Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, so kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 ausgesetzt ist.


Das Beschleunigungsgebot

Der Gesetzgeber hat in dem neuen Gesetz für eine beschleunigte Abwicklung des Disziplinarverfahrens Sorge getragen, etwa indem er bestimmte Äußerungsfristen für den Beamten eingeführt hat.
Er bringt deutlich zum Ausdruck, dass es ein rechtsstaatliches Gebot ist, Verfahren innerhalb angemessener Zeiträume durchzuführen und abzuschließen. Wegen der erheblichen beruflichen Nachteile, die durch ein Disziplinarverfahren entstehen können, ist die Verfahrensdauer im Disziplinarrecht ein besonders wichtiger Faktor.

Der Beamte kann eine gerichtliche Fristsetzung für den Abschluss des Verfahrens beantragen, wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit seiner Einleitung abgeschlossen wurde, § 57 NdsDG.

Das behördliche Disziplinarverfahren soll grundsätzlich nach sechs Monaten abgeschlossen sein.

Bleibt die Behörde untätig bzw. arbeitet sie zu langsam, so kann der Beamte bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts beantragen,

dass das Gericht der Behörde eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens setzt.

Voraussetzungen für einen Erfolg dieses Antrags sind nach § 57 NdsDG:

- ein behördliches Disziplinarverfahren,

- das nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung der Einleitungsverfügung durch eine Abschlussentscheidung (Einstellung, Disziplinarverfügung oder Disziplinarklage) beendet wurde.
Die Sechsmonatsfrist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 NdsDG ausgesetzt ist.

Das Gericht hat zu prüfen, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens vorliegt.
Liegt ein solcher Grund für die Verzögerung nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist.
Gibt es dagegen einen die Verzögerung rechtfertigenden Grund, lehnt das Gericht den Antrag ab.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach niedersächsischem Recht nicht anfechtbar.

Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist

Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

Der rechtskräftige Einstellungsbeschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung wegen derselben Handlungen ist nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zulässig. Vielmehr ist die Disziplinarklage verbraucht.
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Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Disziplinarklage Klage des Beamten
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.