Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen: Suspendierung
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen nach § 38 NdsDG
Der Dienstherr kann auch nach dem Disziplinargesetz des Landes den niedersächsischen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, allerdings nur dann, wenn nach der Art der Vorwürfe wahrscheinlich ist, dass der Beamte durch das Disziplinargericht aus dem Dienst entfernt werden wird oder wenn durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden. Dies regelt § 38 NdsDG.Zuweilen geht ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte voraus, bevor die disziplinarrechtliche Suspendierung beschlossen wird.
Kürzung der Bezüge
Im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung kann eine Kürzung der Dienstbezüge angeordnet werden, § 38 II NdsDG.Dem Beamten verbleibt mindestens die Hälfte seiner Dienstbezüge.
Das Maß der Kürzung bestimmt sich nicht nach der Art der Vorwürfe, sondern allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten.
Es werden von den Betroffenen konkrete Angaben über ihre Familieneinkünfte und die Ausgaben erwartet.
Kommt es letztlich nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder einer ähnlichen Entwicklung (vgl. § 40 I NdsDG), werden die einbehaltenen Bezüge nachbezahlt, § 40 II NdsDG.
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Gegen Anordnungen dieser Art (Suspendierung, Kürzung der Bezüge) kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden, § 58 NdsDG.Eine sehr ausführliche, in der Sache instruktive, wenngleich auf dem früheren Bundesrecht (Bundesdisziplinarordnung, ersetzt durch Bundesdisziplinargesetz) beruhende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich in NVwZ 2001, 1410 ff.
Die Entscheidung bezieht sich auf die Frage, ob ein bestimmtes Freizeitverhalten als Dienstvergehen angesehen werden kann. Sodann befasst sie sich mit den Anforderungen an die Ermessensentscheidung, welche der Suspendierung insbesondere dann zugrunde liegen muss, wenn eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis letztlich nicht zu erwarten ist.