Disziplinarrecht in Niedersachsen: Verfahrenseinleitung
Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen: § 18 NdsDG
Wie im Bund und den anderen Ländern ist der Regelfall die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn, oft weil der Dienstherr von den Ermittlungsbehörden über
den Verdacht eines strafbaren Verhaltens unterrichtet wird, bisweilen aufgrund
der Beschwerde eines Bürgers, Wahrnehmungen aus dem Kollegenkreis usw.
Falls Sie den Gesetzestext lesen möchten - § 18 NdsDG.
Der Verdacht eines Dienstvergehens muss genügend konkret sein, bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Es müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" gegeben sein.
Im Vorfeld der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr sogenannte Verwaltungsermittlungen führen, um zu klären, ob
zureichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind.
Ist ein Verdacht gegeben, so ist das Legalitätsprinzip zu beachten, also die Verpflichtung des Dienstherrn, Aufklärung zu betreiben.
Beachten Sie aber die Ausnahmen in § 18 Absatz 2 NdsDG:
Kommt zum Beispiel eine Disziplinarmaßnahme erkennbar nicht in Betracht, so wird das Verfahren gar nicht erst eingeleitet.
Andererseits verzichtet man auf ein Disziplinarverfahren, wenn gegen einen
Beamten auf Widerruf oder auf Probe stattdessen ein Entlassungsverfahren eingeleitet wird.
Der Beamte ist über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten.
Er erhält in aller Regel eine schriftliche Einleitungsverfügung oder Einleitungsmitteilung.
Einleitung auf Antrag des Beamten
Es gibt auch die Möglichkeit, dass der Beamte selbst die Einleitung eines Diszplinarverfahrens beantragt.
Das Selbstreinigungsverfahren bzw. der Selbstentlastungsantrag nach § 19 NdsDG