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Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen: Geldbuße als Disziplinarmaßnahme



Die zulässigen Maßnahmen gegen aktive Landesbeamte:

§ 8 NdsDG: Geldbuße

Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. Sie kann bis zur Höhe von EUR 2.500,00 ausgesprochen werden. Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.
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