Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen: Geldbuße als Disziplinarmaßnahme
Die zulässigen Maßnahmen gegen aktive Landesbeamte:
§ 8 NdsDG: Geldbuße
Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. Sie kann bis zur Höhe von EUR 2.500,00 ausgesprochen werden. Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.
Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. Sie kann bis zur Höhe von EUR 2.500,00 ausgesprochen werden. Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.