Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte des Landes:
§ 12 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.