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Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen



Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte des Landes:

§ 12 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.
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