Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen
Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte des Landes Niedersachsen:
§ 10 Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. ...
(2) Beamte in Ämtern mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 194 a NBG) werden anstelle der Zurückstufung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Besteht neben diesem ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so kann zusätzlich auch in diesem eine Zurückstufung erfolgen.
(3) ...
(4) Ruhestandsbeamte werden zurückgestuft, indem Versorgungsbezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. ...
(5) ...
(6) ...
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. ...
(2) Beamte in Ämtern mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 194 a NBG) werden anstelle der Zurückstufung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Besteht neben diesem ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so kann zusätzlich auch in diesem eine Zurückstufung erfolgen.
(3) ...
(4) Ruhestandsbeamte werden zurückgestuft, indem Versorgungsbezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. ...
(5) ...
(6) ...
Die Zurückstufung von Ruhestandsbeamten gibt es in vielen anderen Disziplinargesetzen nicht. Angesichts einer ohnehin außerordentlich geringen Zahl von Disziplinarverfahren mag fraglich erscheinen, ob diese "Erfindung" des Landes Niedersachsen in der Praxis Bedeutung erlangen wird. Immerhin ist möglich, dass diese Maßnahme als das mildere Mittel insbesondere bei "Ersttätern" das Gericht von der Aberkennung des Ruhegehalts absehen lässt.