Disziplinarrecht Bund: Verweis als Disziplinarmaßnahme
§ 6 Bundesdisziplinargesetz: Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Die Vorschrift findet sich entsprechend in den Landesgesetzen, z. B. in
Sie regelt den Verweis, aber auch die in der Praxis oft ausgesprochenen "Rügen", Missbilligungen usw., deren Zulässigkeit rechtlich sehr umstritten ist.
Der Verweis soll eigentlich einer Beförderung nicht entgegen stehen.
Die beamtenrechtliche Praxis sieht das anders: sie fordert nach dem Ausspruch des Verweises noch eine Bewährung des Beamten.
Dagegen sind wir - für das Landesrecht der Hansestadt Hamburg - vergeblich vor das Verwaltungsgericht gezogen.
Also: ein Verweis bringt weiter keine Nachteile. Aber auf eine eventuell fällige Beförderung muss man sechs Monate bis ein Jahr warten.
Tilgung aus der Personalakte: nach zwei bis drei Jahren.