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Nach dem Bundesdisziplinargesetz zulässige Disziplinarmaßnahmen


Wir geben Ihnen am Beispiel des Bundesdisziplinarrechts einen Überblick über die Disziplinarmaßnahmen.

Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Bundesbeamte

Es hat sich ein Katalog der von Disziplinarmaßnahmen herausgebildet, der sich in allen Disziplinargesetzen findet. Regionale Abweichungen sind eher selten. Nach dem Bundesdisziplinargesetz sind folgende Maßnahmen zulässig:

§ 5 Bundesdisziplinargesetz: Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen § 6 BDG: Verweis § 7 BDG: Geldbuße § 8 BDG: Kürzung der Dienstbezüge § 9 BDG: Zurückstufung (früher: Degradierung) § 10 BDG:Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte

§ 11 BDG: Kürzung des Ruhegehalts § 12 BDG: Aberkennung des Ruhegehalts

Erhalt oder Beendigung des Beamtenstatus bei Ahndung eines Dienstvergehens?

Die Maßnahmen lassen sich in zwei Gruppen teilen:
1. jene, die das Beamtenverhältnis erhalten, also Maßnahmen mit Pflichtenmahnungsfunktion,
und
2. die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts, die als schärfste Sanktionen das Beamtenverhältnis beenden.

Bitte beachten Sie als Ruhestandsbeamter: Man kann die Auffassung vertreten, dass gegen Ruhestandsbeamte ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werden solle, wenn von Vornherein feststehe, dass nicht zumindest eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht kommen kann. Anknüpfungspunkt für diese Meinung ist § 17 BDG. Viele halten diese Regelung für verfehlt, weil erst nach Durchführung eines Verfahrens entschieden werden könne, welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme.
In seltenen Fällen, in denen eine Maßnahme mit Pflichtenmahnungsfunktion verhängt worden war, heben Gerichte die Maßnahme auf, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ruhestand ist. Vergleichen Sie dazu Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 10.08.2016, 11 A 1361/14 (in der Rechtsprechungsdatenbank MV).

Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte auf Widerruf und auf Probe

Beamte auf Widerruf und auf Probe haben einen noch nicht sehr gefestigten Status. Im Falle eines Fehlverhaltens kommen nicht nur Disziplinarmaßnahmen in Betracht, sondern es können auch scharfe beamtenrechtliche Konsequenzen gezogen werden. So ist eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten, wenn sich aus dem zu beanstandenden Verhalten berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung ergeben.
Bleibt es bei der disziplinarrechtlichen Betrachtung, dann dürfen im Disziplinarverfahren nur leichte Sanktionen verhängt werden. Würde das Fehlverhalten eigentlich eine schärfere Sanktion mit sich bringen müssen, dann erfolgt die Entlassung nach Beamtenrecht. Beamten auf Probe und auf Widerruf dürfen nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Bei schwereren Dienstvergehen: Entlassung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 BBG


Welche Disziplinarmaßnahme ist im Einzelfall zu erwarten?

Das ist im Einzelfall stets eine schwer zu beantwortende Frage, da die Meinungen oft weit auseinander gehen und sich die Diskussion Fälle oft erst im Verfahren entwickeln muss.
Wer viel Erfahrung im Disziplinarrecht hat, wird oft eine Daumenpeilung wagen können, aber Prognosen sind bekanntlich immer dann unsicher, wenn sie sich auf die Zukunft beziehen. Das gilt nach allgemeiner Meinung ganz besonders für gerichgtliche Entscheidungen - wobei alles noch von der Entscheidungspraxis der Behörden übertroffen wird.
Dennoch wird jeder Praktiker ein Judiz wagen müssen, also eine Vorhersage auf der Grundlage von Erfahrung und Expertise.
Leider ist Irrtum nicht ausgeschlosssen.

Wichtig für die Einschätzung der sisziplinarrechtlichen Bedeutung eines Fehlverhaltens ist, dass es bestimmte "Deliktsgruppen" gibt, deren Kenntnis eine erste Prognose ermöglichen kann.
Grundsätzlich zur Zumessung der Disziplinarmaßnahme:
Zu der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht sich unendlich oft geäußert.
Nach seiner Rechtsprechung verpflichten die
Bemessungsregelungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG
- unmittelbar bei Bundesbeamten, sinngemäß aber auch bei allen anderen Beamten -
die Verwaltungsgerichte, über die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Systematik im Laufe der Zeit ein wenig modifiziert, vielleicht ohne dass wir schon am Ende der Entwicklung wären. Früher war man bemüht, ein wenig Struktur in die Dinge zu bringen, indem für bestimmte Fallgruppen Regelmaßnahmen vorgegeben wurden. Heute spricht das Gericht davon, dass ein Orientierungsrahmen bis hin zu einer bestimmten Maßnahme vorgegeben sei. Entscheidend ist dann aber stets die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles.


1. gedanklicher Schritt
Maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG;
sie ist richtungweisend für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere in einen Orientierungsrahmen einzuordnen ist, der bis zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen reicht.
Sehr wichtig ist dabei stets die Unterscheidung zwischen innerdienstlichem und außerdienstlichen Verhalten.

2. gedanklicher Schritt
Auf der Grundlage dieser Zuordnung
zu einer Fallgruppe bzw. zu einem Orientierungsrahmen kommt es für die Festlegung der angemessenen Disziplinarmaßnahme darauf an, welche konkrete Maßnahme unter Berücksichtigung der  Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG im Einzelfall geboten ist.
Dabei gibt es dann vielerlei Streit um die Bedeutung einzelner Erwägungen.
Welche Bedeutung hat zum Beispiel eine Verminderung der Schuldfähigkeit? Darf der Gedanke der Generalprävention (Abschreckung anderer) eine Rolle spielen?

§ 13 Bundesdisziplinargesetz lautet wie folgt: Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholte Male ausführlich dargelegt, was bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift zu beachten ist. Es hat zahlreiche neue Aspekte eingebracht und bestimmte Kriterien neu bewertet, zum Beispiel das Problem der verminderten Schuldfähigkeit bei der Anwendung des Disziplinarrechts.

Während die Disziplinarmaßnahmen im Recht der Landesbeamten die gleichen sind, finden sich im Wehrdisziplinarrecht auch andere Maßnahmen.
Für die Bemessung der Maßnahme im Einzelfall gibt es eine Vorschrift, welche die Dinge gut auf den Punkt bringt:

§ 38 Wehrdisziplinarordnung lautet wie folgt:
Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme


(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.


Altersversorgung bei Entfernung aus dem Dienst

Bei Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts erfolgt eine Nachversicherung in der Rentenversicherung. Ein Altersgeld wird dann nicht gewährt (vgl. BVerwG 2 B 13.20 , Beschluss vom 26.05.20).
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Bundesdisziplinarrecht Bundesdisziplinargesetz Text
Disziplinarmaßnahmen Verweis Geldbuße / § 7 BDG Kürzung der Bezüge / § 8 BDG Zurückstufung / § 9 BDG Entfernung aus dem Dienst Kürzung des Ruhegehalts Aberkennung des Ruhegehalts Nachversicherung Altersgeld lästige Nebenfolgen
Verfahrenseinleitung Verwaltungsermittlungen Einleitung von Amts wegen Selbstentlastungsantrag einheitliche Ahndung, ein Verfahren
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Belehrung vor Anhörung Wahrheitspflicht? Geständnis Ermittlungen (§§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweisantragsrecht Anwesenheit/ Fragerecht - Ladung - Anwesenheitsrecht Observation zulässig? Begutachtung durch Amtsarzt? Durchsuchung, § 27 BDG Protokollierung abschließende Anhörung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung Disziplinarklage - Mitbestimmung Beschleunigungsgebot Fristsetzung § 62 BDG
Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
Spezielle Probleme: Strafurteil / Bindungswirkung "Verbot der Doppelbestrafung"? 1 Jahr Freiheitsstrafe Mitteilung durch StA Familiengerichtliche Akten Beamte auf Probe / Widerruf Suspendierung

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