Fragen der Schuldfähigkeit im Disziplinarrecht
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.08.15 - 2 BvR 2646/13 -
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1. Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 <275>; 58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>).
Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>).
Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 <27>; 98, 169 <198>; BVerfG, Beschluss vom 19.02.003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, S. 1504).
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1. Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 <275>; 58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>).
Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>).
Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 <27>; 98, 169 <198>; BVerfG, Beschluss vom 19.02.003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, S. 1504).
Schuldfähigkeit: Ähnliche Kriterien wie im Strafrecht
Ein Dienstvergehen kann also nur geahndet werden, wenn es schuldhaft begangen wurde (§ 47 Beamtenstatusgesetz). Das setzt eine bestimmte Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und auch die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung des Dienstvergehens voraus.Das Disziplinarrecht knüpft hier an das Strafrecht an (§§ 20, 21 StGB), zeigt aber in vielen Bereichen größere Strenge. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine Schuldunfähigkeit oder eine Verminderung der Schuldfähigkeit den Beamten vor einer (schwereren) Ahndung bewahrt. Ein Beispiel hierfür finden Sie in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss des 2. Senats vom 15.10.19 - BVerwG 2 B 16.19 -.
Stellen Sie sich aber Fragen der Schuldfähigkeit bitte nicht zu einfach vor.
Dass eine (völlige) Schuldunfähigkeit angenommen wird, ist ein im Disziplinarrecht sehr seltener Fall.
Eher stellt sich - wie in dem soeben erwähnten Beschluss 2 B 16.19 - die Frage nach der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Es gibt in diesem Bereich unzählige Sachverhaltsvarianten, so dass sich nicht einmal im Ansatz alles darstellen lässt.
Rechtsprechung zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.18 - 2 B
26.18 -
RN 8
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 03.05.07 - 2 C 9.06 - +Rn. 30 ff. und vom 25.03.10 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.) voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BGH, Urteile vom 27.11.1959 - 4 StR 394/59 - BGHSt 14, 30 <32> und vom 21.11.1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 <190>; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 und vom 22.10.04 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 <330>).
RN 9
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne von §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen anerkannten Milderungsgrund dar, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig ausschließt (BVerwG, Urteile vom 03.05.07 - 2 C 9.06 - Rn. 30 f. und vom 25.03.10 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 f. Rn. 34). Eine Erkrankung im Tatzeitraum kann als mildernder Umstand bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg) berücksichtigt werden. Ob sie entscheidend ins Gewicht fällt, hängt von den konkreten Umständen ab (BVerwG, Beschluss vom 06.06.13 - 2 B 50.12 - ZBR 2013, 351 f.).
RN 8
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 03.05.07 - 2 C 9.06 - +Rn. 30 ff. und vom 25.03.10 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.) voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BGH, Urteile vom 27.11.1959 - 4 StR 394/59 - BGHSt 14, 30 <32> und vom 21.11.1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 <190>; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 und vom 22.10.04 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 <330>).
RN 9
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne von §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen anerkannten Milderungsgrund dar, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig ausschließt (BVerwG, Urteile vom 03.05.07 - 2 C 9.06 - Rn. 30 f. und vom 25.03.10 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 f. Rn. 34). Eine Erkrankung im Tatzeitraum kann als mildernder Umstand bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg) berücksichtigt werden. Ob sie entscheidend ins Gewicht fällt, hängt von den konkreten Umständen ab (BVerwG, Beschluss vom 06.06.13 - 2 B 50.12 - ZBR 2013, 351 f.).
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.10 - 2 B 82.09 -
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat, setzt erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tat erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte.
Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise.
Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab.
Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. Urteil vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 -). Hieraus ergibt sich, dass auch bei einem Mehrfachversagen des Beamten im Kernbereich seiner Amtspflichten und auch im Rahmen von Zugriffsdelikten die Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in erheblichem Maße eingeschränkt sein kann und dass dies bei der Bestimmung der nach § 13 BDG angemessenen Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist. Erneuter Klärungsbedarf in dem Sinne, ob in bestimmten Fällen die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beamten ohne disziplinarische Relevanz ist, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats nicht ersichtlich.
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat, setzt erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tat erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte.
Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise.
Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab.
Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. Urteil vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 -). Hieraus ergibt sich, dass auch bei einem Mehrfachversagen des Beamten im Kernbereich seiner Amtspflichten und auch im Rahmen von Zugriffsdelikten die Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in erheblichem Maße eingeschränkt sein kann und dass dies bei der Bestimmung der nach § 13 BDG angemessenen Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist. Erneuter Klärungsbedarf in dem Sinne, ob in bestimmten Fällen die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beamten ohne disziplinarische Relevanz ist, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats nicht ersichtlich.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.16 - DL 13 S 1279/15 -
63 Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.12 - DB 13 S 316/11 -; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. x, Universitätsklinik x, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.16 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer X-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose ... Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen ... und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
...
83 Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben.
Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - ... in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. x dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
63 Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin schuldhaft (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gehandelt hat. Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. Urteil des Senats vom 11.01.12 - DB 13 S 316/11 -; von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Dienstrecht RdNr. 11). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
64 Auf Ersuchen des Senats mit Beweisbeschluss vom 21.10.2015 hat Dr. x, Universitätsklinik x, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ein Gutachten zur Frage einer (verminderten) Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Pflichtverstöße erstellt. In seinem Gutachten vom 11.01.16 kommt der gerichtliche Gutachter nach Exploration der Klägerin und kritischer Würdigung aller ihm vorliegenden Fremdberichte und Unterlagen zu dem Ergebnis, dass das Eingangskriterium seelische Störung als erste Stufe zur Bestimmung einer Schuldunfähigkeit im Falle der Klägerin aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht erfüllt ist. In dem Gutachten wird im Einzelnen ausgeführt und erläutert, dass bei der Klägerin auf Grund ihrer X-Erkrankung, der verabreichten Medikamente (a.e. [am ehesten] im Sinne einer organisch affektiven Störung, ICD-10 F06.3 bzw. organisch emotional-labilen bzw. asthenischen Störung F06.6 mit Antriebssteigerung nach Cortison, im Verlauf Müdigkeit und Verstimmtheit, Gereiztheit durch Copaxone) und auch auf Grund einer Anpassungsstörung an die Diagnose ... Veränderungen in der Psyche vorlagen, die in der Zusammenschau bei einem sonst unbeeinträchtigten psychosozialen Funktionsniveau jedoch in quantitativer Hinsicht nicht geeignet seien, die normativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Merkmalskategorie der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen. Das Kaufverhalten der Klägerin könne zwar sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich möglicherweise außerhalb der statistischen Norm gelegen haben, psychopathologische Kriterien für das Vorliegen einer pathologischen Störung des Kaufverhaltens im Sinne einer Verhaltenssucht seien jedoch nicht vorhanden. Die für das Vorliegen einer „Kaufsucht“ zu fordernden Kriterien seien nicht erfüllt. Die Klägerin scheine andere Vorstellungen bezüglich der Ausstattung einer Schule zu haben als das Regierungspräsidium. Die im Detail explorierten Anschaffungen und die Art der Anschaffung ließen sich nicht als Begründung heranziehen, um ein psychopathologisch motiviertes Kaufverhalten belegen zu können. Die Klägerin sei durchgängig in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Realschulrektorin nachzugehen und habe über die Käufe als solche hinaus keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt, die dem Vorliegen eines organischen Psychosyndroms entsprechen würden. Auch aktuell hätten sich weder klinisch noch testpsychologisch Merkmale einer hirnorganisch begründeten Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Die Merkmale der unter ICD-10 F 06 vermerkten „anderen psychischen Störungen auf Grund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit“ seien ebenfalls nicht gegeben. Für eine entsprechende wahnhafte Symptomatik, Halluzination oder eine andere schwere formale Denkstörung fänden sich weder in den Eigenangaben noch in den Fremdbefunden ein entsprechender Hinweis. Die bei der Klägerin bestehende Symptomatik könne als emotionale Reaktion auf die Diagnose xxx im Sinne einer Anpassungsstörung erklärt werden und die Nebenwirkung der Medikation könne affektive und emotional-labile Symptome begründet haben. Weder die organisch bedingte affektive bzw. emotional-labile Störung noch die Anpassungsstörung seien einzeln bzw. kombiniert geeignet, den Schweregrad für das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung zu erfüllen. In der Berufungsverhandlung hat der gerichtliche Gutachter dazu nochmals anschaulich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine komplizierte Mischung aus hirnorganisch und reaktiven psychischen Auffälligkeiten vorliege. Die hirnorganischen Auffälligkeiten gingen zu Lasten von zwei Faktoren, nämlich der entzündlichen ... und der Medikation, die psychotrophe Nebenwirkungen habe. Dies werde zusätzlich von einer unzureichenden psychischen Krankheitsverarbeitung überlagert. Dabei werde der hirnorganische Störungsteil durch eine organisch affektive oder eine organisch-emotional-labile (asthenische) Störung abgebildet, während der psychisch-reaktive Störungsanteil am besten durch den Klassifikationsbegriff einer Anpassungsstörung bezeichnet werde. Die Klägerin weise damit ein Krankheitsbild auf, das allerdings - auch in der Summe - nicht ausreiche, um die Merkmalskategorie „krankhaft seelische Störung“ als erfüllt anzusehen. Der Senat hält bei der gebotenen kritischen Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - III ZR 201/80 -, NJW 1982, 2874) das erstellte Gutachten einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Gutachters für schlüssig und überzeugend. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, weist keine inhaltlichen Widersprüche und fachlichen Mängel auf; zudem bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten vermag der Senat nicht zu folgen.
...
83 Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist festzuhalten, dass ein eigennütziges Verhalten der Klägerin nicht festzustellen ist und diese auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist, liegt nicht vor. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben.
Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
84 Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Der gerichtliche Gutachter Dr. xxx ist in seinem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht vorliegt; die anderen in § 20 StGB benannten biologisch-psychologischen Störungen stehen hier nicht in Rede. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat dieses Gutachten für überzeugend und greifen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen dieses Gutachten nicht durch. Dabei ist in diesem Rahmen durchaus zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin - unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - ... in einer für sie schwierigen Situation mit erheblichen psychischen Belastungen befunden hat. Wie bereits in der Berufungsverhandlung erörtert, bezeichnet Dr. x dies in seinem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten vom 20.05.2014 zusammenfassend als durch einen schweren oder tragischen Schicksalsschlag ausgelöste, jedoch letztlich weitgehend normalpsychologisch bedingte, u.U., Schuld in einem moralischen Sinne mindernde Umstände.
Falls Sie sich der Frage näher widmen wollen, so finden Sie im Internet in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts den vollen Wortlaut der nachstehenden Entscheidung, die sich insbesondere auch mit der Frage der (eingeschränkten) Bindungswirkung von strafgerichtlichen Urteilen im Hinblick auf Fragen der Schuldfähigkeit befasst.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.19 - BVerwG 2 B 59.18 -
Das Amtsgericht [also das Strafgericht] ging von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und damit einer nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Anhörung des im Strafverfahren bestellten Sachverständigen aus dem Dienst entfernt; auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen sei es ausgeschlossen, dass beim Beklagten im Zeitpunkt der Taten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe.
Das Amtsgericht [also das Strafgericht] ging von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und damit einer nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Anhörung des im Strafverfahren bestellten Sachverständigen aus dem Dienst entfernt; auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen sei es ausgeschlossen, dass beim Beklagten im Zeitpunkt der Taten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe.
Die schwierige Materie "Schuldprinzip und Disziplinarrecht" beleuchtet Dr. Ulrich Pflaum in seinem Aufsatz in ZBR 2013, 187 ff.