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Bundesdisziplinarrecht: Aussetzung des Disziplinarverfahrens, § 22 BDG

Vorrang des Strafverfahrens (und u. U. auch anderer Verfahren)

Wenn dem Disziplinarverfahren der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beamten zugrunde liegt und deshalb die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches (Ermittlungs-) Verfahren betreibt, so wird ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber meistens sogleich wieder ausgesetzt.

§ 22 BDG: Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

 (1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

Das Strafverfahren hat Vorrang gegenüber dem Disziplinarverfahren.
Das Gesetz regelt eigentlich den Fall, dass im Strafverfahren bereits die öffentliche Klage erhoben ist. Die Praxis setzt Disziplinarverfahren aber oft schon ab Beginn der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus.
Das Disziplinarverfahren ruht dann bis zur endgültigen Entscheidung im Strafverfahren.

Die Feststellungen des Strafgerichtsurteils haben Bindungswirkung

Ergeht im Strafverfahren ein rechtskräftiges Urteil, so sind die Feststellungen des Strafgerichts für das Disziplinarverfahren bindend. Sie werden grundsätzlich nicht erneut überprüft.
Dies ergibt sich aus § 23 BDG
Zwar sind Abweichungen und Durchbrechungen unter besonderen Umständen möglich, aber die Verteidigung im Strafverfahren sollte bereits die Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren berücksichtigen.
Entsprechende Hinweise finden Sie in kurz gefasster Form bei Artkämper, Esders u.a., Praxiswissen Strafverfahren bei Tötungsdelikten, ZAP Verlag 2012, S. 478 f.

Bei hohen Freiheitsstrafen endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes

Wird der Beamte im Strafverfahren zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt, so erübrigt sich das Disziplinarverfahren, weil das Beamtenverhältnis dann kraft Gesetzes endet, und zwar am Tage der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils.
Hier gibt es die magische Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei einigen speziellen Delikten liegt die Grenze bei sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Zu erwähnen ist noch, dass der Beamte nach unserer Meinung nicht verpflichtet ist, den Dienstherrn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sich selbst in Kenntnis zu setzen.
Es gibt aber Mitteilungspflichten der Gerichte und Staatsanwaltschaften, § 49 BeamtStG. Diese unterrichten den Dienstherrn spätestens mit Erhebung einer Anklage.

Andere Verfahren als Strafverfahren


§ 22 BDG: Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

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(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.


Ist die Aussetzung anfechtbar?

Dazu gibt es in Bund und Ländern höchst unterschiedliche Regelungen, die Sie als Laie nicht werden handhaben können.

Gesetzliche Bestimmungen zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens in Bund und Ländern:

§ 22 Bundesdisziplinargesetz Hamburg § 14 HmbDG Meck-Pomm § 24 LDG Schleswig-Holstein § 23 LDG
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