Disziplinarrecht in Mecklenburg-Vorpommern
Verfahren gegen Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Wird gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so werden Sie darüber alsbald unterrichtet. Man weist Sie auf Ihre Rechte hin und setzt Ihnen gewisse Fristen.
Oft kommt es vor, dass zugleich mit der Einleitungsverfügung die (vorläufige) Aussetzung des Verfahrens mitgeteilt wird. Das Disziplinarverfahren wird dann später fortgesetzt, wenn ein anderes Verfahren, meistens ein Strafverfahren abgeschlossen ist.
§ 24 LDG M-V: Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird auch ausgesetzt, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren vorläufig eingestellt ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder gerichtlichen Bußgeldverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn:
1. in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist oder
2. die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, begonnen hat.
Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Der Beamte ist über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird auch ausgesetzt, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren vorläufig eingestellt ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder gerichtlichen Bußgeldverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn:
1. in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist oder
2. die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, begonnen hat.
Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Der Beamte ist über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
Die Aussetzung macht Sinn, weil später in dem Disziplinarverfahren auf das Ergebnis jenes anderen Verfahrens zurückgegriffen werden kann. Man vermeidet also doppelte Ermittlungen:
§ 25 LDG M-V: Bindung an tatsächliche Feststellungen
aus Strafverfahren oder anderen gesetzlich geordneten Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
aus Strafverfahren oder anderen gesetzlich geordneten Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.