Disziplinarrecht Mecklenburg-Vorpommern: Schlussanhörung
Verfahren gegen Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Fast gleich lautende Vorschriften regeln in allen Disziplinargesetzen den letzten Schritt vor der Entscheidung des Dienstherrn über den Abschluss der Sache: dem Beamten ist ein sogenanntes wesentliches Ergebnis der Ermittlungen bekannt zu geben. Dazu kann er dann mündlich oder schriftlich Stellung nehmen.
In der Praxis verzichtet man auf diesen Schritt bisweilen selbst dann, wenn nicht die Einstellung des Verfahrens beabsichtigt ist. Das setzt aber das Einverständnis aller Beteiligten voraus.
§ 32 LDG M-V: Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Er kann weitere Ermittlungen beantragen; der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist.
Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eingestellt werden soll.
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Er kann weitere Ermittlungen beantragen; der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist.
Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eingestellt werden soll.