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Dienstliche Beurteilung der Richter in Hamburg - Richtlinie

Das Landesrecht ist hierarchisch gestuft: An erster Stelle steht das Beamtengesetz (HmbBG) bzw. in diesem Fall das Richtergesetz, dann Verordnungen (Laufbahnverordnung, Laufbahnverordnungen einzelner Berufszweige).
Sodann spielen Beurteilungsrichtlinien eine wesentliche Rolle, die zwar nicht die Qualität von Gesetzen oder Verordnungen haben, aber die Praxis prägen (sollen). Es gibt eine allgemeine Beurteilungsrichtlinie der Hansestadt, aber auch spezielle Richtlinien für einzelne Zweige der Verwaltung (Polizei, Feuerwehr) und zum Beispiel für die Richter. Um die Richter geht es hier.

Zur Auslegung dieser Richtlinien gibt es seit Mai / Juni 2014 erste Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die zum Teil in der Rechtsprechungsdatenbank des OVG veröffentlicht sind (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, Beschluss vom 02.06.14, 3 Bs 36/14; Beschluss vom 16.06.14, 3 Bs 57/14).
Es ist daraus ersichtlich, dass die Umsetzung der Richtlinie in der Praxis noch nicht recht gelungen war.

Allgemeine Verfügung der Behörde für Justiz und Gleichstellung Hamburg
zur Durchführung von § 3a HmbRiG vom 17.08.12


Die Behörde für Justiz und Gleichstellung Hamburg erlässt nachfolgende Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg:


§ 1 Beurteilungsgrundsätze
(1) Dienstliche Beurteilungen dienen der Personalentwicklung und bilden die Grundlage für Personalentscheidungen. Sie treffen Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der zu beurteilenden Richterinnen und Richter.
(2) Durch die dienstliche Beurteilung darf die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.


§ 2 Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Lebenszelt
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind regelmäßig alle fünf Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Hiervon ausgenommen sind Richterinnen und Richter
a) der Besoldungsgruppe R 1, die das 50. Lebensjahr vollendet haben; diese erhalten mit Vollendung des 50. Lebensjahres ihre letzte Regelbeurteilung, soweit die vorherige Regelbeurteilung länger als 18 Monate zurückliegt,
b) der Besoldungsgruppe R 2 oder höher, nachdem sie eine Regelbeurteilung in ihrem ersten richterlichen Beförderungsamt erhalten haben.
Von der zeitgerechten Regelbeurteilung kann abgesehen werden, wenn sie wegen längerer Abwesenheit der Richterin und des Richters nicht möglich oder nicht zweckdienlich wäre; sie ist nach Fortfall des Hindernisses nachzuholen.
(2) Das in Absatz 1 Satz 1 genannte Beurteilungsintervall richtet sich nach dem Zeitpunkt der Lebenszeiternennung der jeweiligen Richterin und des jeweiligen Richters. Nach der Übertragung eines Beförderungsamts beginnt ein neues fünfjähriges Beurteilungsintervall.
(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind ferner zu beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist (Anlassbeurteilung). Das ist der Fall
a) bei der Bewerbung um ein anderes Amt,
b) bei Versetzungen,
c) bei Beendigung einer mit einem Beurteilerwechsel einhergehenden Abordnung
an ein anderes Gericht, wenn die tatsächliche Abordnungsdauer mindestens 6 Monate beträgt,
d) bei Beendigung einer Erprobungsabordnung,
e) auf ihren Antrag, ohne dass es einer Begründung des Antrags bedarf.
(4) Seit der letzten Regelbeurteilung erstellte Anlassbeurteilungen haben keine Auswirkungen auf das Regelbeurteilungsintervall.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 und 3 Satz 2 Buchstabe a, b und e kann in einer Beurteilung auf die letzte Beurteilung Bezug genommen werden, wenn diese nicht mehr als 18 Monate zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Buchstabe a ist stets eine vorausschauende Eignungsbewertung (vgl. § 8 Absatz 1) abzugeben.


§ 3 Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags
(1) Jede Richterin und jeder Richter auf Probe ist während der Probezeit mindestens dreimal zu beurteilen, und zwar:
1. nach 9 Monaten,
2. sodann zum Stationenwechsel,
3. nach 18 Monaten, sofern bis dahin kein Stationenwechsel erfolgt ist oder sofern in der vorausgegangenen Beurteilung eine Empfehlung zur Erstellung einer
weiteren Beurteilung nach 18 Monaten gegeben wurde,
4. 6 Monate vor Ablauf der Probezeit, sofern bis dahin im Hinblick auf die Regelungen zu Ziff. 1-3 weniger als 3 Beurteilungen erstellt worden sind oder sofern in der vorausgegangenen Beurteilung eine Empfehlung zur Erstellung einer weiteren Beurteilung 6 Monate vor Ablauf der Probezeit gegeben wurde.
Bei einer Abkürzung der Probezeit kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden.
(2) Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind in der Regel alle 9 Monate zu beurteilen.

§ 4 Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe
Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten stellen die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe sicher.

§ 5 Beurteilungszuständigkeit
(1) Die dienstliche Beurteilung erfolgt durch die jeweilige Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten.
(2) Im Falle der letzten Beurteilung für die Richterinnen und Richter auf Probe und die Richterinnen und Richter kraft Auftrags vor der Ernennung auf Lebenszeit oder einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um ein anderes Amt in derselben Gerichtsbarkeit erfolgt auch eine Beurteilung durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten des jeweiligen Oberqerichts.

§ 6 Beurteilungsgrundlagen
Die Beurteilung erfolgt auf einer möglichst breiten Erkenntnisgrundlage. Hierzu kann die Beurteilerin bzw. der Beurteiler schriftliche Beurteilungsbeiträge Dritter einholen, an Sitzungen teilnehmen, Verfahrensakten einsehen und statistische Daten verwerten. Die wesentlichen Erkenntnisgrundlagen sind in der Beurteilung zu nennen.
Dritte im Sinne des Satzes 1 sind die Senatsvorsitzenden, Kammervorsitzenden, Direktorinnen und Direktoren, Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter sowie bei einem Einsatz in Verwaltungsbereichen die dortigen unmittelbaren Vorgesetzten.

§ 7 Beurteilungskriterien
(1) Der nachfolgende Katalog bezeichnet die Kriterien, zu denen im Rahmen einer Beurteilung - soweit sie für den Tätigkeitsbereich des zu Beurteilenden relevant sind - Stellung zu nehmen ist. Die Reihenfolge der Beurteilungskriterien beinhaltet keine Aussage zu ihrer Rangfolge bzw. zu ihrer Wertigkeit oder Wichtigkeit. Die einzelnen Beurteilungskriterien haben vielmehr in verschiedenen Tätigkeitsbereichen unterschiedliches Gewicht.
Die jeweiligen Klammerzusätze dienen der inhaltlichen Konkretisierung der verschiedenen Beurteilungskriterien. Sie sollen der Beurteilerin oder dem Beurteiler eine Hilfestellung bei der inhaltlichen Ausfüllung der Beurteilungskriterien geben. Die in Klammern genannten Unterpunkte sind nicht abschließend. Abhängig von dem Tätigkeitsbereich der oder des zu Beurteilenden bzw. von Besonderheiten des Einzelfalls können auch weitere für die Bewertung der Eignung und Leistung erhebliche Unterpunkte in der Beurteilung behandelt werden. Umgekehrt ist eine Stellungnahme zu allen in den jeweiligen Klammerzusätzen aufgeführten Unterpunkten nicht zwingend erforderlich. Das Fehlen einer Stellungnahme zu den einzelnen Unterpunkten bedeutet nicht, dass der zu Beurteilende diese Fähigkeiten nicht oder in ungünstiger Qualität aufweist.
Die zur Vorbereitung der Beurteilung eingeholten schriftlichen Beurteilungsbeiträge sind ebenfalls anhand der Beurteilungskriterien zu erstellen. Die o.g. Ausführungen gelten insofern entsprechend.
(2) Beurteilungskriterien, die für alle Richterinnen und Richter gelten:
1. Fachkenntnisse
(Kenntnisse im materiellen Recht und im Verfahrensrecht unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen; ggf. spezielle Kenntnisse, die im wahrgenommenen Aufgabengebiet von Nutzen sind bzw. Fähigkeit, sich diese Kenntnisse anzueignen)
2. Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsfähigkeit
(Fähigkeit, auch rechtlich und tatsächlich schwierige Sachverhalte zu erfassen, zu durchdenken und zu entscheiden; Verständnis für soziale, wirtschaftliche und andere Zusammenhänge)
3. Verhandlungsführung
(Fähigkeit, Verhandlungen inhaltlich und organisatorisch gut vorzubereiten, zu strukturieren und argumentativ zu leiten oder an ihnen gestaltend mitzuwirken; Souveränität und professionelle Distanz im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten; Kommunikationsfähigkeit, insbesondere verständliche Ausdrucksweise und Einbindung der Verfabrensbeteiligten: Einfühlungsvermögen in die Situation der übrigen Verhandlungsbeteiligten; wertschätzender und gleichzeitig sachorientierter Umgang mit Verfahrensbeteiligten; effiziente und sachangemessene Vernehmungstechnik; ggf. zusätzlich: Qualität und Verständlichkeit der mündlichen Urteilsbegründung)
4. Qualität der schriftlichen Entscheidungen bzw. Entscheidungsvorschläge/entwürfe
(rechtssystematisch stringenter und strukturierter Aufbau; Klarheit der Gedankenführung; Erfassen des jeweiligen maßgeblichen Tatsachenstoffes; Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten; Herausarbeiten der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Würdigung; verständliches, eindeutiges und sachgerechtes Ausdrucksvermögen)
5. Verhalten in Beratungen
(zusätzlich zu den für die schriftlichen .Entscheidungen genannten Kriterien: sicherer, klarer, anschaulicher Vortragstil; Überzeugungskraft; Bereitschaft, für den eigenen Standpunkt einzustehen; Fähigkeit, Argumente anderer in eigene Überlegungen aufzunehmen und sich ggf. überzeugen zu lassen; wertschätzender Umgang mit den übrigen Beteiligten des Spruchkörpers)
6. Kommunikations-/ Kooperations- und Konfliktfähigkeit
(adressatengerechte Ausdrucksfähigkeit; angemessener Umgang mit Verfahrensbeteiligten außerhalb der Verhandlung; Einfühlungsvermögen; Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang; Hilfsbereitschaft; Wertschätzung anderer; (Selbst- und Fremd-) Kritikfähigkeit; Teamfähigkeit; Fähigkeit, bei divergierenden Auffassungen und Interessenlagen angemessene Lösungen herbeizuführen)
7. Arbeitshaltung
(Belastbarkeit, Leistungsbereitschaft; Zuverlässigkeit; Entschlusskraft; Eigenmotivation; Flexibilität; Bereitschaft, sofern möglich, auch zusätzliche Aufgaben z.B. Vertretungen oder Verfahren zu übernehmen; Engagement z.B. für das Gericht, die Kammer, das Dezernat etc.; Fortbildungsbereitschaft)
8. Arbeitsorganisation
(sachgemäße Bewältigung des Arbeitsanfalls, z.B. Prioritätensetzung, Zeitmanagement, Berücksichtigung der gerichtlichen Arbeitsabläufe in Bezug auf Geschäftsstellen, Richterkolleginnen und -kollegen u.ä.m., verantwortungsvoller und effizienter Umgang mit eigenen und fremden Ressourcen)
9. Grundlegende richterliche Fähigkeiten
(innere Unabhängigkeit; Selbstreflexion; Aufgeschlossenheit; Ausgeglichenheit im Umgang mit anderen; Judiz; Identifikation mit der richterlichen Aufgabe; Verantwortungsbewusstsein)
10. Benennung zusätzlicher Aktivitäten mit Berufsbezug im Einvernehmen mit der oder dem zu Beurteilenden
(z.B. Prüfertätigkeit; Lehraufträge; AG-Leitung; dienstliche Projektarbeit; Gleichstellungsbeauftragte; Mediatorentätigkeit; Tätigkeit im Richterrat/RWAI Präsidium/Präsidialrat/Jugendhilfeausschuss/ÖRA)
(3) Beurteilungskriterien, denen bei der Leitung eines Spruchkörpers gesteigerte Bedeutung zukommt:
1. Fähigkeit, die Arbeit eines Spruchkörpers effizient zu organisieren (Verbesserungen z.B. bei Arbeitsabläufen initiieren; Prioritäten setzen; Förderung der Zusammenarbeit von Spruchkörper und Servicekräften bei respektvollem Umgang)
2. Fähigkeit, souverän, strukturiert und verständlich mündliche Verhandlungen und Beratungen zu leiten
3. Fähigkeit zur Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
(Klarheit; Verlässlichkeit; speziell bei obergerichtlichen Spruchkörpern: Fähigkeit zu richtungweisender Rechtsprechung)
4. Motivationsgeschick
(Förderung und Unterstützung insbesondere von jüngeren Kolleginnen und Kollegen; Vorbildwirkung und Glaubwürdigkeit; Fähigkeit, für ein gutes und produktives Arbeitsklima zu sorgen)
5. Integrationskraft
(Fähigkeit, fachliche und im Umgang mit den richterlichen Kolleginnen und Kollegen auftretende Probleme zu erkennen, auf diese zu reagieren und auf sachgerechte Lösungen hinzuwirken; Souveränität; Fairness; Sensibilität; Unvoreingenommenheit)
6. Verständnis für gerichtliche Geschäftsabläufe
(Bereitschaft, an spruchkörperübergreifender Optimierung von Geschäftsabläufen mitzuwirken)

§ 8 Eignungsbewertung
(1) Bei einer Anlassbeurteilung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a und d für die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit ist zusätzlich eine Eignungsbewertung abzugeben. Diese ist mit einer der folgenden abschließenden Bewertungen zusammenzufassen:
hervorragend geeignet
sehr gut geeignet
gut geeignet
geeignet
nicht geeignet
(2) Bei der letzten Beurteilung für die Richterinnen und Richter auf Probe und die Richterinnen und Richter kraft Auftrags ist ebenfalls zusätzlich eine Eignungsbewertung abzugeben. Diese ist mit einer der folgenden abschließenden Bewertungen zusammenzufassen:
geeignet
nicht geeignet
(3) Die Eignungsbewertung in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist zu begründen.
Grundlage der Bewertung sind die Anforderungen des angestrebten Amtes.
(4) Im Übrigen finden Eignungsbewertungen nicht statt.

§ 9 Eröffnung der Beurteilung
(1) Der Entwurf der Beurteilung sowie schriftliche Beurteilungsbeiträge sind den Richterinnen und Richtern in Abschrift auszuhändigen und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern. Die Richterinnen und Richter können binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Entwurfs eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Beurteilung ist schließlich zu eröffnen und in Abschrift auszuhändigen. Die dienstliche Beurteilung sowie auf Wunsch die mögliche Stellungnahme der Richterin bzw. des Richters werden zur Personalakte genommen. Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind zwei Jahre nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zu vernichten.
(2) Abweichend hiervon ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a die Anlassbeurteilung den Richterinnen und Richtern zu eröffnen und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern. Die Richterinnen und Richter können eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Anlassbeurteilung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a und eine mögliche Stellungnahme werden auf Wunsch der Richterinnen und Richter zur Personalakte genommen.

§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1.01.13 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 gilt nicht für Richterinnen und Richter, die bei Inkrafttreten bereits länger als drei Jahre ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder höher innehaben.
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Dienstliche Beurteilung / Übersicht Dienstliche Beurteilung / Einleitung Tarifrecht: Bundesarbeitsgericht
Gesetze / Verordnungen Bundesbeamtengesetz, BLV Landesrecht Hamburg HH: Beurteilungsrichtlinie 2013 LVO Niedersachsen Bedeutung von Richtlinien Rechtswidrige Beurteilungsrichtlinien Soldatenlaufbahnverordnung
Formelles zur Anfechtung Eröffnung der Beurteilung Anfechtung, Widerspruch Zeitablauf / Verwirkung Gericht: Kontrolldichte Rechtsschutzbedürfnis
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