Rechtsschutzbedürfnis für Überprüfung der dienstlichen Beurteilung durch Gerichte
Wir haben Ihnen dargelegt, dass die Gerichte bei der Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen nur begrenzte Spielräume haben. Das leuchtet ein, denn das Gericht kennt Sie, den Beurteilten, und Ihre Leistungen nicht und kann deshalb keine eigene Beurteilung Ihrer Leistungen vornehmen. Sie müssen das Gericht aber erst einmal dahin bringen, dass es in eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit überhaupt eintritt. Da gibt es eine juristische Hürde:
Voraussetzung für die Überprüfung einer Beurteilung ist immer, dass dafür ein Rechtsschutzinteresse besteht.
Die Beurteilung muss also für die berufliche Position des Beamten noch eine Bedeutung haben. Das wird sich in vielen Fällen (insbesondere bei Regelbeurteilungen, die zur Personalakte genommen werden) zwar von selbst verstehen.
Aber die Dienstherren greifen immer wieder gerne zu dem Argument, die Beurteilung habe keine Bedeutung mehr, etwa weil es eine neuere Beurteilung gebe, weil inzwischen eine Beförderung erfolgt sei, weil ...
Dazu sagt das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 19.12.02 - 2 C 31.01:
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung besteht auch dann fort, wenn der Beamte zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und befördert worden ist.
Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf.
In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist.
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem inzwischen beförderten Kläger fehle nunmehr das Rechtsschutzinteresse, weil die angegriffene dienstliche Beurteilung nach der Verwaltungspraxis des Dienstherrn bei künftigen Verwendungs- und Auswahlentscheidungen nicht mehr herangezogen werde, trifft nicht zu. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang.
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung besteht auch dann fort, wenn der Beamte zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und befördert worden ist.
Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf.
In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist.
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem inzwischen beförderten Kläger fehle nunmehr das Rechtsschutzinteresse, weil die angegriffene dienstliche Beurteilung nach der Verwaltungspraxis des Dienstherrn bei künftigen Verwendungs- und Auswahlentscheidungen nicht mehr herangezogen werde, trifft nicht zu. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW bestätigt dies in einem Urteil vom 03.02.04 - 6 A 2664/02 - wie folgt:
Die Erklärung des Dienstherrn, dass einer bestimmten streitigen Beurteilung bei künftigen Personalauswahlentscheidungen keine Bedeutung mehr zukommen werde, führt für sich nicht schon zum Verlust der rechtlichen Zweckbestimmung der Beurteilung. Jene Erklärung lässt das Rechtsschutzinteresse einer anhängigen Klage gegen die Beurteilung nicht entfallen, nachdem in der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteile vom 19.12.02 - 2 C 31.01 -, DöD 2003, 200 und vom 27.02.03 - 2 C 16.02 -, DöD 2003, 202) geklärt ist, dass in Personalauswahlverfahren bei Leistungsgleichstand der Bewerber ein Rückgriff auf vorangegangene Beurteilungen der Heranziehung von Hilfskriterien zwingend vorgeht.
Die Erklärung des Dienstherrn, dass einer bestimmten streitigen Beurteilung bei künftigen Personalauswahlentscheidungen keine Bedeutung mehr zukommen werde, führt für sich nicht schon zum Verlust der rechtlichen Zweckbestimmung der Beurteilung. Jene Erklärung lässt das Rechtsschutzinteresse einer anhängigen Klage gegen die Beurteilung nicht entfallen, nachdem in der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteile vom 19.12.02 - 2 C 31.01 -, DöD 2003, 200 und vom 27.02.03 - 2 C 16.02 -, DöD 2003, 202) geklärt ist, dass in Personalauswahlverfahren bei Leistungsgleichstand der Bewerber ein Rückgriff auf vorangegangene Beurteilungen der Heranziehung von Hilfskriterien zwingend vorgeht.