Dienstliche Beurteilung des Landesbeamten in Niedersachsen
Gegen den rot markierten Satz in § 44 LVO haben wir angesichts der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken.
Ansonsten entspricht die Regelung schon eher den Erwartungen des Bundesverwaltungsgerichts als die Vorschriften anderer Länder.
Ob allerdings die Verordnungsermächtigung in § 25 Ziffer 12 des Landesbeamtengesetzes ausreichend konkret ist, mag wiederum bezweifelt werden.
Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen
Vierter Teil: Dienstliche Beurteilung, Fortbildung
§ 44 Dienstliche Beurteilung
(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.
(2) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.
(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen
1. übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,
2. übertrifft erheblich die Anforderungen,
3. entspricht voll den Anforderungen,
4. entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und
5. entspricht nicht den Anforderungen
zu verwenden. Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.
(4) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen.
(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).
(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.
§ 44 Dienstliche Beurteilung
(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.
(2) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.
(3) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen
1. übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,
2. übertrifft erheblich die Anforderungen,
3. entspricht voll den Anforderungen,
4. entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und
5. entspricht nicht den Anforderungen
zu verwenden. Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.
(4) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen.
(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).
(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.
§ 14 Laufbahnverordnung des Landes Niedersachsen: Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erforderlich ist.
(2) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erforderlich ist.
(2) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.