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Dienstliche Beurteilung des Soldaten: § 2 Soldatenlaufbahnverordnung

Dienstliche Beurteilungen der Soldaten

Sodatenlaufbahnverordnung

§ 2 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
1.   in regelmäßigen Abständen und
2.   wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten
1.   im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.   im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen.
Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie
1.   ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.   in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.   Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.   auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.   bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich
1.   trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.   bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.


§ 1 Wehrbeschwerdeordnung: Beschwerderecht
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. ...

§ 6 Wehrbeschwerdeordnung: Frist und Form der Beschwerde
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstliche Beurteilungen
Dienstliche Beurteilung / Übersicht Dienstliche Beurteilung / Einleitung Tarifrecht: Bundesarbeitsgericht
Gesetze / Verordnungen Bundesbeamtengesetz, BLV Landesrecht Hamburg HH: Beurteilungsrichtlinie 2013 HH: Beurteilungsrichtlinie Richter LVO Niedersachsen Bedeutung von Richtlinien Rechtswidrige Beurteilungsrichtlinien
Formelles zur Anfechtung Eröffnung der Beurteilung Anfechtung, Widerspruch Zeitablauf / Verwirkung Gericht: Kontrolldichte Rechtsschutzbedürfnis
Einzelne Probleme Anlassbeurteilungen Regelbeurteilung nur bis 50 Jahre? Beurteilungsmaßstab Beurteilungszeitraum Beurteilungsbeitrag Personalgespräche vorher Maßstabskonferenzen Erst- und Zweitbeurteiler - Voreingenommenheit? Verschlechterung der Note Absinken nach Beförderung Quoten / Gaußsche Kurve Quotenopfer bei Beurteilung Punkte-/ Ankreuzverfahren Begründung der Gesamtnote Gewichtung der Einzelkriterien Beurteilung: Fortschreibung Längere Freistellung Beurteilung trotz längerer Fehlzeiten Schwerbehinderte Beamte Assessment Center


Bitte beachten Sie einen wesentlichen Unterschied zum Recht der Beamten:
Dienstliche Beurteilungen der Soldaten müssen ggf. innerhalb einer Beschwerdefrist angegriffen werden.
Wird nicht Beschwerde erhoben, so werden die Beurteilungen bestandskräftig.

(Im Beamtenrecht kann ein Widerspruch gegen eine Beurteilung grundsätzlich auch noch nach längerer Zeit erhoben werden - sofern das jeweilige Beamtengesetz ein Widerspruchsverfahren vorsieht.)