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Amtshaftung aus Sicht des Beamten


Der Anspruch des Bürgers richtet sich nicht gegen den Beamten persönlich

Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter richten sich bei öffentlich-rechtlichem Handeln des Beamten unmittelbar nur gegen den Dienstherrn, nicht aber gegen den Beamten selbst. Der Beamte muss sich also nicht persönlich mit Bürgern auseinandersetzen, wenn diese Amtshaftungsansprüche geltend machen.

Dies folgt aus Art. 34 GG.
Artikel 34 Grundgesetz

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Der Geschädigte muss also den Dienstherrn verklagen, seine Klage ist nicht gegen den Beamten zu richten.
Doch immer wieder vertreten wir Beamte, die von Anspruchstellern verklagt werden, denen diese Gesetzeslage nicht bekannt ist. Eine Klage, die sich gegen den Beamten persönlich richtet, wird abgewiesen, sofern nicht andere als Amtshaftungsansprüche gegeben sind.
Dies gilt bei Fragen des Schadensersatzes.

Eine strafrechtliche Verantwortung des Beamten ist nicht ausgeschlossen,  wir sind in diesem Zusammenhang auch häufig als Verteidiger tätig geworden.
Auch kann ein Fehlverhalten des Beamten disziplinarrechtlich überprüft werden.
Das sind andere Themen.

Der Beamte kann aber seinem Dienstherrn gegenüber verpflichtet sein.
Dies gilt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

Die Haftung des Beamten selbst (wobei nur ein Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten im Innenverhältnis in Betracht kommt) richtet sich in erster Linie nach § 48 Beamtenstatusgesetz, in Hamburg ergänzt durch § 52 HmbBG, im Bund durch § 75 BBG. Beide Vorschriften sind inhaltlich gleich. Sie regeln abschließend die vermögensrechtliche Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn.
Ein Regress wird nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Beamten in Betracht kommen.
So wie schon im Grundgesetz formuliert: "Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten."

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden Sie hier.
Die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit ist nicht immer einfach. Es gibt vielfältige Rechtsprechung, wobei die Bewertungen sich auch immer wieder einmal verändern.

Beispiele: Gerichtsentscheidungen zur Amtshaftung

(Diese Entscheidungen betreffen nur das Außenverhältnis, also die Frage, ob der Staat einem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist, woraus sich dann ein Regress entwickeln kann, wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.)

Verkehrsunfall bei Blaulichtfahrt der Polizei Mobbing durch Vorgesetzen (BGH) Tod im Schwimmbad (OLG Koblenz) Der unglückliche Zivi (BGH) Schusswaffengebrauch der Polizei in Notwehr (OLG Celle) Schusswaffe zu Hause unachtsam verwahrt Vollzugslockerungen für Gefangenen (OLG Karlsruhe)

In einem Urteil vom 14.06.18 - III ZR 54 / 17 -, in NJW 2018, 2723 ff., hat sich der BGH noch einmal ausführlich zu Fragen der Amtshaftung geäußert. Zugrunde liegt der Entscheidung ein Feuerwehreinsatz, bei dem ein falsches Löschmittel eingesetzt wurde.

Andere Fälle der Schadensersatzpflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn

Eine Schadensersatzverpflichtung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn kommt auch dann in Betracht, wenn der Beamte nicht einen Dritten, sondern (unmittelbar) seinen Dienstherrn schädigt.
Beispiele: Dienstfahrzeug aus Versehen mit dem falschen Kraftstoff betankt Beamter ermöglicht Diebstahl des Navigationsgeräts aus dem Dienst-Kfz

Einzelheiten

Zu der Frage des Verschuldens des Beamten äußert sich das OVG Lüneburg in einem Beschluss vom 14.08.12 - 5 LA 220 / 11 - wie folgt:
Die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Beamten erfordert, bei Entscheidungen von einiger Tragweite die Erlasslage zu prüfen und ggf. Rücksprache mit dem Vorgesetzen zu halten.
(Leitsatz nach RiA, 2012, 222)

Falls Sie ein derartiges Problem plagt, beachten Sie bitte auch den Aufsatz von Dr. Hellmuth Günther, "Zur Beamtenhaftung gegenüber dem Dienstherrn", in Recht im Amt 2012, 247 ff.

Die Rechtsfragen können im Einzelfall so kompliziert sein, dass sie sich unmöglich im Internet abschließend darstellen lassen.
Einen Bereich, in dem sich derartige Fragen auch immer wieder stellen können, beleuchtet Dr. Christian Förster in seinem Aufsatz "Verschuldensvermutung bei der Amtshaftung - Aufsichtspflicht von Kindergartenpersonal", in NJW 2013, 1201 ff.
Er geht u. a. der Frage nach, ob es rechtlich einen Unterschied macht, ob Kinder fremde Autos durch Steinwürfe von einem städtischen oder einem privaten Kindergarten aus beschädigen.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten unterliegt der Mitbestimmung, vergleichen Sie zum Beispiel § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG und § 88 Abs. 1 Nr. 29 HmbPersVG.
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Einzelfälle aus der Rechtsprechung Blaulichtfahrt Mobbing Tod im Schwimmbad unglücklicher Zivi (BGH) Schusswaffengebrauch Schusswaffe zu Hause Vollzugslockerungen Falschtanken Dienst-Kfz unbeaufsichtigt


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