Amtshaftung: Schusswaffenverwahrung durch Polizeibeamten zu Hause
Eine Entscheidung, zu der sich Jahre später eine bedrückende Parallele ergab, nach welcher sich dann eine heftige Diskussion darüber entwickelte, ob Sportschützen berechtigt sein sollen, ihre Waffen zu Hause aufzubewahren, und welche Vorkehrungen sie ggf. zu treffen haben.
Eine zivilrechtliche Haftung von Privatpersonen kann sich bei solchen Konstellationen ergeben.
Ist der Waffenträger Beamter, haftet unter Umständen der Dienstherr auf Schadensersatz.
Auch aus der nachfolgenden Entscheidung können Sie deutlich ablesen, dass sich der Geschädigte nicht an den Beamten persönlich halten kann, soweit der Beamte in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat.
Die Abgrenzung zwischen privatem Verhalten des Beamten und Amtsausübung ist nicht immer leicht.
Ggf. stellt sich später - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - die Frage, ob der Beamte in Regress zu nehmen ist.
Und es bleibt unter Umständen die strafrechtliche / disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten.
Beschluss des BGH vom 25.11.99 - III ZR 123 / 99 -
Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (BGHZ 118, 304, 305 m. w. N.). Im Streitfall kann allenfalls zweifelhaft sein, ob nach Dienstschluss des Beklagten noch der notwendige innere Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Aufgabe als Polizeibeamter gewahrt war. Die Frage ist zu bejahen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach § 13 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums zum Umgang mit Schusswaffen und Munition vom 01.09.93 der Beklagte berechtigt war, seine Dienstpistole mit nach Hause zu nehmen, um seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und zudem den nächsten Dienstantritt zu erleichtern. War somit die häusliche Verwahrung der Waffe - zumindest auch - dienstlich veranlasst, so erstreckten sich wegen des Funktionszusammenhangs die dienstlichen Obhutspflichten des Beklagten zur Sicherung der ihm anvertrauten Waffe gegen Missbrauch (vgl. §§ 8, 10 der Verwaltungsvorschrift) auch auf seine dienstfreie Zeit; sie begleiteten ihn, wie es das Reichsgericht bildhaft ausgedrückt hat (RGZ 101, 354, 356), in sein Quartier. Das heißt nicht, dass damit ein seine Waffe nach Dienstschluss mitführender Polizist haftungs- und dienstrechtlich nun immer und in jeder Beziehung Amtsträger wäre, wie es die Revision befürchtet. Im einzelnen ist hierüber aber gegenwärtig nicht zu befinden.
Ein Polizeibeamter, der mit Billigung seines Dienstherrn nach Dienstschluss
seine Dienstwaffe nach Hause nimmt und dort verwahrt, handelt insoweit
regelmäßig in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für Schäden aus einer
unsorgfältigen Verwahrung haftet deshalb nicht der Beamte persönlich, sondern
dessen Dienstherr.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass
der dem beklagten Polizeibeamten zur Last gelegte sorglose Umgang mit seiner
Dienstwaffe innerhalb seiner Privatwohnung, wodurch der Sohn des Beklagten
Gelegenheit erhielt, die geladene Waffe an sich zu nehmen und die Klägerin
durch einen Schuss zu verletzen, in Ausübung des dem Beklagten anvertrauten
öffentlichen Amtes erfolgt war. Für etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten
haftet daher nicht er persönlich, sondern gemäß Art. 34 Satz 1 GG an seiner
Stelle das Land als Dienstherr.
Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (BGHZ 118, 304, 305 m. w. N.). Im Streitfall kann allenfalls zweifelhaft sein, ob nach Dienstschluss des Beklagten noch der notwendige innere Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Aufgabe als Polizeibeamter gewahrt war. Die Frage ist zu bejahen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach § 13 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums zum Umgang mit Schusswaffen und Munition vom 01.09.93 der Beklagte berechtigt war, seine Dienstpistole mit nach Hause zu nehmen, um seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und zudem den nächsten Dienstantritt zu erleichtern. War somit die häusliche Verwahrung der Waffe - zumindest auch - dienstlich veranlasst, so erstreckten sich wegen des Funktionszusammenhangs die dienstlichen Obhutspflichten des Beklagten zur Sicherung der ihm anvertrauten Waffe gegen Missbrauch (vgl. §§ 8, 10 der Verwaltungsvorschrift) auch auf seine dienstfreie Zeit; sie begleiteten ihn, wie es das Reichsgericht bildhaft ausgedrückt hat (RGZ 101, 354, 356), in sein Quartier. Das heißt nicht, dass damit ein seine Waffe nach Dienstschluss mitführender Polizist haftungs- und dienstrechtlich nun immer und in jeder Beziehung Amtsträger wäre, wie es die Revision befürchtet. Im einzelnen ist hierüber aber gegenwärtig nicht zu befinden.
In diesen Themenkreis hinein gehört auch ein Beschluss des VGH München vom 20.05.15 - 21 ZB 14.2236 -, in NJW 2015, 2747, mit dem folgenden Leitsatz der Redaktion:
"Die Aufbewahrung eines geladenen Revolvers in der Schublade eines Nachkästchens rechtfertigt den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse."