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Sind dienstliche Beurteilungen wegen Verletzung des Parlamentsvorbehalts rechtswiidrig?

Beurteilungsrichtlinien gelten nach Auffassung des VG Potsdam weiter

Beschluss des VG Potsdam - 1 L 339/21 - vom 06.09.21

Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und zu 3, aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, zu 4 und zu 5, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Richter am Landessozialgericht in einem Statusamt der Besoldungsgruppe R 2 bei dem Landessozialgericht B... tätig. Er wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung in einem Bewerbungsverfahren für mehrere Stellen als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht, in dem seine Bewerbung erfolglos geblieben ist.
Dem Antragsteller wurde in einem früheren Auswahlverfahren durch die Präsidentin des Landessozialgerichts am 14. Juni 2018 eine Anlassbeurteilung erteilt für den Beurteilungszeitraum vom 20. Januar 2012 „bis laufend“, in der er das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und die vorausschauende Eignungsbewertung „gut geeignet“ für das Amt des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht erreichte. Von den zehn beurteilten Leistungsmerkmalen wurden fünf Merkmale als „gut ausgeprägt“ und fünf Merkmale als „besonders ausgeprägt“ bewertet. Von den fünf höhergewichtigen Merkmalen (Rechtskenntnisse, Verhandlungskompetenz, Entschlusskraft, Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen, Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein) erreichte er in drei Merkmalen (Verhandlungskompetenz, Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen, Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein) die Bewertung „besonders ausgeprägt“. Gegen diese Beurteilung und den auf seinen Widerspruch hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11. September 2019 erhob der Kläger am 7. Oktober 2019 Klage, die beim Verwaltungsgericht P... zum Aktenzeichen VG 1 K 2600/19 anhängig ist und in der er insbesondere die Herabwertung in den Merkmalen „Rechtskenntnisse“ und „Kommunikationsfähigkeit“ sowie in der vorausschauenden Eignungsbewertung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung im Jahr 2012 rügt.

Der Antragsteller bewarb sich in der Folge auf die im Amtsblatt für B... Nr. 25 vom 14. Juni 2019 (S. 3759) und Nr. 17 vom 17. April 2020 (S. 36) sowie im Justizministerialblatt für das Land B... Nr. 6 vom 17. Juni 2019 (S. 2306) und Nr. 4 vom 15. April 2020 (S. 36) ausgeschriebenen Stellen als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht.

Aus Anlass seiner Bewerbung wurde er dienstlich beurteilt mit Beurteilung vom 30. November 2020 für den Beurteilungszeitraum 15. Juni 2018 „bis laufend“. Das Gesamtergebnis der Beurteilung lautete (erneut) auf „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und die Eignungsbewertung auf „gut geeignet“. Wiederum erreichte der Antragsteller in denselben fünf Beurteilungsmerkmalen wie in der Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2018 eine Einschätzung als „besonders ausgeprägt“ und in den fünf weiteren Merkmalen mit „gut ausgeprägt“.

Nach Vorlage des Entwurfs des Besetzungsberichts der Präsidentin des Landessozialgerichts erhob die stellvertretende richterliche Gleichstellungsbeauftragte beim Landessozialgericht B... mit Stellungnahme vom 5. Januar 2021 keine Einwendungen hinsichtlich der Besetzungen.

Mit Auswahlvermerk der Präsidentin des Landessozialgerichts vom 6. Januar 2021 teilte diese dem Antragsgegner zu 1 mit, dass 13 Bewerbungen auf die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen eingegangen seien und dass sie die Beigeladenen zur Besetzung der fünf Stellen vorschlage. ...
In seiner Sitzung am 6. Januar 2021 befürwortete der Präsidialrat für die Sozialgerichtsbarkeit der Länder B... und B... die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen.
Mit Vermerk des Antragsgegners zu 1 vom 10. Januar 2021 wurde dem Besetzungsvorschlag mit u. a. der Maßgabe gefolgt, dass eine Rangfolge der unterlegenen Bewerber gebildet wurde auf der Grundlage der erreichten Gesamtnoten und Eignungseinschätzungen sowie, soweit erforderlich, einer Ausschärfung durch die Betrachtung der Verteilung der Ausprägungsgrade bei den Beurteilungsmerkmalen. Danach belegte innerhalb der unterlegenen Bewerber der Antragsteller den Platz 7 (von allen Bewerbern Platz 12 von 13). Durch den Antragsgegner zu 2 wurde zu den Maßgaben durch Schreiben vom 19. Februar 2021 das Einvernehmen erklärt.
Am 20. Januar 2021 erklärte die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung ihr Einverständnis mit den Stellenbesetzungen.
Der gemeinsame Richterwahlausschuss der Länder B... und B... wählte in seiner Sitzung am 17. März 2021 hinsichtlich der ausgeschriebenen Stellen die Beigeladenen.

Der Antragsgegner zu 1 teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2021 mit, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 31. März 2021 Widerspruch ein. Gegen die im Auswahlverfahren herangezogene Anlassbeurteilung für den Antragsteller legten seine Prozessbevollmächtigten unter dem 21. April 2021 ebenfalls Widerspruch ein.
Am 21. April 2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt zur Begründung an, dass ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten einstweiligen Anordnung bestehe, da die Auswahl unter den Bewerbern rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Es fehle an rechtmäßigen dienstlichen Beurteilungen für alle Bewerber. Dies bewirke letztlich auch die Fehlerhaftigkeit der erstellten Beförderungsrangliste.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangele es bereits an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die erstellten und herangezogenen Beurteilungen. In seinem Beschluss vom 21. Dezember 2020 (2 B 63.20) habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) wesentlichen Regelungen selbst treffen müsse und sie nicht dem Handeln der Exekutive überlassen dürfe. Die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung der Beurteilungen müssten vom Gesetzgeber bestimmt werden. In B... sei dies der Exekutive in Gestalt von Verwaltungsvorschriften überlassen worden in Gestalt der Allgemeinen Verfügung über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte. Speziell auch die für die Beurteilung von Richtern maßgeblichen Vorschriften seien danach defizitär, da § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes (BbgRiG) die Regelung der Beurteilung von Richtern in Gestalt einer Blankettermächtigung der obersten Dienstbehörde in Form von Beurteilungsrichtlinien überlasse. Das Gesetz bestimme nur wenige inhaltliche Vorgaben. Die Annahme einer Fortgeltung der (nicht dem Gesetzesvorbehalt genügenden) Verwaltungsvorschriften über die Beurteilung für einen Übergangszeitraum überzeuge nicht. Auswahlverfahren müssten nur für eine überschaubare Zeitspanne ausgesetzt werden, um das notwendige Gesetzgebungsverfahren durchzuführen. Damit sei die Funktionsfähigkeit der Justiz nicht maßgeblich beeinträchtigt.

Weiter folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen auch aus der nicht durchgeführten Mitbestimmung des Richterrats bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers wie auch derjenigen der Beigeladenen. Diese Mitbestimmung sei in § 41 Satz 1 BbgRiG zwar gesetzlich vorgesehen, werde aber faktisch nicht praktiziert. § 9 Abs. 2 Satz 3 BbgRiG sei keine Vorschrift, die in einem Spezialitätsverhältnis zum allgemeinen Beteiligungsrecht der Richtervertretung stehe.
...
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen als Vorsitzende/r Richter/in am Landessozialgericht bei dem Landessozialgericht B... mit einem anderen als dem Antragsteller zu besetzen und im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung eine Ernennung oder Beförderung auszusprechen oder die Stellen durch eine sonstigen Maßnahme zu vergeben.
Der Antragsgegner zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
...
Der Antragsgegner zu 2 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
...
Der Antrag sei unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Insbesondere seien die herangezogenen Anlassbeurteilungen nicht rechtswidrig. Dem stehe nicht die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, da die für das richterliche Beurteilungswesen bestehenden Verwaltungsvorschriften jedenfalls für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar seien.
...
Die Beigeladenen seien die besten Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsteller sei bei Zugrundelegung der Beurteilungslage schon nicht in die engere Auswahl einzubeziehen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Leistungsbewertungen und Eignungsprognosen trage der Antragsteller nicht vor; insbesondere fehle es an konkreten Hinweisen für die vermutete willkürliche Bestnotenvergabe. Die Vergabe dieser Noten sei auf die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erreichten höchsten Ausprägungsgrade zurückzuführen, die, ebenso wie die Gesamtnoten, einzelfallbezogen differenziert begründet worden seien. Die Erwägungen seien in den Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Die Einwände des Antragstellers gegen seine Anlassbeurteilung vom 30. November 2020 seien nicht hinreichend konkretisiert, sondern nur pauschal vorgetragen. Soweit der Antragsteller die mangelnde Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages rüge, greife dies nicht durch, da der Beitrag nur eine der Beurteilungsgrundlagen darstelle und er vorliegend auch einbezogen worden sei. Irgendeine Bindung oder Pflicht zur Fortschreibung bestehe nicht; vielmehr bleibe der Beurteilungsspielraum des Beurteilers unbeeinträchtigt. Es habe eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung vorgelegen. Bei fünf mit „besonders ausgeprägt“ und fünf mit „gut ausgeprägt“ beurteilten Leistungsmerkmalen liege die – erteilte – Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“ nahe. Der Umstand, dass drei von fünf höhergewichtigen Merkmalen mit „besonders ausgeprägt“ bewertet seien, rechtfertige keine andere Gesamtnote als die vergebene Mittelnote. Auch die vorausschauende Eignungsbewertung unterliege keinen Zweifeln. Die Anlassbeurteilung nehme insoweit auf die in der Allgemeinen Verfügung zu den Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst vom 26. November 2007 (AnforderungsAV) als bedeutsam festgeschriebenen Fähigkeiten Bezug.

...
Der Beigeladene zu 5 hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache verweist er hinsichtlich der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die sich damit auseinandersetzenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften seien jedenfalls vorläufig weiter anzuwenden. Er, der Beigeladene zu 5, stehe an Rang 3 der Rangliste. Die Rangfolge sei nachvollziehbar aus den rechtmäßig ergangenen Beurteilungen abgeleitet worden. Er sei bereits mit der Beurteilung vom 7. Juni 2018 hinsichtlich der Eignung mit „besonders geeignet“, nunmehr mit der aktuellen Beurteilung mit „hervorragend geeignet“ beurteilt. Der Antragsteller mache selber nicht eine Bewertung der Gesamtbeurteilung mit „herausragend“ geltend. Ebenso wenig sei erkennbar, auf welcher Grundlage eine Eignungsprognose hinsichtlich des Antragstellers von „hervorragend geeignet“ erfolgen sollte.

Unter dem 5. Mai 2021 hat die Präsidentin des Landessozialgerichts B... den Widerspruch des Antragstellers gegen die Anlassbeurteilung vom 30. November 2020 zurückgewiesen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat gegen die Beurteilung vom 30. November 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2021 am 1. Juni 2021 Klage erhoben (VG 1 K 1231/21).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von den Antragsgegnern vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner) Bezug genommen.

II.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter bzw. zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht in der Besoldungsgruppe R 3 zur Wahrung der eigenen diesbezüglichen Beförderungschancen (vorläufig) zu unterbinden, hat keinen Erfolg.
...
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2018 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83.

1) Durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern und die Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat.
Vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 20.
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.

2) Gemessen hieran ist die angegriffene, zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
Nach der aktuellen Beurteilungslage, nämlich den für den Zeitraum vom 6. Juni (Beigeladene zu 1), 7. Juni (Beigeladener zu 2), 8. Juni (Beigeladener zu 5), 12. Juni (Beigeladene zu 3) und 15. Juni (Antragsteller) 2018 sowie vom 1. Januar 2019 (Beigeladener zu 4) „bis laufend“ erstellten Anlassbeurteilungen vom 23., 24., 25. bzw. 30. November 2020, gebührt den Beigeladenen eindeutig der Vorrang, da sie jeweils mit dem Gesamtergebnis „herausragend“ beurteilt wurden, während der Antragsteller nur das Gesamtergebnis „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erzielte. In der vorausschauenden Eignungsbewertung hinsichtlich des in Rede stehenden Amts wurden die Beigeladenen jeweils als „hervorragend geeignet“ bewertet und der Antragsteller allein als „gut geeignet“. Die Beurteilungslage leidet nicht an Fehlern, aufgrund derer angenommen werden könnte, die Chancen des Antragstellers, in einem erneuten und fehlerfreien Auswahlverfahren mit seinem eigenen Beförderungsbegehren zum Zuge zu kommen, seien offen.
a) Gegen die Erstellung der Beurteilungen auf der Grundlage der nach § 9 Abs. 3 BbgRiG erlassenen Beurteilungsrichtlinien, nämlich der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ (Beurteilungs-AV) vom 20. Juni 2005, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 29. August 2011, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit der Antragsteller die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt bei der dienstlichen Beurteilung von Richtern (wie auch Beamten) Bezug nimmt, so vermag dies im Ergebnis seinen Antrag nicht zu stützen.
Die bezeichneten Beurteilungsrichtlinien sind hier insbesondere nicht von vornherein unbeachtlich, soweit sie Regelungen treffen, die in Anwendung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesetzesvorbehalt unterfallen (könnten),
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22, 24, 26;
s. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 4 S 15.21 -, juris Rn. 5 ff., und Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 B 9.21 -, juris Rn. 22.
Insoweit mag dahinstehen, ob die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Verwirklichung des Gesetzesvorbehalts im Beurteilungswesen überzeugen und ob § 9 BbgRiG i. V. m. den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, der Beurteilungs-AV, diesen Anforderungen genügt. Denn jedenfalls ist auch auf der Grundlage einer danach anzunehmenden Ungültigkeit der Beurteilungs-AV die bisherige Verwaltungsvorschriftenlage im Beurteilungswesen vorübergehend weiterhin anzuwenden, um einen der verfassungsgemäßen Ordnung noch „ferneren“ Zustand zu vermeiden.
Vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Mai 2021, a. a. O. Rn. 11 und Beschluss vom 29. Juli 2021, a. a. O. Rn. 22; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 22; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; nunmehr auch Bundesverwaltungsgericht nach seiner Pressemitteilung vom 7. Juli 2021 zum Urteil vom selben Tag (2 C 2.21), abrufbar unter https://www.bverwg.de.
Die Auffassung des Antragstellers, dass es einer vorübergehenden Fortgeltung der Beurteilungsrichtlinien nicht bedürfe, da Auswahlverfahren für die Durchführung des erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens nur für eine sehr überschaubare Zeitspanne ausgesetzt werden müssten, erscheint wenig realitätsnah und überzeugt schon deshalb nicht.


b) Die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen erscheinen auch nicht – wie der Antragsteller weiter meint – deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Erstellung eine Mitbestimmung des Richterrats des Landessozialgerichts nicht erfolgt ist.
....
bb) Gegen die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Richterrats bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen spricht weiter die Zuständigkeit des Präsidialrats im Rahmen von Beförderungsentscheidungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG. Die Zuständigkeit des Richterrats besteht, wie dargelegt, nicht in den Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Präsidialrats. Zwar beinhaltet das Beteiligungsrechts des Präsidialrats nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG nach dem Normwortlaut (allein) die „Übertragung eines [höher dotierten] Richteramtes“. Genau dies ist indes die maßgebliche personelle Maßnahme, aus deren Anlass und als deren Grundlage die einschlägigen dienstlichen Beurteilungen erstellt werden. Der Richterrat soll nicht schon an der Entscheidung über die (Anlass-) Beurteilung mitbestimmen, sondern die hierfür zuständige Richtervertretung, der Präsidialrat, soll erst an der endgültigen personellen Maßnahme, der Beförderung, beteiligt werden. Es ist deswegen davon auszugehen, dass die gesetzgeberische Entscheidung, den Präsidialrat an der personellen Maßnahme der Beförderung zu beteiligen, den Willen beinhaltet, Vorfragen und Vorstufen der Beförderungsentscheidung (die Anlassbeurteilungen als solche) von der Beteiligung (der Richtervertretungen) auszuschließen,
vgl. allgemein für das Landespersonalvertretungsrecht Eylert in: ders., PersVG Bbg, Stand 04/2021, § 68 Rn. 142 m. w. N.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass dem Präsidialrat im Rahmen seiner Beteiligung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG nach § 61 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BbgRiG die Personalakten sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen sind, so dass Grundlage der Prüfung und Stellungnahme des Präsidialrats nicht allein der (begründete) Personalvorschlag des oberen Landesgerichts ist, sondern er im Rahmen seiner Beteiligung gleichzeitig Zugriff auf die aktenmäßige Grundlage der Erstellung dieses Vorschlages einschließlich der dienstlichen Beurteilungen erhält. Die hinsichtlich der Auswahlentscheidung (unter Berücksichtigung ihrer Grundlagen einschließlich der Anlassbeurteilungen) zu beteiligende Richtervertretung ist danach der Präsidialrat, so dass nach § 41 Satz 5 BbgRiG die Mitbestimmung des Richterrates ausgeschlossen ist.
Auch eine Folgenbetrachtung spricht für dieses Ergebnis. Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts nach § 41 Satz 1 BbgRiG würde nämlich nach § 46 Abs. 1 BbgRiG zur Folge haben, dass eine Anlassbeurteilung nur mit Zustimmung des Richterrates wirksam erstellt werden könnte. Denn nach § 46 Abs. 1 BbgRiG kann eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit nicht in dem Gesetz eine Ausnahme bestimmt ist (was hier nicht ersichtlich ist). Eine solch weitgehende, über das Stellungnahmerecht des Präsidialrats nach § 61 Abs. 1 BbgRiG deutlich hinausgehende Beteiligung, die – mindestens über einen gewissen, mitunter auch längeren Zeitraum – verhindern könnte, dass die Grundlagen für eine Auswahlentscheidung überhaupt geschaffen werden, würde die erst in einer späteren Stufe einsetzende Beteiligung des Präsidialrats de facto aushebeln bzw. ins Leere laufen lassen. Sie könnte darüber hinaus das gesamte, auch von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten der betroffenen Richterinnen und Richter (aus Art. 33 Abs. 2 GG) geprägte System der personellen Entwicklung im Richterbereich blockieren und unterläge wohl auch verfassungsrechtlichen Bedenken, vgl. Schmidt-Räntsch, DtRiG, 6. Aufl. 2009, § 75 Rn. 11.
Diese Blockademöglichkeit spricht für eine Auslegung der den Richterrat betreffenden Beteiligungsvorschriften, die es bei dem explizit geregelten Recht zur Hinzuziehung bei der Besprechung der Beurteilung belässt; alle weiteren richtervertretungsmäßigen Rechte im Zusammenhang mit der Beförderung stehen dem Präsidialrat zu.
Will man hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit des Richterrats von derjenigen des Präsidialrats bei Maßnahmen mit Doppelcharakter (wie der dienstlichen Beurteilung) auf den Schwerpunkt der in Rede stehenden personellen Maßnahme abstellen und fragt dementsprechend, ob bei der Vertretungsbeteiligung die Interessenvertretung des einzelnen Richters gegenüber dem Gerichtsvorstand oder diejenige der Gerichtsbarkeit gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde oder dem Richterwahlausschuss im Vordergrund stehen,
zu diesem Ansatz Schmidt-Räntsch, DtRiG, 6. Aufl. 2009, § 73 Rn. 5 ff.,
dann ist die dienstliche Beurteilung dem Aufgabenkreis des Präsidialrats zuzuordnen. Denn sie ist – ungeachtet ihrer individualisierenden Betrachtungs- und Bewertungsweise – in erster Linie Mittel zur Umsetzung der Bestenauslese und dient damit der Vorbereitung von im Gesamtinteresse der Richterschaft stehender personeller Maßnahmen – insbesondere eben auch Beförderungen.
Vgl. Schnellenbach, NWVBl. 1989, 329, 330; im Ergebnis auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand 04/2021, Rn. 522; a. A. wohl Schmidt-Räntsch, a. a. O. Rn. 7 (ohne Begründung).

c) Schließlich vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen auch nicht insoweit durchzudringen, als er rügt, der Inhalt der ihm erteilten Anlassbeurteilung vom 30. November 2020 spiegele seine gezeigten Leistungen nicht angemessen wider und würdige den vorgelegten Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend.



Die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung

Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstliche Beurteilungen
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Formelles zur Anfechtung Eröffnung der Beurteilung Anfechtung, Widerspruch Zeitablauf / Verwirkung Gericht: Kontrolldichte Rechtsschutzbedürfnis
Einzelne Probleme Anlassbeurteilungen Regelbeurteilung nur bis 50 Jahre? Beurteilungsmaßstab Beurteilungszeitraum Beurteilungsbeitrag Personalgespräche vorher Maßstabskonferenzen Erst- und Zweitbeurteiler - Voreingenommenheit? Verschlechterung der Note Absinken nach Beförderung Quoten / Gaußsche Kurve Quotenopfer bei Beurteilung Punkte-/ Ankreuzverfahren Begründung der Gesamtnote Gewichtung der Einzelkriterien Beurteilung: Fortschreibung Längere Freistellung Beurteilung trotz längerer Fehlzeiten Schwerbehinderte Beamte Assessment Center