Die Anlassbeurteilung im Gegensatz zur Regelbeurteilung
Zulässigkeit von Anlassbeurteilungen in Regelbeurteilungssystem
Schon seit Jahren diskutiert die Fachwelt die Frage, ob ein System von Regelbeurteilungen bisweilen unterlaufen wird, wenn - zum Beispiel bei Auswahlverfahren für eine Beförderung - Anlassbeurteilungen eingeholt werden.
Erörtert wurde u. a., ob Anlassbeurteilungen weniger Bedeutung und Aussagekraft hätten als Regelbeurteilungen.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das Verwaltungsgericht Schleswig im Januar 2021 der Frage angenommen:
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11.01.21 - 12 B 89/20 -
Aus der Entscheidung30 Der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung aktuelle Beurteilungen zugrunde gelegt.
Insbesondere stellt sich die letzte Regelbeurteilung der Antragstellerin als hinreichend aktuell dar. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen nach § 59 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) solche Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Dieser Dreijahreszeitraum korrespondiert mit dem vom Antragsgegner in seinen Beurteilungsrichtlinien festgelegten Rhythmus eines dreijährigen Beurteilungszeitraums.
Die Antragstellerin hat ihre letzte Regelbeurteilung zum 01.09.2018 erhalten, weshalb sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – dem 26.10.2020 – lediglich zwei Jahre und rund zwei Monate zurücklag. Dadurch war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die zeitliche Höchstgrenze des § 59 Abs. 1 LBG nicht überschritten, was die Vermutung der Aktualität der dienstlichen Beurteilung begründet.
31 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, eine (aktuellere) Anlassbeurteilung zu erhalten.
32 Bei einem auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Dem trägt § 39 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 ALVO Rechnung, wonach Beurteilungen aus besonderem Anlass dann zu erstellen sind, wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse dies erfordern.
33 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in Auslegung des inhaltsgleichen § 48 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) einen solchen Bedarf an, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.19 – 2 C 1/18 –, Rn. 37 m.w.N., juris).
34 Nach diesem Maßstab, dem sich die Kammer anschließt, stehen keine dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse im Raum, die die Erstellung einer Anlassbeurteilung erfordern.
35 Die von der Antragstellerin begehrte Beurteilung würde sich bereits ungeachtet der statusrechtlichen Wertigkeit der von ihr in den Dezernaten des Antragsgegners wahrgenommenen Aufgaben nicht auf einen erheblichen Zeitraum beziehen. Denn ein solcher ist anzunehmen, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während des deutlich überwiegenden (mit zwei Dritteln anzusetzenden) Teils des Beurteilungszeitraums – also über zwei Jahre – wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, Rn. 38, juris).
36 Dies trifft auf die Antragstellerin nicht zu. Denn sie hat nach dem letzten Beurteilungsstichtag – dem 01.09.2018 – ihre Aufgaben im Dezernat IT 3 noch bis zum 30.04.2019 und damit über einen Zeitraum von acht Monaten wahrgenommen. Diese Tätigkeiten können in diesem Zusammenhang jedoch bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es sich um dieselben Aufgaben wie zuvor handelte. Die hieran anschließenden Tätigkeiten in den Dezernaten IT 1 und IT 5 nahm sie demgegenüber bis zur Auswahlentscheidung über eine Zeit von 18 Monaten war. Diese erreicht damit lediglich den hälftigen Teil des dreijährigen Beurteilungszeitraums des Antragsgegners und stellt sich daher nicht als erheblicher, deutlich überwiegender Zeitraum dar.
37 Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar die Kritik der Antragstellerin, dass sich diese zeitliche Grenzziehung § 39 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 ALVO nicht ausdrücklich entnehmen lässt. Die Kammer hält sie jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgerichts für erforderlich, um die verfassungsrechtlichen Interessen des Antragsgegners an einer leistungs- und funktionsfähigen Verwaltung einerseits sowie der Antragstellerin an der Gewährleistung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs andererseits in einen schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, Rn. 44, 49, juris).
38 Die von ihr wahrgenommenen Aufgaben stellen sich auch nicht als wesentlich anders dar. Wesentlich andere Aufgaben in diesem Sinne liegen nur vor, wenn der Beamte in seinem veränderten Tätigkeitsbereich Aufgaben wahrnimmt, die einem anderen (regelmäßig höherwertigen) Statusamt zuzuordnen sind. Maßgeblich ist insofern der Vergleich zu der Tätigkeit, die während des vorangegangenen Beurteilungszeitraums ausgeübt wurde (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, Rn. 38, 52, juris).
39 Voraussetzung dafür, dass eine Änderung des Tätigkeitsbereichs als wesentlich eingestuft werden kann, ist, dass sie leistungs- und beurteilungsrelevant ist. Diese Relevanz ergibt sich daher noch nicht aus der bloßen Veränderung des konkreten Tätigkeitsbereichs. Denn die dienstliche Beurteilung ist zwar auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten gezeigten Leistungen zu erstellen. Ihr Maßstab und Bezugspunkt ist hingegen das innegehabte Statusamt. Die neuen Aufgaben sind einem anderen Statusamt daher nur dann zuzuordnen, wenn sie ausschließlich anderen Besoldungsgruppen entsprechen als die vorherigen Aufgaben des Beamten (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, Rn. 52, juris).
40 Hieran gemessen ist hinsichtlich der Antragstellerin keine wesentliche Änderung ihres Tätigkeitsbereichs festzustellen. Zutreffend ist zwar, dass sie im Statusamt einer Steueramtfrau in der Besoldungsgruppe A 11 SHBesO im Dezernat IT 3 eine höherwertige Funktion ausgeübt hat, da diese ausweislich der ihrer Regelbeurteilung anliegenden Aufgabenbeschreibung nach der Besoldungsgruppe A 12 SHBesO bewertet war (vgl. Bl. 12 d.A.). Indessen setzt die Frage, ob sich die Tätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag als wesentlich anders darstellt, einen Vergleich zum vorherigen Beurteilungszeitraum voraus. Wie aufgezeigt, hat die Antragstellerin ihre Tätigkeit im Dezernat IT 3 jedoch nicht erst nach dem Beurteilungsstichtag, sondern auch bereits während des vorherigen Beurteilungszeitraums ausgeübt, weshalb sich ihre dortigen Aufgaben von vornherein nicht als wesentlich anders darstellen können.
41 Nichts Anderes gilt für ihre Tätigkeiten in den Dezernaten IT 1 und IT 5, die sie bis zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung wahrgenommen hat. Denn auch hierbei handelte es sich nach Auskunft des Antragsgegners um gleichwertige, nach der Besoldungsgruppe A 12 SHBesO bewertete Dienstposten, die sich gegenüber den Aufgaben im vorherigen Beurteilungszeitraum nicht als höherwertiger darstellen. Zwar können neue Aufgaben auch dann einem anderen Statusamt zuzuordnen sein, wenn sie derselben Besoldungsgruppe entsprechen, anders als die vorherigen Aufgaben des Beamten nicht aber derselben Laufbahn zuzuordnen sind (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, Rn. 55, juris). Dies trifft auf die Antragstellerin jedoch nicht zu.
42 Es kann offenbleiben, ob sich ihre Tätigkeit gegenüber der Aufgabenbeschreibung als wesentlich höherwertiger darstellt, weil sie die meisten Aufgaben in Eigenverantwortung ausübe, überdies Vertretungsaufgaben wahrnehme und ob dies eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 13 SHBesO rechtfertige. Denn wie eine Stelle zu bewerten ist, unterfällt grundsätzlich alleine dem Organisationsermessen des Dienstherrn.
43 Sofern die Antragstellerin darauf verweist, ihr stehe ein Anspruch auf Erstellung einer Anlassbeurteilung auch aus § 39 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ALVO zu, verfängt dieser Einwand nicht. Nach dieser Norm ist eine Beurteilung abweichend von § 39 Abs. 3 S. 2 ALVO dann zu fertigen, wenn seit der letzten Beurteilung erhebliche Änderungen, insbesondere in Bezug auf das Amt des Beamten, eingetreten sind. Unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Norm aufgrund ihrer Verweise in Satz 2 sowie Satz 1 eröffnet ist, sind aus den vorgenannten Gründen bereits keine erheblichen Änderungen in Bezug auf das Amt der Antragstellerin festzustellen, die die Vermutung der Aktualität ihrer Regelbeurteilung widerlegen würden.
44 Die Kammer vermag auch keinen Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Erstellung einer Anlassbeurteilung insbesondere nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner die Beigeladene zu 2. antragsgemäß anlassbeurteilt hat. Denn das Begehren der Antragstellerin unterscheidet sich von dem insoweit zugrundeliegenden Sachverhalt schon dadurch, dass die Beigeladene zu 2. aufgrund ihres Alters gemäß Ziff. 4.2.7 der Beurteilungsrichtlinien letztmalig zum 01.09.09 eine Regelbeurteilung erhalten hat und daher nach § 59 Abs. 1 S. 2 LBG – anders als die Antragstellerin – keine aktuelle Beurteilung vorweisen konnte. Es wirkt sich daher auch nicht entscheidungserheblich aus, dass der Antragsgegner die Beigeladene zu 2. anlass- und nicht nach Ziff. 4.2.7 auf Antrag regelbeurteilt hat.
45 Im Übrigen ist auch kein Ermessensausfall seitens des Antragsgegners zu erkennen. Denn die Norm des § 39 Abs. 3 ALVO sieht für die Erstellung von Beurteilungen aus besonderem Anlass bei Vorliegen der Voraussetzungen gerade kein Ermessen, sondern eine gebundene Entscheidung vor. Dies ist – wie aufgezeigt – bei der Antragstellerin nicht der Fall.
46 Da sie aufgrund ihrer Regelbeurteilung nicht die für eine Beförderung notwendigen Kriterien des Antragsgegners erfüllt, war der Antrag abzulehnen.
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49 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 4 und S. 1 Nr. 1 sowie Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Daraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 11.122,56 € (Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12, Erfahrungsstufe 4: 3.707,52 € x 12 : 4 = 11.122,56 €). Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 30.10.20 – 2 O 3/20 –, Rn. 5, juris).