Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Gesetz
Es gibt verschiedene Gründe, aus denen ein Beamtenverhältnis "automatisch", also kraft Gesetzes, beendet wird.
Zunächst gibt es die Kategorie der Beamtenverhältnisse, die unmittelbar nur darauf ausgerichtet sind, dass ein bestimmter Abschluss erreicht werden kann. Typischer Fall ist der Vorbereitungsdienst für eine bestimmte Laufbahn, der mit einer bestimmten Prüfung abgeschlossen wird. Nur dieser Fall interessiert uns hier. Zu den sonstigen Konstellationen verweisen wir auf die Beamtengesetze.
Sie sind Beamter auf Widerruf in der Ausbildung zum Polizeimeister oder in der Fachhochschulausbildung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei oder sind Sie in einer ähnlichen beruflichen Lage und Ihnen wird dann eröffnet, man werde Sie trotz erfolgreichen Bestehens des Vorbereitungsdienstes nicht weiter beschäftigen?
Dann sollten Sie die folgende grundsätzliche Regelung durch das Beamtenstatusgesetz und - als Landesbeamter der Hansestadt Hamburg - § 30 Absatz 4 des HmbBG kennen:
§ 22 Beamtenstatusgesetz: Entlassung kraft Gesetzes
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
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(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
§ 30 des Landesbeamtengesetzes für die Hansestadt Hamburg:
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder, soweit eine Prüfung nicht vorgeschrieben ist, die anderweitige Feststellung des erfolgreichen Abschlusses oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder, soweit eine Prüfung nicht vorgeschrieben ist, die anderweitige Feststellung des erfolgreichen Abschlusses oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung bzw. mit dem Scheitern.
Die Regelung in § 30 Landesbeamtengesetz Hamburg entspricht - mit gewissen Modifizierungen - nicht nur der Regelung im Beamtenstatusgesetz, sondern auch § 37 II 2 Bundesbeamtengesetz.
Was in der Praxis mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes meistens geschieht, ist die (erneute) Ernennung zum Beamten, jetzt zum Beamten auf Probe.
Aber im Streitfall sind die Akzente ein wenig verschoben gegenüber der landläufigen Auffassung: der Dienstherr muss nicht zum Ende der Fachhochschulausbildung eine Entlassung aussprechen, vielmehr verweigert er (nach dem gesetzlich geregelten, "automatisch" eintretenden Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf) die Ernennung zum Beamten auf Probe.
Warum sollte er das tun?
Vielleicht, weil er nicht genügend viele Planstellen hat.
Oder weil durch Ihr Verhalten während der Ausbildung der Eindruck entstanden ist, Sie seien alkoholabhängig oder charakterlich ungeeignet ...
Einen direkten Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe gibt es nicht.
Aber es gibt den rechtlich geschützten Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn. Der Dienstherr darf den einzelnen Beamten nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Beamten oder Beamtenanwärtern benachteiligen. Den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann der einzelne gerichtlich geltend machen, wenn ihn die von dem Dienstherrn dargelegten Gründe nicht überzeugen. Dann begibt er sich allerdings auf einen in aller Regel recht langwierigen Weg durch ein Widerspruchsverfahren und ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.
Aus der amtlichen Begründung
Die amtliche Begründung zu der Regelung in § 30 IV HmbBG erläutert einige der Hintergründe für die gesetzliche Regelung durch das hamburgische Beamtengesetz. Sie lautet wie folgt:
"Absatz 4 regelt den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf für Anwärterinnen und Anwärter.
Dabei wird hinsichtlich des Zeitpunktes klarstellend statt wie im bisherigen § 33 Absatz 7 HmbBG nicht auf das Ablegen der Prüfung, sondern auf den Tag der Bekanntgabe des erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Abschlusses des Vorbereitungsdienstes abgestellt. Die Formulierung der Nummer 1 berücksichtigt dabei einerseits, dass diejenige Prüfung gemeint ist, die nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften den Vorbereitungsdienst abschließt, also in aller Regel die Laufbahnprüfung. Daneben ist aber in Nummer 1 die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses aufgeführt, weil gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 b für den Zugang zu einer Laufbahn im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eine abschließende Prüfung nicht zwingend gefordert ist, sondern nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften auch durch eine anderweitige Feststellung des Ausbildungserfolges ersetzt werden kann.
Die Formulierung der Nummer 2 berücksichtigt die in Frage kommenden Szenarien des nicht erfolgreichen Abschlusses eines Vorbereitungsdienstes.
Dazu gehört das Nichtbestehen der für den Abschluss erforderlichen Prüfung, also der Laufbahnprüfung, aber auch einer Zwischenprüfung. Dazu gehören aber auch die Fälle, in denen der erfolgreiche Abschluss deswegen nicht festgestellt werden kann, weil der im Rahmen des § 14 Absatz 1 Nummer 2 b anstelle der Laufbahnprüfung nachzuweisende Leistungsstand nicht erreicht wurde oder weil in einem modularisierten Studiengang (Bachelor/Master) eine für den Fortgang des Studiums und des Vorbereitungsdienstes notwendige Mindestanzahl von Leistungspunkten (Credits) endgültig nicht erreicht wurde.
Bei erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die für Anwärterinnen und Anwärter günstigere Regelung angewandt, nach der das Beamtenverhältnis auf Widerruf erst mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit endet. Das ist in der Regel mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden wurde."
Diese Begründung bezieht sich auf das Landesrecht in Hamburg.
Besoldung / bundesgesetzliche Regelung
Im Hinblick auf die Besoldung sei die bundesgesetzliche Regelung erwähnt:
§ 60 Bundesbesoldungsgesetz: Anwärterbezüge nach Ablegung der
Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.