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Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge von Strafgerichtsurteil


Verlust der Beamtenrechte durch Strafgerichtsurteil (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG)

Es ist allgemein bekannt, dass ein Beamter seine Beamtenrechte verliert, wenn er durch Urteil eines Strafgerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder darüber) verurteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Bei bestimmten Straftatbeständen, darunter Bestechlichkeit, genügt bereits die Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Betroffen können auch bereits pensionierte Beamte sein, für die es besondere Vorschriften gibt.

Die Regelung greift auch bei Gesamtstrafenbildung wegen mehrerer vorsätzlicher Taten.
Bitte beachten Sie, dass bei bestimmten Deliktsarten, zu denen seit 2009 auch die Bestechlichkeit gehört, bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte führt. Zu dieser Problematik äußert sich ganz ausführlich das OVG Saarlouis in einem Beschluss vom 06.10.16 - 1 B 227/16 - in NVwZ-RR 2017, 338 ff.

Voraussetzung ist aber stets ein Urteil. Ein Strafbefehl genügt nicht.

Den allgemeinen Rahmen gibt § 24 Beamtenstatusgesetz:

§ 24 Beamtenstatusgesetz: Verlust der Beamtenrechte

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.


Nicht in allen Landesgesetzen ist diese Regelung noch einmal explizit wiederholt.
Man regelt vielleicht nur noch die Folgen etwas genauer.
Vergleichen Sie zum Beispiel § 33 HmbBG.

Für Bundesbeamte gilt § 41 Bundesbeamtengesetz:

§ 41 Bundesbeamtengesetz: Verlust der Beamtenrechte

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.


Die Änderung beider Gesetze im Jahr 2009 bezieht sich im wesentlichen auf die Einbeziehung der Bestechlichkeit in den Katalog der Straftaten, bei denen bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Urteil des Strafgerichts führt.

Jugendstrafe

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.19 - OVG 4 S 51.19 -

RN 3
... Das Beamtenrecht enthält Regelungen für den Fall, dass Beamtinnen oder Beamte Straftaten begehen. Werden sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet ihr Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Dieselbe Regelung galt nach § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG in der Fassung vom 19.05.03. Sie war den Ländern bereits durch § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22.10.1965 zur Regelung aufgetragen und findet sich seit Langem auch im Bundesbeamtengesetz (siehe dort § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Nach einhelliger Auffassung schließen diese Regelungen verhängte Jugendstrafen nicht ein (Plog/Wiedow/Beck, BBG Band 1, BeamtStG § 24 [Stand: Februar 2013] Rn. 3; Tegethoff, in: Kugele, BeamtStG, 2011, § 24 Rn. 7; Zängl, in: Fürst, GKÖD, Beamtenrecht, BBG 2009, § 41 [Stand: 3/10] Rn. 15).


Ruhestandsbeamte

Für Ruhestandsbeamte gibt es eine differenziertere Regelung im Beamtenversorgungsgesetz. Unterschieden wird danach, ob die zugrunde liegende Tat vor oder nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand begangen wurde. So zum Beispiel § 70 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg

Schlussfolgerung: Bedenken Sie sorgsam, wie Sie sich im Strafverfahren verhalten

Wegen der hier vorgestellten Vorschriften kann es im Strafverfahren von besonderer Bedeutung sein, dass die Regeln über die Gesamtstrafenbildung (bei Aburteilung mehrerer Taten in einem Strafprozess) sorgsam beachtet werden.

Dies gilt im Zusammenhang mit § 45 StGB auch dann, wenn das Strafgericht als so genannte Nebenfolge die Fähigkeit aberkennt, öffentliche Ämter zu bekleiden. Dies ist unter bestimmten Bedingungen bereits bei geringeren Freiheitsstrafen möglich. Eine interessante Entscheidung des BGH vom 08.01.08 - 4 StR 468/07 - finden Sie in NJW 2008 / 929.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Urteil des VG Münster vom 27.02.09

Unterrichtung des Dienstherrn

Dass der Dienstherr über entsprechende Verfahren zu unterrichten ist, ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen.
Zum Beispiel:
§ 115 Bundesbeamtengesetz: Übermittlungen in Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
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Gesetze Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Beamtengesetz Hamburg
Arten der Beendigung kraft Gesetzes Entlassungsverfügung
Beamte auf Widerruf aggressiver Kommissaranwärter Polizeianwärter, sexistisch Trunkenheitsfahrt PK-Anwärter Trunkenheitsfahrt PM-Anwärter 3000m-Lauf Sportprüfung Polizei Täuschungsversuch Prüfung Entlassung Schwerbehinderter
Beamte auf Probe Bedeutung der Probezeit innerdienstliche Straftat außerdienstliche Straftat Fälschung von Impfpässen wegen Dienstvergehens Tätowierung / Landser Betrug / Ladendiebstahl Alkohol und Schlägerei Lehrer / Unterrichtsbesuch Sport trotz Krankschreibung
gesundheitliche Eignung gesundheitliche Eignung BVerwG 30.10.13 früher: Übergewicht
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