Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Strafurteil
Wir möchten Ihnen auf dieser Seite eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vorstellen, bei der es um die gesetzliche Regelung geht, nach welcher ein Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, wenn es zu einer Verurteilung eines Beamten durch ein deutsches Strafgericht kommt, bei der es um ein vorsätzliches Handeln des Beamten geht und ein bestimmtes Strafmaß überschritten wird.
Ausgangspunkt des Gerichts im konkreten Fall ist die entsprechende Regelung in einem Landesbeamtengesetz.
So raten wir auch immer wieder: prüfen Sie zunächst den Wortlaut des für Sie geltenden Gesetzes.
Allerdings lässt sich für diese spezielle Problematik sagen, dass die Gesetze weitgehend übereinstimmen und § 24 Beamtenstatusgesetz entsprechen, den Sie unten auf dieser Seite noch einmal finden.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.02.09 - 20 K 1556/07.O -
Eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten kommt nicht mehr in Betracht; der Beklagte hat seine Beamtenstellung kraft Gesetzes verloren.
Er ist durch das Urteil des Amtsgerichts wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden.
Die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) verstößt nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zu den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“, die Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz zu einem Bestandteil der geltenden Verfassungsordnung erklärt.
...
Ein Beamter, der während seines Beamtenverhältnisses vorsätzlich eine Straftat begangen hat, derentwegen er mit Gefängnis von mindestens einem Jahr bestraft worden ist, erscheint der Regel nach ohne weiteres seiner Stellung unwürdig. Deshalb kann es nicht als mit dem Berufsbeamtentum unvereinbar angesehen werden, wenn der Beamte in dem eben genannten Falle kraft Gesetzes seine besondere Stellung verliert.
So die allgemeine Ansicht, vgl. bereits BVerwGE 11, 344, 349/350 zur entsprechenden Regelung im BBG im Anschluss an BGHZ 24, 230 = NJW 1957, 1189 mit ausführlicher Begründung und insbesondere der Darlegung, dass sich derartige Regelungen in den Beamtengesetzen schon zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung in weiten Gebieten des deutschen Reiches fanden.
Im vorliegenden Fall spielt es auch keine Rolle, dass der Beklagte für jeden einzelnen Fall der Bestechlichkeit eine Einzelfreiheitsstrafe von unter einem Jahr erhalten hat und nur die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Strafmaß von über einem Jahr lautet.
Eine zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr liegt auch vor, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausgesprochen wird,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.06.1992 - 2 B 88/92 -.
Auch ist unerheblich, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist auf die Höhe der Strafe abzustellen und nicht auf die Frage, ob die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.02.1980 - 1 A 2725/78 -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.1980 - 2 B 35/80 -."
Eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten kommt nicht mehr in Betracht; der Beklagte hat seine Beamtenstellung kraft Gesetzes verloren.
Er ist durch das Urteil des Amtsgerichts wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden.
Die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) verstößt nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zu den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“, die Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz zu einem Bestandteil der geltenden Verfassungsordnung erklärt.
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Ein Beamter, der während seines Beamtenverhältnisses vorsätzlich eine Straftat begangen hat, derentwegen er mit Gefängnis von mindestens einem Jahr bestraft worden ist, erscheint der Regel nach ohne weiteres seiner Stellung unwürdig. Deshalb kann es nicht als mit dem Berufsbeamtentum unvereinbar angesehen werden, wenn der Beamte in dem eben genannten Falle kraft Gesetzes seine besondere Stellung verliert.
So die allgemeine Ansicht, vgl. bereits BVerwGE 11, 344, 349/350 zur entsprechenden Regelung im BBG im Anschluss an BGHZ 24, 230 = NJW 1957, 1189 mit ausführlicher Begründung und insbesondere der Darlegung, dass sich derartige Regelungen in den Beamtengesetzen schon zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung in weiten Gebieten des deutschen Reiches fanden.
Im vorliegenden Fall spielt es auch keine Rolle, dass der Beklagte für jeden einzelnen Fall der Bestechlichkeit eine Einzelfreiheitsstrafe von unter einem Jahr erhalten hat und nur die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Strafmaß von über einem Jahr lautet.
Eine zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr liegt auch vor, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausgesprochen wird,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.06.1992 - 2 B 88/92 -.
Auch ist unerheblich, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist auf die Höhe der Strafe abzustellen und nicht auf die Frage, ob die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.02.1980 - 1 A 2725/78 -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.1980 - 2 B 35/80 -."
Die Entscheidung erging vor den beamtenrechtlichen Änderungen im Jahre 2009.
Dennoch ist die Rechtslage weitgehend unverändert.
Bei dem Delikt der Bestechlichkeit endet das Beamtenverhältnis jetzt aber bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.
Vergleichen Sie dazu bitte - nachfolgend - § 24 Beamtenstatusgesetz
§ 24 Beamtenstatusgesetz
Verlust der Beamtenrechte
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.