Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe: Personalräte
und Gleichstellungsbeauftragte
Wenn Ihnen eine Entlassung droht, ist es sehr wichtig, Kontakt mit dem Personalrat aufzunehmen.
Seine Möglichkeiten sind allerdings begrenzt, er wird eine Entlassung nicht verhindern können.
Aber er kann sich für Sie einsetzen.
Seine Position in den Verfahrensabläufen muss aber der Personalrat selbst "verteidigen", der Beamte kann sich zum Beispiel nicht darauf berufen, der Personalrat sei von der Dienststelle nicht umfassend genug unterrichtet worden. Das kann nur der Personalrat selbst
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.11.10 - 6 B 1249/10 -
Auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme kann sich der Beamte, der von der Maßnahme betroffen ist, nicht mit Erfolg berufen, wenn der Personalrat bzw. die Gleichstellungbeauftragte dies nicht beanstandet.
Zur Begründung der Beschwerde wird geltend gemacht, die Entlassungsverfügung sei formell rechtswidrig. Es fehle sowohl an der ordnungsgemäßen Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als auch an der des Personalrats, weil diese jeweils über die beabsichtigte Entlassung unzureichend unterrichtet worden seien.
Auf die Frage, welche Anforderungen an die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats zu stellen sind, kommt es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, weil es Sache der Gleichstellungsbeauftragten bzw. des Personalrats gewesen wäre, einen etwa vorliegenden Mangel geltend zu machen; das ist jedoch nicht geschehen.
Diese Erwägung ist zutreffend. Selbst wenn die Unterrichtung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei der Entlassung unzureichend gewesen sein sollte, kann sich die Antragstellerin hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil der Personalrat und die Gleichbeauftragte dies nicht beanstandet haben.
Grundsätzlich kann sich der einzelne Beschäftigte auf das Vorliegen von für den Personalrat erkennbaren, aber von ihm nicht beanstandeten Mängeln bei der Einleitung des Mitbestimmungs- bzw. des hier gemäß §§ 74 Abs. 3, 69 LPVG durchzuführenden Mitwirkungsverfahrens nicht berufen.
Wie das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient auch das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356, vom 06.04.1989 - 2 C 26.88 -, und vom 23.02.1989 - 2 C 8.88 -, BVerwGE 81, 288; OVG NRW, Urteil vom 18.10.1990 - 6 A 2009/88 -; auch BAG, Urteil vom 31.03.1983 - 2 AZR 384/81 -, BAGE 44, 37.
Letztere Erwägungen gelten gleichermaßen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 ff. LGG). Die Antragstellerin kann sich demnach auch nicht darauf berufen, die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragte sei unzureichend, wenn diese dies nicht beanstandet, sondern erklärt, es bestünden keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entlassung.
Der Verweis der Beschwerde auf die Entscheidungen des BAG vom 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 - (BAGE 76, 234), vom 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - (AP Nr. 18 zu § 72 LPVG NW) und vom 20.02.02 - 7 AZR 707/00 - (BAGE 100, 311), gibt für den Streitfall nichts her.
Auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme kann sich der Beamte, der von der Maßnahme betroffen ist, nicht mit Erfolg berufen, wenn der Personalrat bzw. die Gleichstellungbeauftragte dies nicht beanstandet.
Zur Begründung der Beschwerde wird geltend gemacht, die Entlassungsverfügung sei formell rechtswidrig. Es fehle sowohl an der ordnungsgemäßen Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als auch an der des Personalrats, weil diese jeweils über die beabsichtigte Entlassung unzureichend unterrichtet worden seien.
Auf die Frage, welche Anforderungen an die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats zu stellen sind, kommt es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, weil es Sache der Gleichstellungsbeauftragten bzw. des Personalrats gewesen wäre, einen etwa vorliegenden Mangel geltend zu machen; das ist jedoch nicht geschehen.
Diese Erwägung ist zutreffend. Selbst wenn die Unterrichtung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei der Entlassung unzureichend gewesen sein sollte, kann sich die Antragstellerin hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil der Personalrat und die Gleichbeauftragte dies nicht beanstandet haben.
Grundsätzlich kann sich der einzelne Beschäftigte auf das Vorliegen von für den Personalrat erkennbaren, aber von ihm nicht beanstandeten Mängeln bei der Einleitung des Mitbestimmungs- bzw. des hier gemäß §§ 74 Abs. 3, 69 LPVG durchzuführenden Mitwirkungsverfahrens nicht berufen.
Wie das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient auch das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356, vom 06.04.1989 - 2 C 26.88 -, und vom 23.02.1989 - 2 C 8.88 -, BVerwGE 81, 288; OVG NRW, Urteil vom 18.10.1990 - 6 A 2009/88 -; auch BAG, Urteil vom 31.03.1983 - 2 AZR 384/81 -, BAGE 44, 37.
Letztere Erwägungen gelten gleichermaßen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 ff. LGG). Die Antragstellerin kann sich demnach auch nicht darauf berufen, die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragte sei unzureichend, wenn diese dies nicht beanstandet, sondern erklärt, es bestünden keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entlassung.
Der Verweis der Beschwerde auf die Entscheidungen des BAG vom 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 - (BAGE 76, 234), vom 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - (AP Nr. 18 zu § 72 LPVG NW) und vom 20.02.02 - 7 AZR 707/00 - (BAGE 100, 311), gibt für den Streitfall nichts her.
Wir dürfen in diesem Zusammenhang auf eine eigentlich zum Disziplinarrecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinweisen, die auch für diese Fälle gelten dürfte. Sie macht deutlich, dass man die Erwartungen an die Mitbestimmung inhaltlich nicht überspannen darf.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.13 - BVerwG 2 B 10.12 -
Die Frage des Umfangs der Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Erteilung von Informationen und der etwaigen Zurverfügungstellung von Unterlagen ist durch die ... Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt: Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird (Beschluss vom 10.08.1987 - BVerwG 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 <69>). Die Unterrichtung muss konkret genug sein sowie Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird (Urteil vom 12.10.1989 - BVerwG 2 C 22.87 - BVerwGE 82, 356 <362>; Beschluss vom 19.08.04 - BVerwG 2 B 54.04 -).
Die Frage des Umfangs der Verpflichtung der Dienststellenleitung zur Erteilung von Informationen und der etwaigen Zurverfügungstellung von Unterlagen ist durch die ... Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt: Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird (Beschluss vom 10.08.1987 - BVerwG 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 <69>). Die Unterrichtung muss konkret genug sein sowie Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird (Urteil vom 12.10.1989 - BVerwG 2 C 22.87 - BVerwGE 82, 356 <362>; Beschluss vom 19.08.04 - BVerwG 2 B 54.04 -).
Viel zu weit führt für jeden Betroffenen, der nicht selbst Jurist ist, die nachfolgende Entscheidung des OVG Lüneburg.
Sie beleuchtet viele Einzelheiten des niedersächsischen Personalvertretungsrechts, stimmt im Ergebnis mit der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts überein und lässt es dem entlassenen Probebeamten nicht zum Vorteil gereichen, dass der Personalrat seine Zustimmung zur Entlassung formell nicht wirksam erklärt hat.
Aber, wie gesagt, als Laie dürfen Sie sich den nachfolgenden Text ersparen, sofern nicht Ihre ganze Leidenschaft dem Personalvertretungsrecht des Landes Niedersachsen gilt (oder Sie dort Personalratsvorsitzender sind).
OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.12 - 5 LB 301 / 10 -
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2. Dagegen erweist sich die Entlassungsverfügung in formeller Hinsicht als rechtswidrig.
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a. Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist gem. § 65 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG Gegenstand der Mitbestimmung und bedarf gem. § 68 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG der Zustimmung des gemeinsam durch den Vorsitzenden und ein Mitglied der betroffenen Gruppe vertretenen Schulbezirkspersonalrats. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12.09.11 - BVerwG 6 PB 13.11 -) und des 18. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 17.04.12 - 18 LP 1/11 -) ist es dabei grundsätzlich zulässig, wenn die Dienststelle ohne erkennbar rechtsmissbräuchliche Absicht einen Antrag auf Zustimmung zu einer zunächst abgelehnten Maßnahme unter ergänzenden Ausführungen erneut stellt, anstatt das Einigungsverfahren einzuleiten.
78
b. Die erklärte Zustimmung des Personalrats erweist sich jedoch als unwirksam, weil sie entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nur durch die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Schulbezirkspersonalrats, nicht aber auch von einem Vertreter der Gruppe der Beamten unterzeichnet ist.
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aa. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nicht schon dadurch eingehalten, dass der Personalrat unter Mitwirkung der beteiligten Gruppe beschlossen hat, der Entlassung des Klägers zuzustimmen. § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG regelt nicht die Beschlussfassung des Personalrats, sondern dessen Vertretung nach außen. Auch materiell kommt es bei der Zustimmung des Personalrats nicht allein auf die Beschlussfassung an, denn diese ist lediglich ein interner Akt der Willensbildung. Erst durch seine Kundgabe wird dieser Wille nach außen wirksam. Entsprechend begründet erst die wirksame Erklärung der Zustimmung gegenüber der Dienststelle die Zulässigkeit der beabsichtigten Maßnahme.
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bb. Eine Zustimmungserklärung, die der Personalrat unter Verstoß gegen § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nur durch den Vorsitzenden und nicht auch den Gruppenvertreter abgibt, ist aufgrund der mangelnden (Allein-)Vertretungsmacht des Personalratsvorsitzenden unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.1986 - BVerwG 6 P 12.84 -; LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.08 - 16 Sa 777/07 -). Dies gilt selbst dann, wenn der Vorsitzende des Personalrats selbst der betroffenen Gruppe angehört (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.02.01 - 18 M 4450/00 -, V. n. b.; LT-Drs. 12/6206, S. 20).
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Anderes ergibt sich nicht aus der sog. Sphärentheorie des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 13.06.1996 - 2 AZR 402/95 -, Rn. 16), nach der eine fehlerhafte Zustimmungserklärung allein der Sphäre des Personalrats zuzuordnen ist und dem Dienstherrn nicht entgegengehalten werden kann, wenn der Personalrat lediglich angehört werden musste. Da hier der Personalrat nicht nur anzuhören war, sondern zustimmen musste (§ 68 Abs. 1 NPersVG), kommt dieser Gedanke auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Geltung (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.1979 - 6 AZR 409/77 -, Rn. 29; Urteil vom 18.01.01 - 2 AZR 616/99 -).
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Dass eine Zustimmungserklärung - anders als nach § 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG der Antrag auf Zustimmung und nach Satz 6 NPersVG die Ablehnung der Zustimmung - grundsätzlich nicht der Schriftform bedürfte, vermag diesen Mangel der tatsächlich schriftlich abgegebenen Erklärung nicht zu heilen. Dass sich der Schulbezirkspersonalrat neben der schriftlichen Äußerung gegenüber der Beklagten auch durch mündliche Erklärung beider vertretungsberechtigter Mitglieder geäußert hätte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Auch eine nachträgliche Zustimmung scheidet aus. Dabei setzt § 68 Abs. 1 NPersVG („beabsichtigte Maßnahme“) grundsätzlich voraus, dass die Zustimmung vor der beabsichtigten Maßnahme erteilt wird. Gleichwohl kann die Zustimmung bis zur letzten behördlichen Entscheidung über die beabsichtigte Maßnahme nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 9.82 -, Rn. 14), also spätestens vor Erlass eines Widerspruchsbescheides. Da hier aber aufgrund von § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG in der bis 31.03.09 geltenden Fassung kein Vorverfahren durchzuführen war, stellt bereits der Erlass der angefochtenen Verfügung die letzte behördliche Entscheidung dar.
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cc. Die Beklagte kann jedenfalls der Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung auch nicht mit Erfolg den Einwand entgegenhalten, dass der Schulbezirkspersonalrat in langjähriger Praxis aufgrund einer Absprache mit ihrer Funktionsvorgängerin und mit Billigung der Beklagten Zustimmungserklärungen ohne die Unterschrift eines Gruppenvertreters abgegeben habe. Einen die Alleinvertretung durch die stellvertretende Vorsitzende legitimierenden Rechtsschein kann diese Praxis nicht begründen. Denn die gesetzliche Stellvertretungsregelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG ist - im Gegensatz zu einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht - einem Rechtsschein nicht zugänglich; zudem war der formale Mangel offenkundig.
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Im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit könnte eine solche Praxis allenfalls den Personalrat oder die Dienststelle hindern, sich im Einzelfall auf einen Mangel der Vertretungsmacht zu berufen; sie führt aber nicht zur Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung.
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c. Die Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats gilt auch nicht aufgrund von § 68 Abs. 4 Satz 6 NPersVG als erteilt. ...
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Die Zustimmungsfiktion ist schließlich auch nicht durch den Ablauf der gesetzlichen Frist eingetreten, nachdem die Beklagte die Entlassung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochen hatte. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und der formalen Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 68 Abs. 2 NPersVG, nach dem die Zustimmung als vorherige Einwilligung erteilt wird. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit eines nachträglichen Eintritts der Zustimmungsfiktion zur Folge, dass Maßnahmen in Erwartung des Schweigens der Personalvertretung vor dem Ablauf der Zustimmungsfrist vollzogen und damit Fakten geschaffen werden könnten. Das Mitbestimmungsverfahren wäre dann nicht mehr ergebnisoffen, sondern würde auf eine nachträgliche Kontrolle ohne Prüfungsfrist, bei der dem Personalrat nur die Wahl zwischen Einschreiten und Stillschweigen bliebe, reduziert.
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d. Mangels einer wirksamen Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats ist die Entlassungsverfügung unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften des NPersVG (vgl. § 63 Satz 1 Nr. 2 NPersVG) ergangen. Nach der Diktion des § 63 NPersVG ist sie damit „unzulässig“ und hätte nach Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift nicht vollzogen werden dürfen. Dabei folgt aus dem Vollzugsverbot und dessen denklogischer Voraussetzung, dass die Maßnahme im Übrigen wirksam ist, sowie aus § 63 Satz 2 NPersVG, wonach derartige Maßnahmen zurückzunehmen sind, dass diese „Unzulässigkeit“ jedenfalls nicht die Nichtigkeit der Entlassungsverfügung zur Folge hat.
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e. Es bestehen aus Sicht des Senats allerdings Zweifel, ob mit der Verletzung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eine - den prozessualen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründende - Rechtsverletzung des Klägers einhergeht. Zwar muss der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts diesen im Lichte des allgemeinen Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sämtliche zu beachtenden Verfahrensvorschriften und materiellen Voraussetzungen einhält (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1959 - 1 BvR 425/52 -; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., Rn. 36 zu § 113). Der zweistufige Aufbau von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zeigt jedoch, dass dies nicht uneingeschränkt gilt, denn die Norm setzt gedanklich voraus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig sein kann, ohne Rechte des Klägers zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1997 - 2 BvL 55/92 -). Es genügt deshalb nicht jede objektive Rechtsverletzung, sondern erst die Verletzung von Vorschriften, die (auch) dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Das ist bei Verfahrensvorschriften nur der Fall, soweit diese als „absolute Verfahrensrechte“ über die Ordnung des Verfahrensablaufs auch dem Betroffenen eine unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition verleihen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.05 - BVerwG 1 B 58.05 -, Rn. 4).
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Es spricht einiges dafür, dass die hier verletzten Mitbestimmungsvorschriften derartige Rechtspositionen nicht begründen. Denn wie das Mitwirkungsverfahren dient auch das Mitbestimmungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten, vielmehr sind das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - BVerwG 2 C 26.88 -; Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 27.82 -). Deshalb berühren für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel grundsätzlich nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983, a. a. O., Rn. 24).
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Dessen ungeachtet geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass jedenfalls eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme auch durch den Beamten führe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.08 - BVerwG 2 B 18.08 -; Urteil vom 12.10.1989 - BVerwG 2 C 22.87 -) und hat eine ohne Mitbestimmung ergangene Entlassung als rechtswidrig kassiert, ohne dabei allerdings näher auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Erfordernis einer Verletzung eigener Rechte einzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 - BVerwG 2 C 59.81 -).
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3. Ob die fehlende Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats eine Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet oder nicht, bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung. Denn nach dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hätte der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf Aufhebung der Entlassungsverfügung, wenn der Formmangel ihn in eigenen Rechten verletzt hätte. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verstoß gegen Formvorschriften ergangen ist, wenn auszuschließen ist, dass sich der formale Mangel auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat.
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a. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - BVerwG 2 C 4.99 -) auch dann Anwendung finden, wenn der formale Mangel eines beamtenrechtlichen Verwaltungsakts in der Verletzung der Vorschriften über die Mitbestimmung der Personalvertretung liegt. Dem stehen nicht § 63 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NPersVG entgegen. Diese Normen sind primär dazu bestimmt, die Position der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle zu stärken. Das schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass sich auch der Beamte auf § 63 NPersVG beruft - dies gilt jedoch nur soweit, wie die Vorschrift ihre hauptsächliche Schutzfunktion noch erfüllen kann. Hat die Personalvertretung - wie hier - zu erkennen gegeben, dass es aus ihrer Sicht einer Rücknahme der unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte ergangenen Maßnahme nicht bedarf, hindert dieser Rechtsfolgeverzicht auch eine Ausweitung der Rechtsfolgeanordnung des § 63 NPersVG auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - BVerwG 2 C 26.88 -, Rn. 20; Nds. OVG - Beschluss vom 15.03.07 - 5 M 295/06 -).
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b. Die fehlende Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats macht die angefochtene Verfügung nicht nichtig. Das folgt zum einen aus einer vergleichenden Heranziehung von § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG und § 44 Abs. 2 VwVfG, dessen Nichtigkeitstatbestände mit der unterbliebenen Zustimmung des Personalrats nicht vergleichbar sind, und zum anderen - wie bereits ausgeführt - aus § 63 Satz 1 NPersVG und dem dort angeordneten Vollzugsverbot als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Mitwirkungsbestimmungen des NPersVG.
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c. Es ist nach dem Gang des Verfahrens auch offensichtlich, dass sich die unwirksame Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats nicht auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat. Das folgt hier schon daraus, dass der Schulbezirkspersonalrat nach Angabe seiner Vertreterin selbst davon ausgegangen ist, die Zustimmung wirksam erteilt zu haben. Aus dem bei den Akten des Schulbezirkspersonalrats verbliebenen und vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aktenstück des Zustimmungsformulars ergibt sich, dass der Schulbezirkspersonalrat unter Mitwirkung der Gruppenvertreter über die Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung Beschluss gefasst hat. Das zeigt die Unterschrift der Gruppenvertreterin auf diesem Exemplar des Formulars.
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Zutreffend weist die Beklagte darüber hinaus darauf hin, dass bei Vergleich der Unterschriften und des Schriftbildes sogar einiges dafür spricht, dass die Gruppenvertreterin auf dem an die Beklagte zurückgereichten Exemplar des Formulars das Datum eingesetzt haben dürfte. Dieser Umstand lässt zwar den Verzicht auf die Unterschrift umso absonderlicher erscheinen, verhält sich aber widerspruchsfrei zu der - auch deshalb glaubhaften - Erklärung des Schulbezirkspersonalrats, dies entspreche der bisher geübten Praxis. Für die Vermutung, dass der Schulbezirkspersonalrat tatsächlich die Zustimmung hat erklären wollen und - bei entsprechender Rechtskenntnis - auch wirksam erklärt hätte, spricht schließlich auch, dass der Schulbezirkspersonalrat die Zustimmung bereits einmal versagt hatte und auf den neuerlichen Antrag auf Zustimmung weder die Versagung wiederholt noch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gerügt hat, nachdem die Entlassungsverfügung ergangen war. Selbst wenn die Unterschrift auf dem Aktenexemplar nachträglich angebracht worden wäre - was der Kläger ausdrücklich nicht behauptet -, ergäbe sich demnach nichts anderes.
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Nachdem bereits bei dem Personalgespräch am ... ein Vertreter des Schulbezirkspersonalrats zugegen war und der Schulbezirkspersonalrat die Zustimmung zunächst wegen der unzureichenden Begründung abgelehnt hatte, ist auch davon auszugehen, dass dem gesamten Schulbezirkspersonalrat sowohl der Sachverhalt als auch die eigene „Entscheidungslinie“ hinreichend bekannt waren.
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d. Auch der gesetzliche Zweck des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG steht der Annahme nicht entgegen, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG hier unbeachtlich ist. Die strenge Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer unter Verstoß gegen das Prinzip der eingeschränkten Offenlegung ergangenen Erklärung dient unter anderem dazu, dem Dienstherrn zu verdeutlichen, dass der Personalrat den Sachverhalt als Gruppenangelegenheit erkannt und dem Prinzip der gemeinschaftlichen Vertretung Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - BVerwG 6 P 8.90 -, Rn. 20).
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Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte durchaus nicht nur die Möglichkeit, sondern auch allen Anlass gehabt, bei Entgegennahme der Erklärung das Fehlen der Unterschrift zu erkennen und den Schulbezirkspersonalrat darauf hinzuweisen. Das schließt aber eine Heilung im Sinne des § 46 VwVfG nicht aus. Denn bei der hier gebotenen Betrachtung des gesamten Verfahrens gibt es angesichts der ersten (ablehnenden) Erklärung ..., die auch die Unterschrift der Gruppenvertreterin trägt, und angesichts des Aktenexemplars der Erklärung vom 17.07.0... mit beiden Unterschriften keinen ernstlichen Zweifel daran, dass der Schulbezirkspersonalrat den Sachverhalt tatsächlich als Gruppenangelegenheit erkannt hat.
100
e. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass die Beklagte den Schulbezirkspersonalrat hinsichtlich der Physikstunde unvollständig, unzutreffend oder sogar manipulativ falsch informiert hätte. Abgesehen davon, dass der Senat - wie ausgeführt - keine materiellen Zweifel an der Bewertung der Unterrichtsbesuche hegt, war dem Schulbezirkspersonalrat der Fall des Klägers - wie ebenfalls ausgeführt - hinlänglich bekannt. In seiner ersten Erklärung vom 17.06.0... hatte der Schulbezirkspersonalrat gerade im Hinblick auf die Bewertung des Physikunterrichts Zweifel geäußert, diese jedoch in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahme des Schulleiters nicht weiter aufrecht erhalten, obwohl der Schulleiter zu den Unterrichtsbesuchen keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Hätte der Schulbezirkspersonalrat weitere Informationen für erforderlich gehalten, hätte er diese fordern können. Aus der - vermeintlich formwirksamen - Zustimmungserklärung folgt dagegen, dass er bereits die Ausführungen des Schulleiters zum übrigen dienstlichen Verhalten des Klägers als selbständig tragfähig erachtete.
101
f. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die Heranziehung von § 46 VwVfG als Beamter gegenüber angestellten Mitarbeitern sachwidrig ungleich behandelt werde. Die grundlegend unterschiedliche Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses als gegenseitiger Austauschvertrag einerseits und des Beamtenverhältnisses als auf Lebenszeit angelegtes gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis anderseits stellen insofern schon keinen wesentlich gleichen Sachverhalt dar, der hinsichtlich der formalen Anforderungen an eine Entlassungsverfügung der Gleichbehandlung mit der Kündigung eines Angestellten bedürfte.
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2. Dagegen erweist sich die Entlassungsverfügung in formeller Hinsicht als rechtswidrig.
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a. Die Entlassung eines Beamten auf Probe ist gem. § 65 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG Gegenstand der Mitbestimmung und bedarf gem. § 68 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG der Zustimmung des gemeinsam durch den Vorsitzenden und ein Mitglied der betroffenen Gruppe vertretenen Schulbezirkspersonalrats. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12.09.11 - BVerwG 6 PB 13.11 -) und des 18. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. Beschluss vom 17.04.12 - 18 LP 1/11 -) ist es dabei grundsätzlich zulässig, wenn die Dienststelle ohne erkennbar rechtsmissbräuchliche Absicht einen Antrag auf Zustimmung zu einer zunächst abgelehnten Maßnahme unter ergänzenden Ausführungen erneut stellt, anstatt das Einigungsverfahren einzuleiten.
78
b. Die erklärte Zustimmung des Personalrats erweist sich jedoch als unwirksam, weil sie entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nur durch die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Schulbezirkspersonalrats, nicht aber auch von einem Vertreter der Gruppe der Beamten unterzeichnet ist.
79
aa. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nicht schon dadurch eingehalten, dass der Personalrat unter Mitwirkung der beteiligten Gruppe beschlossen hat, der Entlassung des Klägers zuzustimmen. § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG regelt nicht die Beschlussfassung des Personalrats, sondern dessen Vertretung nach außen. Auch materiell kommt es bei der Zustimmung des Personalrats nicht allein auf die Beschlussfassung an, denn diese ist lediglich ein interner Akt der Willensbildung. Erst durch seine Kundgabe wird dieser Wille nach außen wirksam. Entsprechend begründet erst die wirksame Erklärung der Zustimmung gegenüber der Dienststelle die Zulässigkeit der beabsichtigten Maßnahme.
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bb. Eine Zustimmungserklärung, die der Personalrat unter Verstoß gegen § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nur durch den Vorsitzenden und nicht auch den Gruppenvertreter abgibt, ist aufgrund der mangelnden (Allein-)Vertretungsmacht des Personalratsvorsitzenden unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.1986 - BVerwG 6 P 12.84 -; LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.08 - 16 Sa 777/07 -). Dies gilt selbst dann, wenn der Vorsitzende des Personalrats selbst der betroffenen Gruppe angehört (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.02.01 - 18 M 4450/00 -, V. n. b.; LT-Drs. 12/6206, S. 20).
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Anderes ergibt sich nicht aus der sog. Sphärentheorie des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 13.06.1996 - 2 AZR 402/95 -, Rn. 16), nach der eine fehlerhafte Zustimmungserklärung allein der Sphäre des Personalrats zuzuordnen ist und dem Dienstherrn nicht entgegengehalten werden kann, wenn der Personalrat lediglich angehört werden musste. Da hier der Personalrat nicht nur anzuhören war, sondern zustimmen musste (§ 68 Abs. 1 NPersVG), kommt dieser Gedanke auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Geltung (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.1979 - 6 AZR 409/77 -, Rn. 29; Urteil vom 18.01.01 - 2 AZR 616/99 -).
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Dass eine Zustimmungserklärung - anders als nach § 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG der Antrag auf Zustimmung und nach Satz 6 NPersVG die Ablehnung der Zustimmung - grundsätzlich nicht der Schriftform bedürfte, vermag diesen Mangel der tatsächlich schriftlich abgegebenen Erklärung nicht zu heilen. Dass sich der Schulbezirkspersonalrat neben der schriftlichen Äußerung gegenüber der Beklagten auch durch mündliche Erklärung beider vertretungsberechtigter Mitglieder geäußert hätte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Auch eine nachträgliche Zustimmung scheidet aus. Dabei setzt § 68 Abs. 1 NPersVG („beabsichtigte Maßnahme“) grundsätzlich voraus, dass die Zustimmung vor der beabsichtigten Maßnahme erteilt wird. Gleichwohl kann die Zustimmung bis zur letzten behördlichen Entscheidung über die beabsichtigte Maßnahme nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 9.82 -, Rn. 14), also spätestens vor Erlass eines Widerspruchsbescheides. Da hier aber aufgrund von § 192 Abs. 4 Satz 1 NBG in der bis 31.03.09 geltenden Fassung kein Vorverfahren durchzuführen war, stellt bereits der Erlass der angefochtenen Verfügung die letzte behördliche Entscheidung dar.
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cc. Die Beklagte kann jedenfalls der Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung auch nicht mit Erfolg den Einwand entgegenhalten, dass der Schulbezirkspersonalrat in langjähriger Praxis aufgrund einer Absprache mit ihrer Funktionsvorgängerin und mit Billigung der Beklagten Zustimmungserklärungen ohne die Unterschrift eines Gruppenvertreters abgegeben habe. Einen die Alleinvertretung durch die stellvertretende Vorsitzende legitimierenden Rechtsschein kann diese Praxis nicht begründen. Denn die gesetzliche Stellvertretungsregelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG ist - im Gegensatz zu einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht - einem Rechtsschein nicht zugänglich; zudem war der formale Mangel offenkundig.
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Im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit könnte eine solche Praxis allenfalls den Personalrat oder die Dienststelle hindern, sich im Einzelfall auf einen Mangel der Vertretungsmacht zu berufen; sie führt aber nicht zur Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung.
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c. Die Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats gilt auch nicht aufgrund von § 68 Abs. 4 Satz 6 NPersVG als erteilt. ...
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Die Zustimmungsfiktion ist schließlich auch nicht durch den Ablauf der gesetzlichen Frist eingetreten, nachdem die Beklagte die Entlassung zu diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochen hatte. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetzes und der formalen Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 68 Abs. 2 NPersVG, nach dem die Zustimmung als vorherige Einwilligung erteilt wird. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit eines nachträglichen Eintritts der Zustimmungsfiktion zur Folge, dass Maßnahmen in Erwartung des Schweigens der Personalvertretung vor dem Ablauf der Zustimmungsfrist vollzogen und damit Fakten geschaffen werden könnten. Das Mitbestimmungsverfahren wäre dann nicht mehr ergebnisoffen, sondern würde auf eine nachträgliche Kontrolle ohne Prüfungsfrist, bei der dem Personalrat nur die Wahl zwischen Einschreiten und Stillschweigen bliebe, reduziert.
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d. Mangels einer wirksamen Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats ist die Entlassungsverfügung unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften des NPersVG (vgl. § 63 Satz 1 Nr. 2 NPersVG) ergangen. Nach der Diktion des § 63 NPersVG ist sie damit „unzulässig“ und hätte nach Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift nicht vollzogen werden dürfen. Dabei folgt aus dem Vollzugsverbot und dessen denklogischer Voraussetzung, dass die Maßnahme im Übrigen wirksam ist, sowie aus § 63 Satz 2 NPersVG, wonach derartige Maßnahmen zurückzunehmen sind, dass diese „Unzulässigkeit“ jedenfalls nicht die Nichtigkeit der Entlassungsverfügung zur Folge hat.
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e. Es bestehen aus Sicht des Senats allerdings Zweifel, ob mit der Verletzung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften eine - den prozessualen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründende - Rechtsverletzung des Klägers einhergeht. Zwar muss der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts diesen im Lichte des allgemeinen Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sämtliche zu beachtenden Verfahrensvorschriften und materiellen Voraussetzungen einhält (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1959 - 1 BvR 425/52 -; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., Rn. 36 zu § 113). Der zweistufige Aufbau von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zeigt jedoch, dass dies nicht uneingeschränkt gilt, denn die Norm setzt gedanklich voraus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig sein kann, ohne Rechte des Klägers zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1997 - 2 BvL 55/92 -). Es genügt deshalb nicht jede objektive Rechtsverletzung, sondern erst die Verletzung von Vorschriften, die (auch) dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Das ist bei Verfahrensvorschriften nur der Fall, soweit diese als „absolute Verfahrensrechte“ über die Ordnung des Verfahrensablaufs auch dem Betroffenen eine unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition verleihen sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.05 - BVerwG 1 B 58.05 -, Rn. 4).
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Es spricht einiges dafür, dass die hier verletzten Mitbestimmungsvorschriften derartige Rechtspositionen nicht begründen. Denn wie das Mitwirkungsverfahren dient auch das Mitbestimmungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten, vielmehr sind das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - BVerwG 2 C 26.88 -; Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 27.82 -). Deshalb berühren für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel grundsätzlich nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983, a. a. O., Rn. 24).
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Dessen ungeachtet geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass jedenfalls eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme auch durch den Beamten führe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.08 - BVerwG 2 B 18.08 -; Urteil vom 12.10.1989 - BVerwG 2 C 22.87 -) und hat eine ohne Mitbestimmung ergangene Entlassung als rechtswidrig kassiert, ohne dabei allerdings näher auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Erfordernis einer Verletzung eigener Rechte einzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 - BVerwG 2 C 59.81 -).
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3. Ob die fehlende Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats eine Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet oder nicht, bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung. Denn nach dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hätte der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf Aufhebung der Entlassungsverfügung, wenn der Formmangel ihn in eigenen Rechten verletzt hätte. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verstoß gegen Formvorschriften ergangen ist, wenn auszuschließen ist, dass sich der formale Mangel auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat.
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a. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - BVerwG 2 C 4.99 -) auch dann Anwendung finden, wenn der formale Mangel eines beamtenrechtlichen Verwaltungsakts in der Verletzung der Vorschriften über die Mitbestimmung der Personalvertretung liegt. Dem stehen nicht § 63 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NPersVG entgegen. Diese Normen sind primär dazu bestimmt, die Position der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle zu stärken. Das schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass sich auch der Beamte auf § 63 NPersVG beruft - dies gilt jedoch nur soweit, wie die Vorschrift ihre hauptsächliche Schutzfunktion noch erfüllen kann. Hat die Personalvertretung - wie hier - zu erkennen gegeben, dass es aus ihrer Sicht einer Rücknahme der unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte ergangenen Maßnahme nicht bedarf, hindert dieser Rechtsfolgeverzicht auch eine Ausweitung der Rechtsfolgeanordnung des § 63 NPersVG auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 - BVerwG 2 C 26.88 -, Rn. 20; Nds. OVG - Beschluss vom 15.03.07 - 5 M 295/06 -).
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b. Die fehlende Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats macht die angefochtene Verfügung nicht nichtig. Das folgt zum einen aus einer vergleichenden Heranziehung von § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG und § 44 Abs. 2 VwVfG, dessen Nichtigkeitstatbestände mit der unterbliebenen Zustimmung des Personalrats nicht vergleichbar sind, und zum anderen - wie bereits ausgeführt - aus § 63 Satz 1 NPersVG und dem dort angeordneten Vollzugsverbot als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Mitwirkungsbestimmungen des NPersVG.
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c. Es ist nach dem Gang des Verfahrens auch offensichtlich, dass sich die unwirksame Zustimmung des Schulbezirkspersonalrats nicht auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat. Das folgt hier schon daraus, dass der Schulbezirkspersonalrat nach Angabe seiner Vertreterin selbst davon ausgegangen ist, die Zustimmung wirksam erteilt zu haben. Aus dem bei den Akten des Schulbezirkspersonalrats verbliebenen und vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aktenstück des Zustimmungsformulars ergibt sich, dass der Schulbezirkspersonalrat unter Mitwirkung der Gruppenvertreter über die Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung Beschluss gefasst hat. Das zeigt die Unterschrift der Gruppenvertreterin auf diesem Exemplar des Formulars.
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Zutreffend weist die Beklagte darüber hinaus darauf hin, dass bei Vergleich der Unterschriften und des Schriftbildes sogar einiges dafür spricht, dass die Gruppenvertreterin auf dem an die Beklagte zurückgereichten Exemplar des Formulars das Datum eingesetzt haben dürfte. Dieser Umstand lässt zwar den Verzicht auf die Unterschrift umso absonderlicher erscheinen, verhält sich aber widerspruchsfrei zu der - auch deshalb glaubhaften - Erklärung des Schulbezirkspersonalrats, dies entspreche der bisher geübten Praxis. Für die Vermutung, dass der Schulbezirkspersonalrat tatsächlich die Zustimmung hat erklären wollen und - bei entsprechender Rechtskenntnis - auch wirksam erklärt hätte, spricht schließlich auch, dass der Schulbezirkspersonalrat die Zustimmung bereits einmal versagt hatte und auf den neuerlichen Antrag auf Zustimmung weder die Versagung wiederholt noch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gerügt hat, nachdem die Entlassungsverfügung ergangen war. Selbst wenn die Unterschrift auf dem Aktenexemplar nachträglich angebracht worden wäre - was der Kläger ausdrücklich nicht behauptet -, ergäbe sich demnach nichts anderes.
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Nachdem bereits bei dem Personalgespräch am ... ein Vertreter des Schulbezirkspersonalrats zugegen war und der Schulbezirkspersonalrat die Zustimmung zunächst wegen der unzureichenden Begründung abgelehnt hatte, ist auch davon auszugehen, dass dem gesamten Schulbezirkspersonalrat sowohl der Sachverhalt als auch die eigene „Entscheidungslinie“ hinreichend bekannt waren.
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d. Auch der gesetzliche Zweck des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG steht der Annahme nicht entgegen, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG hier unbeachtlich ist. Die strenge Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer unter Verstoß gegen das Prinzip der eingeschränkten Offenlegung ergangenen Erklärung dient unter anderem dazu, dem Dienstherrn zu verdeutlichen, dass der Personalrat den Sachverhalt als Gruppenangelegenheit erkannt und dem Prinzip der gemeinschaftlichen Vertretung Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - BVerwG 6 P 8.90 -, Rn. 20).
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Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte durchaus nicht nur die Möglichkeit, sondern auch allen Anlass gehabt, bei Entgegennahme der Erklärung das Fehlen der Unterschrift zu erkennen und den Schulbezirkspersonalrat darauf hinzuweisen. Das schließt aber eine Heilung im Sinne des § 46 VwVfG nicht aus. Denn bei der hier gebotenen Betrachtung des gesamten Verfahrens gibt es angesichts der ersten (ablehnenden) Erklärung ..., die auch die Unterschrift der Gruppenvertreterin trägt, und angesichts des Aktenexemplars der Erklärung vom 17.07.0... mit beiden Unterschriften keinen ernstlichen Zweifel daran, dass der Schulbezirkspersonalrat den Sachverhalt tatsächlich als Gruppenangelegenheit erkannt hat.
100
e. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass die Beklagte den Schulbezirkspersonalrat hinsichtlich der Physikstunde unvollständig, unzutreffend oder sogar manipulativ falsch informiert hätte. Abgesehen davon, dass der Senat - wie ausgeführt - keine materiellen Zweifel an der Bewertung der Unterrichtsbesuche hegt, war dem Schulbezirkspersonalrat der Fall des Klägers - wie ebenfalls ausgeführt - hinlänglich bekannt. In seiner ersten Erklärung vom 17.06.0... hatte der Schulbezirkspersonalrat gerade im Hinblick auf die Bewertung des Physikunterrichts Zweifel geäußert, diese jedoch in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahme des Schulleiters nicht weiter aufrecht erhalten, obwohl der Schulleiter zu den Unterrichtsbesuchen keine weiteren Ausführungen gemacht hat. Hätte der Schulbezirkspersonalrat weitere Informationen für erforderlich gehalten, hätte er diese fordern können. Aus der - vermeintlich formwirksamen - Zustimmungserklärung folgt dagegen, dass er bereits die Ausführungen des Schulleiters zum übrigen dienstlichen Verhalten des Klägers als selbständig tragfähig erachtete.
101
f. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die Heranziehung von § 46 VwVfG als Beamter gegenüber angestellten Mitarbeitern sachwidrig ungleich behandelt werde. Die grundlegend unterschiedliche Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses als gegenseitiger Austauschvertrag einerseits und des Beamtenverhältnisses als auf Lebenszeit angelegtes gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis anderseits stellen insofern schon keinen wesentlich gleichen Sachverhalt dar, der hinsichtlich der formalen Anforderungen an eine Entlassungsverfügung der Gleichbehandlung mit der Kündigung eines Angestellten bedürfte.