Entlassung eines Beamten auf Widerruf kurz vor Ernennung zum Beamten auf Probe
Den in der Ausbildung befindlichen Beamten auf Widerruf soll die Möglichkeit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuschließen. Sie sollen die Prüfung ablegen und eine Qualifikation erwerben können - so wie am Ende des folgenden Auszugs erwähnt.
Hat der Dienstherr aber berechtigte Zweifel an der Eignung des Beamten, dann verweigert er ihm trotz bestandener Prüfung die sonst eigentlich übliche Ernennung zum Beamten auf Probe.
Um eine solche Konstellation geht es hier.
Der - nicht von uns vertretene - Beamte gewinnt in erster Instanz, verliert dann aber bei dem Oberverwaltungsgericht. Die Entscheidung gilt für das Eilverfahren, die Hauptsache kann weiter betrieben werden.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.17 - 2 MB 33/16 -
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17.10.16 geändert:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
2
Der 1986 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 03.02.14 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Am 29.06.16 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Note befriedigend (8,79 Punkte).
3
Zu Beginn der Ausbildung gründeten die Teilnehmer der Ausbildungsgruppe, der der Antragsteller angehörte, eine private WhatsApp-Gruppe. In dieser Chat-Gruppe wurden in der Zeit von Februar bis Dezember 2014 unter anderem Cartoons, Fotos, Bilder und kurze Filmsequenzen mit sexistischen, pornografischen und fremdenfeindlichen Inhalten ausgetauscht. Außerdem soll unter anderem der Antragsteller einem Vermerk dreier Kolleginnen aus Dezember 2014 zufolge frauenfeindliche, sexistische und rassistische Sprüche geäußert haben.
4
Aufgrund dieser Vorwürfe leitete die Polizeidirektion Aus- und Fortbildung im Juni 2016 ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller ein. Zuvor war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft überwiegend gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. im Hinblick auf das Posten pornographischer Bilder in die WhatsApp-Gruppe gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.
5
Nach Anhörung entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 27.07.16 wegen „berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung“ aus dem Polizeivollzugsdienst und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Grundlage der Entscheidung waren 13 im Einzelnen ausgeführte Sachverhalte aus der Zeit vom 13.02.14 bis 12.12.14.
6
Am 01.08.16 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und legte am 05.08.16 Widerspruch gegen die Entlassung ein.
7
Am 08.08.16 hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich bei der zu Beginn der Ausbildung eingerichteten WhatsApp-Gruppe um eine private geschlossene Gruppe gehandelt. Hinsichtlich der in der Entlassungsverfügung näher bezeichneten geposteten Bilder, Cartoons und Filmsequenzen habe sich bei ihm niemand beschwert, dass er sich belästigt gefühlt habe. Er, der Antragsteller, sei auch nicht der Einzige gewesen, der derartige Bilder gepostet habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als einziger nicht in den Polizeivollzugsdienst übernommen werden solle.
8
Der Antragsteller hat beantragt,
9
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum 01.08.16 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
10
Der Antragsgegner hat beantragt,
11
den Antrag abzulehnen.
12
Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche charakterliche Eignung, weshalb eine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht erfolgen dürfe. Zudem sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Gesetzes wegen mit Ablauf des 31.08.16 beendet.
13
Mit Beschluss vom 17.10.16 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, unter Verleihung einer Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die zum einen durch die Entlassungsverfügung und zum anderen kraft Gesetzes eingetretene Veränderung des beamtenrechtlichen Status würde eine künftige Durchsetzung der Rechte des Antragstellers vereiteln; der Verlust des Amtsführungsrechts könnte selbst durch eine spätere, zugunsten des Antragstellers ausfallende, Hauptsacheentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus folge auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zugunsten des Antragstellers. Er habe gemäß § 8 Abs. 3 PolLVO einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe, weil er die Laufbahnprüfung bestanden habe. Die mit Verfügung vom 27.07.16 ausgesprochene Entlassung stehe dem nicht entgegen, weil sie durch die Regelung des § 30 Abs. 4 LBG „überholt“ sei, wonach Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Prüfung nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst festgesetzten Zeit (hier 31.07.16) entlassen sind.
14
Es bestehe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unbedingter Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf („vorläufige“) Einstellung des Antragstellers unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittle dem Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen aus § 8 Abs. 3 PolLVO folgenden „Ernennungsanspruch“. Zwar stelle die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Diese Voraussetzungen seien aber zu bejahen. Der Antragsteller sei allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen substantiiert entgegengetreten; diesbezüglich bedürfe es einer Beweisaufnahme mit offenem Ausgang im Hauptsacheverfahren. Zudem habe er das in § 11 APO-Pol definierte Ziel des Vorbereitungsdienstes offensichtlich erreicht. Dazu gehöre auch, die Beamten durch die Ausbildung zu befähigen, mit Professionalität und überzeugender Persönlichkeit die polizeilichen Maßnahmen im Streifendienst rechtsstaatlich, bürgernah, situationsangemessen und konfliktmildernd zu bewältigen. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe ließen allenfalls auf fehlende charakterliche Eignung zu Beginn der Ausbildung schließen. Außerdem seien die gegen ihn im Februar 2015 geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungen ohne Abschluss geblieben. Der Antragsteller habe sich bis zu Ablegung der Laufbahnprüfung geändert, so dass berechtigte Zweifel an seiner Eignung nicht mehr erhoben werden könnten.
15
Schließlich sei die Erwägung des Antragsgegners, der Antragsteller hätte sich als Lebensälterer anders verhalten müssen als seine jüngeren Mitauszubildenden, sachwidrig. Er habe ebenso am Anfang seiner Ausbildung gestanden und sich der Gruppendynamik nicht entziehen können. Es sei insoweit auch von Bedeutung, dass sich die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe gegenseitig Bilder zugesandt hätten und ein Datenaustausch allgemeiner Belustigung gedient habe.
16
Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die erlassene einstweilige Anordnung stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil der Rechtsstreit dadurch dauerhaft entschieden würde. Darüber hinaus habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe nicht dargetan, dass unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile beim Abwarten einer Hauptsacheentscheidung entstünden. Dass der zeitliche Verlust des Amtsführungsrechts ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung tatsächlich unzumutbar wäre, habe auch das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt.
17
Des Weiteren werde das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bezweifelt. Er, der Antragsgegner, habe bei der Entscheidung über die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtfertigten bereits das Absehen von einer Ernennung. Es hätte dem Antragsteller oblegen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen und derartige Zweifel zu zerstreuen, was ihm nicht gelungen sei. Soweit der Antragsteller die ihm gemachten Vorwürfe nicht ausdrücklich bestritten habe, habe er die zugrundeliegenden Sachverhalte lediglich anders bewertet als er, der Antragsgegner. Was der Antragsteller nur als moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichne, bedeute eine Verharmlosung und werde weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung könne vom Bestehen der Laufbahnprüfung nicht auf die charakterliche Eignung des Beamten geschlossen werden. Mit der geäußerten Auffassung, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes (…) erkennbar gewandelt“, habe das Verwaltungsgerichts eine eigene Wertung angestellt. Der Antragsteller mache auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung glaubhaft. Da der Antragsteller bereits 28 Jahre alt gewesen sei und damit die notwendige sittliche Reife und geistige Kapazität besessen habe, habe es sich nicht um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt. Deshalb sei es auch nicht sachwidrig, die schon längere Zeit zurückliegenden Vorkommnisse als Eignungsmangel zu werten. Es sei vom Antragsteller aufgrund seines Lebensalters und der damit einhergehenden Erfahrungen zu erwarten gewesen, dass er den Unterschied zwischen geschmacklosem Witz und vorwerfbarem Verhalten kenne und sich einer möglichen Gruppendynamik widersetzen könne. Außerdem sei das Verhalten über ein noch hinnehmbares Gruppenverhalten hinausgegangen, weil er nicht nur gelesen, sondern auch kommentiert und selbst Bilder in die WhatsApp-Gruppe eingestellt und sich darüber hinaus vorwerfbar verhalten habe. Aus diesem Grund verstoße die Wertung, den Antragsteller als ungeeignet einzustufen, auch nicht gegen den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
18
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
19
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.10.16 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
20
Der Antragsteller beantragt,
21
die Beschwerde zurückzuweisen.
22
Er habe glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile drohten, wenn er die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste. Ein Hauptsacheverfahren würde mehrere Jahre andauern, so dass er sich beruflich umorientieren müsste. Die Zeit ließe sich finanziell nur unter Schwierigkeiten überbrücken. Außerdem könnte der Verlust des Amtsführungsrechts nicht mehr ausgeglichen werden. Auch in der Sache hält der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde, weshalb das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebiete. Mit Ablegen der Laufbahnprüfung sei ihm die charakterliche Eignung zuerkannt worden. Ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Erkenntnisse komme der Antragsgegner nur aufgrund politischen Drucks zu dem nicht haltbaren Ergebnis, dass dieselben Vorkommnisse, die bereits im Dezember 2014 bekanntgeworden und Anfang 2015 ohne Konsequenzen nach disziplinarrechtlichen Ermittlungen geblieben seien, zur Begründung seiner charakterlichen Nichteignung herangezogen werden könnten.
II.
23
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht getroffene einstweilige Anordnung, den Antragsteller vorläufig unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur ausnahmsweise zulässig ist, wofür jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen.
24
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
25
Mit seinem Begehren, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Denn sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG).
26
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.11 - 2 BvR 1206/11 -, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18.04.13 - 10 C 9.12 -, Rn. 22; BVerwG Beschluss vom 12.04.16 - 1 WDS-VR 2.16-, Rn. 19; Beschluss vom 10.02.11 - 7 VR 6.11 -, Rn. 6; so auch OVG NRW, Beschluss vom 02.12.16 - 1 B 1194/16 -, Rn. 9).
27
Ob hiernach die – dann endgültige – Ernennung zum Probebeamten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden kann, oder der Antragsteller einstweilen auch in der vorliegenden Konstellation bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur in ein – vorläufiges – Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden dürfte, kann der Senat offenlassen. Denn es fehlt schon an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zusteht.
28
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 30.01.03 - 2 A 1.02 -, Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 8 Abs. 3 PolLVO, der bestimmt, dass die Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt werden, ergibt sich kein solcher Anspruch. Denn daneben gilt § 9 BeamtVG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 18.16 -, Rn. 26; Beschluss vom 25.11.15 - 2 B 38.15 -, Rn. 9; Urteil vom 30.01.03, a.a.O.). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.01.03 - 2 A 1.02 -, Rn. 11, m.w.N., stRspr).
29
Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.16 – 1 B 1194/16 -, Rn. 15).
30
Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es nicht wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers fehlerhaft sein könnte.
31
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine grundlegende Einstellung – etwa im Umgang mit Kolleginnen und was sein Verhalten in der Gruppe angeht – geändert hätte, hat er nicht dargetan. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine eigene Wertung angestellt, wenn es davon ausgeht, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes erkennbar gewandelt“. Im Lichte der Vielzahl der Vorkommnisse und des von Februar bis Dezember 2014 andauernden langen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers stellt sich die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht über die persönliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst verfüge, als beurteilungsfehlerfrei dar.
32
Soweit der Antragsteller die überwiegenden Vorkommnisse, die im angefochtenen Bescheid angeführt waren, nicht ausdrücklich bestritten hat, hat er diese als lediglich „moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichnet“. Dass der Antragsgegner dies als eine Verharmlosung und weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht werdend bewertet, ist nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Chatverläufe und des in den Akten enthaltenen schriftlichen Vermerks der Kolleginnen sachgerecht.
33
Die Ausführungen im Entlassungsbescheid vom 27.07.16 zur fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers trotz Verstreichens einer längeren Zeit seit den Vorkommnissen im Jahr 2014 sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und lassen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Es heißt darin wörtlich:
34
„....Im Hinblick darauf, dass Sie zum Zeitpunkt der geschilderten Vorkommnisse bereits 28 Jahre alt waren, besaßen Sie bereits eine gefestigte charakterliche Persönlichkeit. Die einem Heranwachsenden gegebenenfalls zugutekommende jugendliche Unreife wirkt daher nicht zu Ihren Gunsten.
35
Hier sind jedoch die einzelnen Aspekte sowie das Gesamtbild, welches sich aus diesen Aspekten ergibt, zu betrachten. Wenige Tage nach dem Beginn des Vorbereitungsdienstes vollendeten Sie das 28. Lebensjahr, womit bei Ihnen, gerade im Vergleich zu den meist lebensjüngeren Ausbildungsgruppenmitgliedern, eine gewisse, durch Schule und Beruf erworbene Lebenserfahrung sowie ein weitgehend ausgeprägter Charakter vorauszusetzen sind. Trotz dieses Umstandes legen Sie jedoch ein Verhalten an den Tag, welches so nicht akzeptabel ist und welches im zukünftigen Berufsleben der äußerst wichtigen vertrauensvollen Zusammenarbeit entgegensteht. Für die tägliche Polizeiarbeit ist es wichtig, dass sich Kolleginnen und Kollegen aufeinander verlassen können. Hierbei wären Verhaltensweisen wie oben mit der Drohung, einen Kollegen mit Migrationshintergrund notfalls auch auszusetzen, geschildert komplett kontraproduktiv und vor dem Hintergrund einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht akzeptabel. Auch Ihr Verhalten gegenüber Frauen ist nicht immer angemessen und wird Ihrer zu erwartenden Reife nicht gerecht, vielmehr verhalten Sie sich, wie auch die WhatsApp-Postings z.T. belegen, wie ein Schüler, anstatt, wie es Ihnen von der Lebenserfahrung zugekommen wäre, in der Lehrgruppe eher eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Die oben geschilderten Verhaltensweisen, hier sind insbesondere die Äußerungen zu Personen mit Migrationshintergrund und Gewalt gegen Muslime, aber auch die sexistischen Verhaltensweisen gegenüber Frauen zu nennen, sind auch außerhalb des Dienstes so nicht hinnehmbar. Hier ist auch zu bedenken, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Diese müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze, widmen, insbesondere gehört hierzu auch, dass Frauen sowie Personen anderer Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringschätzig und abwertend behandelt werden. Dies kann durch Ihr gezeigtes Verhalten, unabhängig von der tatsächlichen Intention, jedoch nachhaltig belastet werden. Dies gilt umso mehr als die Polizei als eine besonders im öffentlichen Fokus stehende Organisation zu sehen ist und dementsprechend das Verhalten ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, sondern auch durch die Medien eine gesteigerte Beachtung erfährt. Im Gesamtkontext ist hier auch nicht zu verkennen, dass ein solches Verhalten, selbst wenn es im privaten Umfeld erfolgen würde, leicht mit dem Polizeibeamten in Verbindung gebracht wird und daher in der Lage ist, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Denn unabhängig davon, ob Sie sich in zivil bewegen oder in der Uniform, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um Ihren Beruf weiß, bei derartigen Äußerungen in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut.
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Aus den Gesamtumständen ergeben sich für mich begründete Zweifel daran, dass Sie in Zukunft den an Sie zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter persönlich gewachsen sein werden....“
37
Dies hält der Senat für ausreichend, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu bejahen. Da die Eignung jedes einzelnen Beamten individuell festzustellen ist, ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers irrelevant, wie das Eignungsurteil hinsichtlich der anderen Teilnehmer der Whats-App-Gruppe ausgefallen ist. Da der Antragsgegner in vertretbarer Weise zu der Bewertung gelangt ist, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers nicht nur um ein „Augenblicksversagen“, sondern um eine Offenbarung seiner Charaktereigenschaften handelte, ist es sachgerecht davon auszugehen, dass diese auch heute noch vorhanden sind; denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, wie er die über einen langen Zeitraum gezeigte frauenfeindliche, sexistische und fremdenfeindliche Einstellung überwunden haben könnte. Dass sein Verhalten keine disziplinarischen Folgen hatte, verbietet es nicht, die Vorkommnisse aus dem Jahr 2014 im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung vor dem Hintergrund der anstehenden Ernennung zum Probebeamten mit einzubeziehen. Selbst wenn es keinen „politischen Druck“ gegeben hätte, wäre es sachgerecht gewesen, den Antragsteller nicht sofort zu entlassen, sondern ihm die Ablegung der Laufbahnprüfung zu ermöglichen. § 23 Abs. 4 BeamtStG bestimmt insoweit, dass Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können, ihnen aber die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17.10.16 geändert:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
2
Der 1986 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 03.02.14 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Am 29.06.16 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Note befriedigend (8,79 Punkte).
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Zu Beginn der Ausbildung gründeten die Teilnehmer der Ausbildungsgruppe, der der Antragsteller angehörte, eine private WhatsApp-Gruppe. In dieser Chat-Gruppe wurden in der Zeit von Februar bis Dezember 2014 unter anderem Cartoons, Fotos, Bilder und kurze Filmsequenzen mit sexistischen, pornografischen und fremdenfeindlichen Inhalten ausgetauscht. Außerdem soll unter anderem der Antragsteller einem Vermerk dreier Kolleginnen aus Dezember 2014 zufolge frauenfeindliche, sexistische und rassistische Sprüche geäußert haben.
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Aufgrund dieser Vorwürfe leitete die Polizeidirektion Aus- und Fortbildung im Juni 2016 ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller ein. Zuvor war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft überwiegend gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. im Hinblick auf das Posten pornographischer Bilder in die WhatsApp-Gruppe gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.
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Nach Anhörung entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 27.07.16 wegen „berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung“ aus dem Polizeivollzugsdienst und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Grundlage der Entscheidung waren 13 im Einzelnen ausgeführte Sachverhalte aus der Zeit vom 13.02.14 bis 12.12.14.
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Am 01.08.16 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und legte am 05.08.16 Widerspruch gegen die Entlassung ein.
7
Am 08.08.16 hat der Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, es habe sich bei der zu Beginn der Ausbildung eingerichteten WhatsApp-Gruppe um eine private geschlossene Gruppe gehandelt. Hinsichtlich der in der Entlassungsverfügung näher bezeichneten geposteten Bilder, Cartoons und Filmsequenzen habe sich bei ihm niemand beschwert, dass er sich belästigt gefühlt habe. Er, der Antragsteller, sei auch nicht der Einzige gewesen, der derartige Bilder gepostet habe, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er als einziger nicht in den Polizeivollzugsdienst übernommen werden solle.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – zum 01.08.16 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
11
den Antrag abzulehnen.
12
Der Antragsteller besitze nicht die erforderliche charakterliche Eignung, weshalb eine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht erfolgen dürfe. Zudem sei das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Gesetzes wegen mit Ablauf des 31.08.16 beendet.
13
Mit Beschluss vom 17.10.16 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, unter Verleihung einer Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die zum einen durch die Entlassungsverfügung und zum anderen kraft Gesetzes eingetretene Veränderung des beamtenrechtlichen Status würde eine künftige Durchsetzung der Rechte des Antragstellers vereiteln; der Verlust des Amtsführungsrechts könnte selbst durch eine spätere, zugunsten des Antragstellers ausfallende, Hauptsacheentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus folge auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zugunsten des Antragstellers. Er habe gemäß § 8 Abs. 3 PolLVO einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe, weil er die Laufbahnprüfung bestanden habe. Die mit Verfügung vom 27.07.16 ausgesprochene Entlassung stehe dem nicht entgegen, weil sie durch die Regelung des § 30 Abs. 4 LBG „überholt“ sei, wonach Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Prüfung nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst festgesetzten Zeit (hier 31.07.16) entlassen sind.
14
Es bestehe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unbedingter Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf („vorläufige“) Einstellung des Antragstellers unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittle dem Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen aus § 8 Abs. 3 PolLVO folgenden „Ernennungsanspruch“. Zwar stelle die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Diese Voraussetzungen seien aber zu bejahen. Der Antragsteller sei allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen substantiiert entgegengetreten; diesbezüglich bedürfe es einer Beweisaufnahme mit offenem Ausgang im Hauptsacheverfahren. Zudem habe er das in § 11 APO-Pol definierte Ziel des Vorbereitungsdienstes offensichtlich erreicht. Dazu gehöre auch, die Beamten durch die Ausbildung zu befähigen, mit Professionalität und überzeugender Persönlichkeit die polizeilichen Maßnahmen im Streifendienst rechtsstaatlich, bürgernah, situationsangemessen und konfliktmildernd zu bewältigen. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe ließen allenfalls auf fehlende charakterliche Eignung zu Beginn der Ausbildung schließen. Außerdem seien die gegen ihn im Februar 2015 geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungen ohne Abschluss geblieben. Der Antragsteller habe sich bis zu Ablegung der Laufbahnprüfung geändert, so dass berechtigte Zweifel an seiner Eignung nicht mehr erhoben werden könnten.
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Schließlich sei die Erwägung des Antragsgegners, der Antragsteller hätte sich als Lebensälterer anders verhalten müssen als seine jüngeren Mitauszubildenden, sachwidrig. Er habe ebenso am Anfang seiner Ausbildung gestanden und sich der Gruppendynamik nicht entziehen können. Es sei insoweit auch von Bedeutung, dass sich die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe gegenseitig Bilder zugesandt hätten und ein Datenaustausch allgemeiner Belustigung gedient habe.
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Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die erlassene einstweilige Anordnung stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil der Rechtsstreit dadurch dauerhaft entschieden würde. Darüber hinaus habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe nicht dargetan, dass unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile beim Abwarten einer Hauptsacheentscheidung entstünden. Dass der zeitliche Verlust des Amtsführungsrechts ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung tatsächlich unzumutbar wäre, habe auch das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt.
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Des Weiteren werde das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bezweifelt. Er, der Antragsgegner, habe bei der Entscheidung über die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung rechtfertigten bereits das Absehen von einer Ernennung. Es hätte dem Antragsteller oblegen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen und derartige Zweifel zu zerstreuen, was ihm nicht gelungen sei. Soweit der Antragsteller die ihm gemachten Vorwürfe nicht ausdrücklich bestritten habe, habe er die zugrundeliegenden Sachverhalte lediglich anders bewertet als er, der Antragsgegner. Was der Antragsteller nur als moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichne, bedeute eine Verharmlosung und werde weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung könne vom Bestehen der Laufbahnprüfung nicht auf die charakterliche Eignung des Beamten geschlossen werden. Mit der geäußerten Auffassung, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes (…) erkennbar gewandelt“, habe das Verwaltungsgerichts eine eigene Wertung angestellt. Der Antragsteller mache auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung glaubhaft. Da der Antragsteller bereits 28 Jahre alt gewesen sei und damit die notwendige sittliche Reife und geistige Kapazität besessen habe, habe es sich nicht um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt. Deshalb sei es auch nicht sachwidrig, die schon längere Zeit zurückliegenden Vorkommnisse als Eignungsmangel zu werten. Es sei vom Antragsteller aufgrund seines Lebensalters und der damit einhergehenden Erfahrungen zu erwarten gewesen, dass er den Unterschied zwischen geschmacklosem Witz und vorwerfbarem Verhalten kenne und sich einer möglichen Gruppendynamik widersetzen könne. Außerdem sei das Verhalten über ein noch hinnehmbares Gruppenverhalten hinausgegangen, weil er nicht nur gelesen, sondern auch kommentiert und selbst Bilder in die WhatsApp-Gruppe eingestellt und sich darüber hinaus vorwerfbar verhalten habe. Aus diesem Grund verstoße die Wertung, den Antragsteller als ungeeignet einzustufen, auch nicht gegen den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
19
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.10.16 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
22
Er habe glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile drohten, wenn er die Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsste. Ein Hauptsacheverfahren würde mehrere Jahre andauern, so dass er sich beruflich umorientieren müsste. Die Zeit ließe sich finanziell nur unter Schwierigkeiten überbrücken. Außerdem könnte der Verlust des Amtsführungsrechts nicht mehr ausgeglichen werden. Auch in der Sache hält der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde, weshalb das Gebot effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebiete. Mit Ablegen der Laufbahnprüfung sei ihm die charakterliche Eignung zuerkannt worden. Ohne Hinzutreten weiterer tatsächlicher Erkenntnisse komme der Antragsgegner nur aufgrund politischen Drucks zu dem nicht haltbaren Ergebnis, dass dieselben Vorkommnisse, die bereits im Dezember 2014 bekanntgeworden und Anfang 2015 ohne Konsequenzen nach disziplinarrechtlichen Ermittlungen geblieben seien, zur Begründung seiner charakterlichen Nichteignung herangezogen werden könnten.
II.
23
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht getroffene einstweilige Anordnung, den Antragsteller vorläufig unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeiobermeister zu ernennen, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur ausnahmsweise zulässig ist, wofür jedoch die Voraussetzungen nicht vorliegen.
24
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
25
Mit seinem Begehren, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Denn sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG).
26
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.11 - 2 BvR 1206/11 -, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18.04.13 - 10 C 9.12 -, Rn. 22; BVerwG Beschluss vom 12.04.16 - 1 WDS-VR 2.16-, Rn. 19; Beschluss vom 10.02.11 - 7 VR 6.11 -, Rn. 6; so auch OVG NRW, Beschluss vom 02.12.16 - 1 B 1194/16 -, Rn. 9).
27
Ob hiernach die – dann endgültige – Ernennung zum Probebeamten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden kann, oder der Antragsteller einstweilen auch in der vorliegenden Konstellation bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur in ein – vorläufiges – Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden dürfte, kann der Senat offenlassen. Denn es fehlt schon an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zusteht.
28
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 30.01.03 - 2 A 1.02 -, Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 8 Abs. 3 PolLVO, der bestimmt, dass die Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt werden, ergibt sich kein solcher Anspruch. Denn daneben gilt § 9 BeamtVG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 18.16 -, Rn. 26; Beschluss vom 25.11.15 - 2 B 38.15 -, Rn. 9; Urteil vom 30.01.03, a.a.O.). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.01.03 - 2 A 1.02 -, Rn. 11, m.w.N., stRspr).
29
Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.16 – 1 B 1194/16 -, Rn. 15).
30
Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es nicht wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners hinsichtlich der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers fehlerhaft sein könnte.
31
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine grundlegende Einstellung – etwa im Umgang mit Kolleginnen und was sein Verhalten in der Gruppe angeht – geändert hätte, hat er nicht dargetan. Insoweit macht der Antragsgegner zu Recht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine eigene Wertung angestellt, wenn es davon ausgeht, der Antragsteller habe sich „in Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes erkennbar gewandelt“. Im Lichte der Vielzahl der Vorkommnisse und des von Februar bis Dezember 2014 andauernden langen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung des Lebensalters des Antragstellers stellt sich die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht über die persönliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst verfüge, als beurteilungsfehlerfrei dar.
32
Soweit der Antragsteller die überwiegenden Vorkommnisse, die im angefochtenen Bescheid angeführt waren, nicht ausdrücklich bestritten hat, hat er diese als lediglich „moralisch fragwürdig und geschmacklos bezeichnet“. Dass der Antragsgegner dies als eine Verharmlosung und weder dem Inhalt noch der Häufigkeit der Bekundungen gerecht werdend bewertet, ist nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Chatverläufe und des in den Akten enthaltenen schriftlichen Vermerks der Kolleginnen sachgerecht.
33
Die Ausführungen im Entlassungsbescheid vom 27.07.16 zur fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers trotz Verstreichens einer längeren Zeit seit den Vorkommnissen im Jahr 2014 sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und lassen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Es heißt darin wörtlich:
34
„....Im Hinblick darauf, dass Sie zum Zeitpunkt der geschilderten Vorkommnisse bereits 28 Jahre alt waren, besaßen Sie bereits eine gefestigte charakterliche Persönlichkeit. Die einem Heranwachsenden gegebenenfalls zugutekommende jugendliche Unreife wirkt daher nicht zu Ihren Gunsten.
35
Hier sind jedoch die einzelnen Aspekte sowie das Gesamtbild, welches sich aus diesen Aspekten ergibt, zu betrachten. Wenige Tage nach dem Beginn des Vorbereitungsdienstes vollendeten Sie das 28. Lebensjahr, womit bei Ihnen, gerade im Vergleich zu den meist lebensjüngeren Ausbildungsgruppenmitgliedern, eine gewisse, durch Schule und Beruf erworbene Lebenserfahrung sowie ein weitgehend ausgeprägter Charakter vorauszusetzen sind. Trotz dieses Umstandes legen Sie jedoch ein Verhalten an den Tag, welches so nicht akzeptabel ist und welches im zukünftigen Berufsleben der äußerst wichtigen vertrauensvollen Zusammenarbeit entgegensteht. Für die tägliche Polizeiarbeit ist es wichtig, dass sich Kolleginnen und Kollegen aufeinander verlassen können. Hierbei wären Verhaltensweisen wie oben mit der Drohung, einen Kollegen mit Migrationshintergrund notfalls auch auszusetzen, geschildert komplett kontraproduktiv und vor dem Hintergrund einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht akzeptabel. Auch Ihr Verhalten gegenüber Frauen ist nicht immer angemessen und wird Ihrer zu erwartenden Reife nicht gerecht, vielmehr verhalten Sie sich, wie auch die WhatsApp-Postings z.T. belegen, wie ein Schüler, anstatt, wie es Ihnen von der Lebenserfahrung zugekommen wäre, in der Lehrgruppe eher eine ausgleichende Funktion einzunehmen. Die oben geschilderten Verhaltensweisen, hier sind insbesondere die Äußerungen zu Personen mit Migrationshintergrund und Gewalt gegen Muslime, aber auch die sexistischen Verhaltensweisen gegenüber Frauen zu nennen, sind auch außerhalb des Dienstes so nicht hinnehmbar. Hier ist auch zu bedenken, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Diese müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze, widmen, insbesondere gehört hierzu auch, dass Frauen sowie Personen anderer Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringschätzig und abwertend behandelt werden. Dies kann durch Ihr gezeigtes Verhalten, unabhängig von der tatsächlichen Intention, jedoch nachhaltig belastet werden. Dies gilt umso mehr als die Polizei als eine besonders im öffentlichen Fokus stehende Organisation zu sehen ist und dementsprechend das Verhalten ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, sondern auch durch die Medien eine gesteigerte Beachtung erfährt. Im Gesamtkontext ist hier auch nicht zu verkennen, dass ein solches Verhalten, selbst wenn es im privaten Umfeld erfolgen würde, leicht mit dem Polizeibeamten in Verbindung gebracht wird und daher in der Lage ist, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Denn unabhängig davon, ob Sie sich in zivil bewegen oder in der Uniform, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um Ihren Beruf weiß, bei derartigen Äußerungen in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut.
36
Aus den Gesamtumständen ergeben sich für mich begründete Zweifel daran, dass Sie in Zukunft den an Sie zu stellenden Anforderungen als Polizeibeamter persönlich gewachsen sein werden....“
37
Dies hält der Senat für ausreichend, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu bejahen. Da die Eignung jedes einzelnen Beamten individuell festzustellen ist, ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers irrelevant, wie das Eignungsurteil hinsichtlich der anderen Teilnehmer der Whats-App-Gruppe ausgefallen ist. Da der Antragsgegner in vertretbarer Weise zu der Bewertung gelangt ist, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers nicht nur um ein „Augenblicksversagen“, sondern um eine Offenbarung seiner Charaktereigenschaften handelte, ist es sachgerecht davon auszugehen, dass diese auch heute noch vorhanden sind; denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, wie er die über einen langen Zeitraum gezeigte frauenfeindliche, sexistische und fremdenfeindliche Einstellung überwunden haben könnte. Dass sein Verhalten keine disziplinarischen Folgen hatte, verbietet es nicht, die Vorkommnisse aus dem Jahr 2014 im Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung vor dem Hintergrund der anstehenden Ernennung zum Probebeamten mit einzubeziehen. Selbst wenn es keinen „politischen Druck“ gegeben hätte, wäre es sachgerecht gewesen, den Antragsteller nicht sofort zu entlassen, sondern ihm die Ablegung der Laufbahnprüfung zu ermöglichen. § 23 Abs. 4 BeamtStG bestimmt insoweit, dass Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können, ihnen aber die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll.