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Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz Schwerbehinderung

Verschiedene Probleme werden in der nachfolgenden Entscheidung angesprochen, die zeigt, dass auch gesundheitliche Probleme einer schwerbehinderten Beamtin auf Widerruf zur Entlassung führen können.

Erörtert werden immer wieder auftretende Fragestellungen wie
- Beteiligung des Integrationsamtes,
- Notwendigkeit einer betrieblichen Wiedereingliederung vor der Entlassung,
- Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht,
- Folgen der Nichtwahrnehmung von Amtsarztterminen.

Letztlich werden diese Fragen zu Ungunsten der entlassenen Schwerbehinderten entschieden.

OVG NRW, Beschluss vom 07.01.13 - 6 A 2371/11 -

Entlassung einer schwerbehinderten Beamtin auf Widerruf wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung

Vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit bedarf es keiner Zustimmung oder sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird.
Zur Berücksichtigung eines nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements im Rahmen der Ermessensausübung.

Zum Erfordernis der Entbindung des Amtsarztes sowie des Fachgutachters von der ärztlichen Schweigepflicht.


Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtmäßig ist.
Die Bezirksregierung sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit bzw. mangelnder gesundheitlicher Eignung auf nicht absehbare Zeit den Vorbereitungsdienst nicht beenden und die Prüfung nicht ablegen könne.
Der Dienstherr habe die Feststellung der Dienstunfähigkeit nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz auf den Umstand stützen dürfen, dass die Klägerin der Aufforderung, sich einer von der Amtsärztin für notwendig erklärten fachärztlichen psychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, nicht gefolgt sei. Sie habe die vom Fachgutachter vorab erbetene umfassende Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Bezirksregierung verweigert.


Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten auf Widerruf keiner vorherigen Zustimmung oder sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die gesetzliche Regelung erfasse nur Arbeitnehmer, wird im Zulassungsverfahren nichts Durchgreifendes vorgetragen. Einem weiteren, auch Beamte erfassenden Verständnis steht insbesondere auch entgegen, dass der Gesetzgeber die (speziellere) Regelung des § 128 Abs. 2 SGB IX, nach welcher vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten das zuständige Integrationsamt zu hören war, bereits mit Wirkung vom 01.05.04 aufgehoben hat. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass schwerbehinderte Beamte bei einer nicht selbst beantragten Entlassung eines zusätzlichen, d.h. die für Beamte geltenden Regelungen ergänzenden Schutzes durch eine Beteiligung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX nicht bedürfen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13.09.12 – 1 A 644/12 –.

Aus Ziffer 15.2 Satz 2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14.11.03 – 25 – 5.35.00 – 5/03 –, zuletzt geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 09.12.09 – 21 – 24.12.01 –) folgt nichts anderes. Aus der darin vorgesehenen Beachtung der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gemäß §§ 85 ff. SGB IX bei Beendigung des Dienst-, Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des schwerbehinderten Menschen kann die Klägerin für sich nichts herleiten. Denn seit dem Jahr 2004 findet – was auch die Klägerin nicht bestreitet – bei der Entlassung gegen den Willen des schwerbehinderten oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beamten keine Beteiligung des Integrationsamtes mehr statt. Damit fehlt es bereits an einer entsprechenden Ermessenspraxis bzw. Handhabung der Ziffer 15.2 Satz 2 der Richtlinie, derer es aber bedürfte, um durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Bindung der Behörde zur Beteiligung des Integrationsamtes zu begründen.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 – 11 C 5.95 –.


Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen im Hinblick auf die (fehlende) Beachtung der Vorgaben des § 84 SGB IX zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gehen ebenfalls fehl. Es bedarf in diesem Zusammenhang weder einer weiteren Überprüfung, inwieweit das beklagte Land Bemühungen zur betrieblichen Wiedereingliederung vorgenommen hat, noch einer näheren Aufklärung, ob sich die Klägerin möglicherweise angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahmen verweigert hat. Denn die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend und ausführlich unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 21.05.10 – 6 A 816/09 –) ausgeführt hat – nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem ein Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der seitens der Klägerin angeregten Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge, die Auskunft über etwaige Versuche, Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchzuführen, geben könnten.

Der Umstand, dass das beklagte Land möglicherweise vor der verfügten Entlassung keine (hinreichenden) Versuche zur Wiedereingliederung der Klägerin unternommen hat, begründet auch keinen Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung. Insoweit hat der Senat in dem zitierten Beschluss vom 21.05.10 bereits ausgeführt, dass für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr ist, wenn die beamtenrechtlichen Vorschriften eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zulassen. Bei der im Falle der Klägerin anzunehmenden Dienstunfähigkeit war der Zweck des Vorbereitungsdienstes aber nicht mehr erreichbar und die Entlassung der Klägerin die zwingende Konsequenz. Weshalb ein möglicherweise unzureichendes betriebliches Eingliederungsmanagement gleichwohl ermessensrelevant sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch sonst nicht nachvollziehbar. Das insoweit zur Begründung des Zulassungsantrags herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes, 20.12.06 – RiZ (R) 2/06 –, juris) gibt dazu nichts her. Die dort angestellten Erwägungen zu den Folgen unterlassener vorheriger Präventionsmaßnahmen nach § 84 Abs. 1 SGB IX sind nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar, weil sie eine – nicht vergleichbare – Entlassungsentscheidung zu Lasten einer als fachlich ungeeignet beurteilten Proberichterin betreffen, hinsichtlich derer es nicht auszuschließen war, dass der Dienstherr bei Berücksichtigung des (rechtswidrigen) Unterlassens von Präventionsmaßnahmen im Rahmen seiner Ermessensausübung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.



Schließlich werden keine durchgreifenden Zweifel im Hinblick auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin benannt.
Die Klägerin wendet insbesondere ohne Erfolg ein, es dürfe im Rahmen der freien Beweiswürdigung (auf der Grundlage des aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes) nicht zu ihren Lasten gewertet werden, dass die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung nicht zustande gekommen sei. Denn sie habe nicht die Zusatzbegutachtung verweigert, sondern lediglich die ihr abgeforderte Entbindung des Amtsarztes sowie des Fachgutachters von der Schweigepflicht nicht erteilt, weil dieses Verlangen weder erforderlich noch – im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – angemessen gewesen sei. Vielmehr sei eine Mitteilung lediglich des Untersuchungsergebnisses völlig ausreichend. Mit dieser Auffassung verkennt die Klägerin die bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zu beachtenden rechtlichen Gegebenheiten.
Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, hat der Dienstherr bzw. die zuständige Behörde über die Entlassung und im Rahmen dessen über die Dienstunfähigkeit des Beamten zu entscheiden. Die Untersuchungen bzw. Stellungnahmen und Gutachten des Amtsarztes sowie ggf. zusätzlich beauftragter Fachärzte bilden (lediglich) die Grundlage dieser Entscheidung. Zwar kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes, ob eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstunfähigkeit eines Beamten bewirkt, regelmäßig ein besondere Bedeutung zu. Das zwingt aber nicht dazu, der Auffassung des Amtsarztes in jedem Fall zu folgen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22.08.12 – 6 B 863/12 –, vom 10.08.04 – 6 A 2906/03 –, und vom 18.02.04 – 6 B 2059/03 –.

Eine rechtmäßige Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. dessen Entlassung lediglich in Kenntnis des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung ist vor diesen Hintergrund nicht möglich. Dasselbe gilt für die nachfolgende Überprüfung der Verwaltungsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die Klägerin irrt, wenn sie meint, eine weitere, über das Ergebnis hinausgehende Überprüfung der amtsärztlichen Feststellungen sei erst bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der amtsärztlichen Äußerung zulässig und erforderlich. Das folgt schon daraus, dass sich solche Anhaltspunkte in den seltensten Fällen allein aus dem Ergebnis ablesen lassen, sondern regelmäßig erst bei der Durchsicht des (gesamten) Gutachtens erkennbar werden. Im Übrigen wäre es – wie bereits ausgeführt – nicht mit der Zuständigkeit der Behörde zur (eigenen) Entscheidung über die Dienstunfähigkeit zu vereinbaren, wenn sie die amtsärztlichen und ggf. auch fachärztlichen Feststellungen und Einschätzungen nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft überprüfen könnte. Entsprechendes gilt für die nachfolgende verwaltungsgerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt darin nicht.

Es werden auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen erhoben, dass das Verwaltungsgericht (u.a.) aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (nach eingehender rechtlicher Belehrung) fortdauernden Weigerung, Amtsarzt und Fachgutachter von der Schweigepflicht zu entbinden, gefolgert hat, auch die Gründe für die Weigerung im Verwaltungsverfahren, durch die Entbindung von der Schweigepflicht im erforderlichen Maß an der Erstellung amts- oder fachärztlicher Gutachten mitzuwirken, seien nur vorgeschoben gewesen. Der Einwand der Klägerin, die Eignung einer "neuerlichen Untersuchung" sei fraglich, weil es für die Frage ihrer Dienstunfähigkeit auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankomme, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt mit dieser Argumentation, dass das Verwaltungsgericht die weiterhin nicht erteilte Schweigepflichtentbindung nicht im Sinne einer Vereitelung der gerichtlichen Beweiserhebung gewürdigt, sondern lediglich bei der richterlichen Überzeugungsbildung dahingehend mit herangezogen hat, dass es die Gründe für die Weigerung im Verwaltungsverfahren, bei der Erstellung amts- und fachärztlicher Gutachten im erforderlichen Umfang mitzuwirken, als nur vorgeschoben angesehen hat.

Der Einwand der Klägerin, es sei nicht hinreichend ersichtlich, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse die Amtsärztin eine fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung für erforderlich halte, ist schon im Hinblick auf die nicht erfolgte Entbindung von der Schweigepflicht und die damit verbundene fehlende Einsichtnahmemöglichkeit in die Untersuchungsunterlagen nicht nachvollziehbar.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Beendigung des Beamtenverhältnisses Grundlagen
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durch Verwaltungsakt Entlassungsverfügung
Beamte auf Widerruf aggressiver Kommissaranwärter Polizeianwärter, sexistisch Trunkenheitsfahrt PK-Anwärter Trunkenheitsfahrt PM-Anwärter § 24 c StVG, Polizeiausbildung Täuschungsversuch Prüfung 3000m-Lauf Sportprüfung Polizei
Rückforderung von Bezügen
Vor Ernennung auf Probe OVG SH 10.01.17
Beamte auf Probe Bedeutung der Probezeit innerdienstliche Straftat außerdienstliche Straftat Fälschung von Impfpässen wegen Dienstvergehens Tätowierung / Landser Betrug / Ladendiebstahl Alkohol und Schlägerei Lehrer / Unterrichtsbesuch Sport trotz Krankschreibung
Gesundheitliche Eignung gesundheitliche Eignung BVerwG 30.10.13 früher: Übergewicht
weitere Fragen Beteiligung Personalrat? Sofortige Vollziehung? Pensionierung statt Entlassung? strafgerichtliches Urteil disziplinargerichtliches Urteil Nachversicherung / Altersgeld



Das Betriebliche Eingliederungsmanagement sollte durchgeführt werden.
Unterbleibt dies, so wird eine Entlassungsverfügung dadurch aber nicht auf jeden Fall rechtswidrig.

















Hier schließen sich nun Schilderungen der Nachteile an, die sich daraus ergeben können, wenn der Beamte / die Beamtin an der Aufklärung der gesundheitlichen Verfassung nicht umfassend mitwirkt.
Die Verweigerung von Untersuchungen usw. kann die eigene Position nachhaltig schwächen.

Dies gilt allerdings nur, wenn die entsprechenden Anordungen / Aufforderungen rechtmäßig sind.