Beförderung nach Abschluss des Disziplinarverfahrens?
Sehr häufig gehen die Dienstherren davon aus, ein Beamter müsse sich nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens noch einige Zeit bewähren, bevor eine Beförderung in Betracht kommen könne. Denn es gebe ja nun Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung, die erst ausgeräumt werden müssten.
Oft sieht man ein halbes oder ein ganzes Jahr als den richtigen Zeitraum an.
Der nachstehende Beschluss befasst sich mit diesen Fragen.
Bitte beachten Sie, dass es sich nur um die Meinung eines bestimmten Gerichts handelt. Die Frage kann durchaus auch anders beantwortet werden - jeder Jurist hat dazu seine eigene Meinung.
Das besondere an diesem Fall ist, dass das Disziplinarverfahren außerordentlich lange gedauert hatte. Das Dienstvergehen des Beamten lag schon Jahre zurück. Außerdem handelte es sich nicht um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten.
Das Gericht sichert den Anspruch des Beamten, indem es vorläufig die Beförderung eines anderen Ausgewählten (nämlich des Beigeladenen) untersagt.
Verwaltungsgericht Neustadt / Weinstraße, Beschluss vom 02.07.13, 1 L 359/13.NW
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren von der Beförderung des Beigeladenen abzusehen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.562,34 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Aufnahme des Antragstellers in das Bewerberauswahlverfahren im Beförderungsgeschehen zum 18.05.13. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Eilantrag über die Nichtbeförderung des Beigeladenen (1.) hinaus seine einstweilige Aufnahme in das anhängige Auswahlverfahren um die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 (2.).
Der Antragsteller wurde 2005 zum Kommissar ernannt.
Am 15.04.08 verletzte er seine Dienstpflicht, als er personenbezogene Daten eines Dritten ohne dienstlichen Grund im Polizeidatensystem POLIS abfragte und darüber hinaus Daten im Einwohnermeldesystem EWOIS ermittelte. Ferner verstieß er gegen seine Geheimhaltungspflicht, als er diese Erkenntnisse weiteren Personen am 09.05.08 mitteilte.
Am 09.05.08 bedrohte er in Notwehr einen Dritten mit seiner Dienstwaffe. Aufgrund einer Strafanzeige dieses Dritten wurde ein strafrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, das im Hinblick auf die Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 22.04.09 eingestellt wurde.
Auch wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen abgelehnt.
Am 13.07.09 leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, das er sogleich wegen des Strafverfahrens aussetzte. Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen Bedrohung durch das Landgericht Mainz am 23.02.10 gemäß § 153a StPO führte der Antragsgegner mit Verfügung vom 12.04.10 das Disziplinarverfahren fort.
Mit Disziplinarverfügung vom 25.05.11 verhängte der Beklagte eine Gehaltskürzung in Höhe von 10 % auf die Dauer von 15 Monaten gegen den Antragsteller.
Diese Disziplinarmaßnahme wurde auf die Berufung des Antragstellers unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 29.03.12 und der Disziplinarverfügung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit am 30.01.13 verkündetem Urteil auf eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € reduziert, da ein Dienstvergehen wegen des Schusswaffeneinsatzes ausgeschlossen wurde.
Mit Bescheid vom 22.01.13, der dem Antragsteller aber erst am 04.03.13 bekannt gegeben wurde, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht am Auswahlverfahren zum Beförderungsgeschehen 2013 teilnehmen könne.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung begründet sei, einen Beamten für die Dauer der Durchführung eines Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszunehmen. Bereits vor Aushändigung dieses Bescheides war das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz am 18.02.13 zugestellt worden.
Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.13 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Bescheid vom 22.01.13 sei rechtmäßig, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Teilnahme am Beförderungsgeschehen zum 18.05.13 habe. Dem Antragsteller mangele es an der erforderlichen Beförderungswürdigkeit. Insoweit stehe das mit rechtskräftigem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz abgeschlossene Disziplinarverfahren entgegen, mit dem er zu einer Geldbuße verurteilt worden sei. Durch die erst vor wenigen Wochen verhängte Disziplinarstrafe sei die Beförderungswürdigkeit des Antragstellers nach wie vor nicht feststellbar. Eine Geldbuße dürfe nach § 112 Abs. 1 Satz 1 LDG nach drei Jahren bei der Personalentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist beginne grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu laufen, so dass das Verwertungsverbot noch nicht eingetreten sei. Aus diesem Grund dürfe die Maßnahme Berücksichtigung finden. Dies stehe im Ermessen des Dienstherrn. Die Disziplinarmaßnahme sei erst Ende Januar 2013 verhängt worden und entfalte demgemäß erst in der Folge, also in den nachfolgenden Monaten – auch über das gegenwärtige Beförderungsgeschehen hinaus – ihre erzieherische und mahnende Wirkung. Der Antragsteller verkenne, dass der Dienstherr nicht gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen habe, und dass aus diesem Grund der Zeitablauf im Disziplinarverfahren im Wesentlichen nicht auf die Handlungsweise des Dienstherrn zurückzuführen sei. So sei es zunächst unumgänglich gewesen, die Angelegenheit wegen des Verdachts der Bedrohung eines Menschen mit der Dienstwaffe der Staatsanwaltschaft zur Prüfung der strafrechtlichen Aspekte vorzulegen und zugleich das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafprozess auszusetzen.
Die Dauer des Strafprozesses bis letztlich Juli 2010 sei durch den Dienstherrn nicht beeinflussbar gewesen, vielmehr habe sich die Sache durch Einlegung von Rechtsmitteln seitens des Antragstellers verzögert. Die Berechtigung, Rechtsmittel einzulegen, solle dem Beamten keinesfalls abgesprochen werden, jedoch müsse ihm im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren die entsprechende Verzögerung – auch möglicherweise zu seinen Lasten – bewusst gewesen sein. Dies gelte auch für weitere Verzögerungen durch den Widerspruch und die Klage sowie die Berufung im Verwaltungsverfahren betreffend die Verhängung der Disziplinarmaßnahme, die durch den Antragsteller veranlasst worden seien.
Vor alle dem beweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, welches die durch den Dienstherrn verhängte Maßnahme bestätigt habe, dass die Erwägungen, die zu der Maßnahme geführt hätten, jedenfalls nicht ganz abwegig oder gar unverhältnismäßig, sondern nach den durchgeführten Ermittlungen sorgfältig überlegt gewesen seien.
Zwar habe das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung eine andere Sichtweise vertreten, gleichwohl könne dem Dienstherrn unverhältnismäßiges Handeln nicht vorgehalten werden. Aus diesem Grund sei es abwegig dem Dienstherrn unverhältnismäßiges Handeln vorzuhalten, das seinerseits zu einer Nichtberücksichtigung der verhängten Disziplinarmaßnahme im Beförderungsgeschehen wenig mehr als drei Monate nach der Gerichtsentscheidung hätte führen müssen.
Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die lange Verfahrensdauer schon genug Belastung für ihn gewesen sei und auf die mögliche Dauer einer Nichtberücksichtigung gemäß § 112 LDG angerechnet werden müsse. Eine Ermessensreduzierung habe dieser Umstand nicht zur Folge. Zwar sei der Antragsteller aufgrund der vierjährigen Dauer des eingeleiteten Disziplinarverfahrens von einer Beförderung ausgeschlossen gewesen. Aber nachdem der Antragsteller erst im Jahr 2005 zum Kommissar ernannt worden sei, habe er theoretisch erst nach vier Jahren die Möglichkeit zu einer Beförderung, d.h. im Jahr 2009, gehabt. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei eine durchschnittliche Wartezeit bis zu einer Beförderung nach Bewährungsaufstieg in die Besoldunggruppe A 10 von ca. sieben Jahren derzeit nicht ungewöhnlich. Aus diesem Grund sei die Zeit seines Ausschlusses am Beförderungsgeschehen weniger belastend und vertretbar. Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht bei der Verhängung der Maßnahme mögliche Belastungen und Verzögerungen im Verfahren berücksichtigt. Diese Belastungen seien vom Gericht als nicht sehr gravierend bewertet worden. Dort sei nur die Frist von einem Jahr bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens überhaupt als Verzögerung angesehen worden. Die Geldbuße in Höhe von 500,00 € könne auch nicht als unbedeutend eingestuft werden und deshalb das Ermessen des Dienstherrn -etwa wegen Geringfügigkeit- auch nicht dahin reduzieren, die Geldbuße im Beförderungsgeschehen unbeachtet zu lassen. Insbesondere sei die Geldbuße für ein Dienstvergehen verhängt worden, das wegen der unberechtigten Datenabfrage und der Weitergabe der Daten an Dritte als durchaus schwerwiegend anzusehen sei.
Der Antragsteller hat am 26.04.13 gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erhoben.
Zur Begründung seines gleichzeitig gestellten Eilantrages trägt er im Wesentlichen vor: Der Antragsgegner setze sich über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hinweg und habe sich dessen Rechtsauffassung zum Dienstvergehen nicht zu eigen gemacht. Bereits bei Bekanntgabe und Wirksamwerden des ablehnenden Bescheids sei das Urteil zugestellt gewesen. Zwar sei das Verwertungsverbot von drei Jahren noch nicht abgelaufen, dies stelle jedoch keine Beförderungssperre dar. Bei der Prüfung der Beförderungswürdigkeit habe der Antragsgegner willkürlich gehandelt. Trotz des OVG-Urteils halte der Antragsgegner an seiner rechtswidrigen Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides fest und berücksichtige nicht, dass der Antragsteller vor und nach dem Disziplinarvergehen nicht mehr in Erscheinung getreten sei und es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte sich zu Gunsten des Antragstellers ausgesprochen habe. Es sei auch unzutreffend, dass die Dauer des Verfahrens nicht dem Dienstherrn angelastet werden müsse, denn nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei der Schusswaffengebrauch kein Dienstvergehen gewesen, was sich auch in der Kostenentscheidung von 4/5 zu Lasten des Antragsgegners niederschlage. Die Dauer des Disziplinarverfahrens wirke zu Lasten des Antragstellers in Form eines Beförderungsausschlusses, aber es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er länger als vier Jahre beförderungsunwürdig sei.
II.
Der Antrag des Antragstellers, mit dem er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Freihaltung einer Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 10 (Bewährungsaufstieg) beantragt, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (1.).
Hingegen ist der Antrag auf einstweilige Einbeziehung des Antragstellers in das anhängige Auswahlverfahren im Beförderungsgeschehen zum 18.05.13 abzulehnen (2.).
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, da durch die Beförderung des Beigeladenen sein Anordnungsanspruch unterginge.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Beamter hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts- und insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem oder welchen von mehreren Bewerbern er eine Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –). Dieser Anspruch ist sicherungsfähig. Um eine vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle zu erreichen, muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich zu Lasten des Antragstellers als rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis ist (BVerfG, Beschluss vom 24.09.02 – 2 BvR 857/02 –).
Für die Prüfung, ob ein möglicher Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht wurde, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen. Weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, darf es mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und –tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Beschluss vom 25.10.11 – 2 VR 4.11 –).
1. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erscheint der Ausschluss des Antragstellers vom Beförderungsgeschehen zum 18.05.13 hier deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegner wesentliche Gesichtspunkte in seinem Beurteilungsspielraum, der ihm bei der Frage der Beförderungswürdigkeit eines Beamten zusteht, nicht hat einfließen lassen.
Der Antragsgegner stützt seine Entscheidung darauf, dass erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens die Ende Januar 2013 verhängte Disziplinarmaßnahme ihre erzieherische und mahnende Wirkung entfaltet hat.
Diese Behauptung trifft im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht zu.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vom Antragsteller zitierten Entscheidung vom 11.05.10 (2 B 5/10) dargelegt, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und bereits pflichtenmahnende Wirkung haben kann, da die mit ihm verbundenen Nachteile einen Leidensdruck erzeugen können. Der Antragsgegner hat hier nicht dargelegt, inwiefern die pflichtenmahnende und erzieherische Wirkung, die auf die charakterliche Eignung des Antragstellers maßgeblich Einfluss haben kann, erst ab dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren eingewirkt haben soll und nicht, wie von dessen unmittelbaren Dienstvorgesetzten beschrieben, bereits ab Einleitung des Disziplinarverfahrens mahnend und erzieherisch gewirkt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die ihm nunmehr allein noch zur Last gelegte dienstliche Verfehlung, für die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Geldbuße von 500,00 € festgesetzt hat, dem Grunde nach nicht bestritten, sondern sie entgegen den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als gerechtfertigt angesehen hat.
Der Antragsgegner hat im Hinblick auf die Verfahrensdauer und eine mögliche Belastung des Antragstellers darauf abgestellt, dass diese nicht vom Antragsgegner verschuldet worden sind und dass das Oberverwaltungsgericht dies bereits bei der Verhängung der Disziplinarstrafe in den Blick genommen habe. Er hat jedoch nicht geprüft, inwieweit eine mahnende Wirkung bereits mit Einleitung des Disziplinarverfahrens im Jahr 2009 auf den Antragsteller eingewirkt hat. Im Rahmen des Beförderungsgeschehens steht aber nicht der strafende und disziplinarische Charakter der Maßnahme allein im Vordergrund, sondern die Beförderungswürdigkeit ist unter dem Gesichtspunkt der Eignung zu beurteilen. So beinhaltet § 112 Abs. 1 LDG keine dreijährige Beförderungssperre, sondern ein Verwertungsverbot von Geldbußen und Gehaltskürzung bei Personalmaßnahmen. Dies hat der Antragsgegner auch nicht verkannt, aber den Beginn der erzieherischen Wirkung erst mit der Verkündung des Urteils anerkannt.
Bei der Frage der Beförderungswürdigkeit im Rahmen der Eignung des Beamten ist aber auch auf die Bewährung des Beamten abzustellen, die durch Zeitablauf und beanstandungsfreies Verhalten maßgeblich mitgeprägt wird. Für die Frage der Wertung dieser Bewährungszeit ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller im abgeschlossenen Disziplinarverfahrens vom Vorwurf der Bedrohung als Dienstvergehen freigesprochen wurde.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass, wenn der Antragsgegner von Anfang an nur die allein auf den Vorwurf der unzulässigen Datenermittlung und die Bekanntgabe geschützter Daten gestützten Taten, die einen groben Vertrauensbruch durch den Antragsteller darstellen, bei der verhängten Disziplinarmaßnahme abgestellt hätte, der Antragsteller sich möglicherweise gegen eine solche Geldbuße nicht gewandt hätte, da er sich im Wesentlichen gegen den unzutreffenden und wesentlich schwereren Tatvorwurf des unzulässigen Schusswaffeneinsatzes gewandt hat.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil aber bestätigt, dass der Antragsteller insofern in Notwehr gehandelt hat. Hätte der Antragsgegner mithin bereits nach Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens wegen Verletzung des Datenschutzes, dieses Verfahren wurde am 22.04.09 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, eine Geldbuße gegen den Antragsteller verhängt, und hätte der Antragsteller sich dem gebeugt, so wäre ein Verwertungsverbot bereits vor dem hier maßgeblichen Beförderungsgeschehen im Jahr 2013 eingetreten. Diesen Sachverhalt hat der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen eingestellt, weshalb ein wesentlicher Gesichtspunkt in der Beurteilung der Eignung des Antragstellers fehlt. Zwar steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage nicht fest, ob der Antragsteller tatsächlich gegen eine Verhängung der Geldbuße von 500 € im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 nicht vorgegangen wäre, da dies nicht ausreichend ermittelt worden ist, diese Frage kann aber gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden.
Dem Antragsteller kann aber keinesfalls vorgehalten werden, dass das Disziplinarverfahren so lange gedauert hat, weil er sich erfolgreich zur Wehr gesetzt hat gegen die Verhängung einer Gehaltskürzung und den Vorwurf eines Dienstvergehens durch unstatthaften Gebrauch seiner Schusswaffe.
Insofern sind vom Antragsgegner der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz festgestellte Sachverhalt und dessen Bewertung nicht nur als eine andere Sichtweise, sondern als die maßgebliche Tatsachengrundlage in seine Überlegungen einzubeziehen.
Ferner ist unter Berücksichtigung des Verstreichenlassens eines Jahres bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, wie es das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt hat, auch zu berücksichtigen, dass, wenn man dieses Jahr vom Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung am 25.05.11 abzieht, diese Verfügung im Mai 2010 hätte ergehen können. Das Strafverfahren wurde am 23.02.10 vorläufig und nach Zahlung der Buße im Juli 2010 endgültig eingestellt. Unter Berücksichtigung einer zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ergangenen Verfügung, d. h. Festsetzung einer Geldbuße und kein Vorwurf der unzulässigen Bedrohung mit der Dienstwaffe, wäre der Antragsteller möglicherweise nicht gegen die Disziplinarmaßnahme vorgegangen, so dass die Drei-Jahres-Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots fast vollständig zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Beförderungsgeschehens abgelaufen gewesen wäre. Jedenfalls ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegen eine vom Antragsgegner unzutreffend verhängte Disziplinarmaßnahme vorgegangen ist.
Bei der Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des Antragstellers ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Fall insofern handelt, als der Antragsgegner seine Disziplinarmaßnahme auf einen unzutreffenden Tatvorwurf gestützt hat, der wesentlich schwerer wog, als der Verstoß gegen die Dienstpflichten, der zur Verurteilung durch das Oberverwaltungsgericht geführt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller durch seinen Verstoß gegen seine Dienstpflichten einen gravierenden Vertrauensverlust beim Dienstherrn ausgelöst hat, da er sich ungerechtfertigt dienstliche Erkenntnisse verschafft und sich einer Verschwiegenheitsverletzung von nicht unerheblichem Gewicht schuldig gemacht hat. Durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht hat er gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten verstoßen.
Die dargelegten maßgeblichen Umstände hat der Antragsgegner nicht ausreichend bei der Frage der Beförderungswürdigkeit in seinen Beurteilungsspielraum eingestellt. Ob sie bereits zwingend unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums und zur Aufnahme des Antragstellers ins Beförderungsgeschehen hätten führen müssen, braucht im Eilverfahren nicht geklärt zu werden, da der Bescheid vom 22.01.13 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.13 rechtswidrig ist und die Aufnahme des Antragstellers in das Bewerbungsverfahren sowie seine Auswahl nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen sind.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beigeladene durch die erlassene einstweilige Anordnung, belastet wird, da seine Ernennung zumindest herausgeschoben wird, nachdem der Antragsgegner den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine unvermeidbare Konsequenz dieses einstweiligen Rechtschutzverfahrens.
2. Der weitergehende Antrag des Antragstellers, ihn vorläufig in das Auswahlverfahren einzubeziehen, kann keinen Erfolg habe. Eine vorläufige Einbeziehung in ein Auswahlverfahren kann dem Antragsteller keine bessere Rechtsstellung verschaffen, da eine vorläufige Auswahl nicht zu einer vorläufigen Beförderung führen könnte. Darüber hinaus ist seinem Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren ausreichend Genüge getan, indem die Beförderung des Beigeladenen ausgesetzt worden ist. Insoweit fehlt es bereits am Anordnungsgrund.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 5, 53 GKG auf ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 10 festzusetzen.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren von der Beförderung des Beigeladenen abzusehen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.562,34 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Aufnahme des Antragstellers in das Bewerberauswahlverfahren im Beförderungsgeschehen zum 18.05.13. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Eilantrag über die Nichtbeförderung des Beigeladenen (1.) hinaus seine einstweilige Aufnahme in das anhängige Auswahlverfahren um die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 (2.).
Der Antragsteller wurde 2005 zum Kommissar ernannt.
Am 15.04.08 verletzte er seine Dienstpflicht, als er personenbezogene Daten eines Dritten ohne dienstlichen Grund im Polizeidatensystem POLIS abfragte und darüber hinaus Daten im Einwohnermeldesystem EWOIS ermittelte. Ferner verstieß er gegen seine Geheimhaltungspflicht, als er diese Erkenntnisse weiteren Personen am 09.05.08 mitteilte.
Am 09.05.08 bedrohte er in Notwehr einen Dritten mit seiner Dienstwaffe. Aufgrund einer Strafanzeige dieses Dritten wurde ein strafrechtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, das im Hinblick auf die Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 22.04.09 eingestellt wurde.
Auch wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen abgelehnt.
Am 13.07.09 leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, das er sogleich wegen des Strafverfahrens aussetzte. Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen Bedrohung durch das Landgericht Mainz am 23.02.10 gemäß § 153a StPO führte der Antragsgegner mit Verfügung vom 12.04.10 das Disziplinarverfahren fort.
Mit Disziplinarverfügung vom 25.05.11 verhängte der Beklagte eine Gehaltskürzung in Höhe von 10 % auf die Dauer von 15 Monaten gegen den Antragsteller.
Diese Disziplinarmaßnahme wurde auf die Berufung des Antragstellers unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 29.03.12 und der Disziplinarverfügung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit am 30.01.13 verkündetem Urteil auf eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € reduziert, da ein Dienstvergehen wegen des Schusswaffeneinsatzes ausgeschlossen wurde.
Mit Bescheid vom 22.01.13, der dem Antragsteller aber erst am 04.03.13 bekannt gegeben wurde, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht am Auswahlverfahren zum Beförderungsgeschehen 2013 teilnehmen könne.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung begründet sei, einen Beamten für die Dauer der Durchführung eines Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszunehmen. Bereits vor Aushändigung dieses Bescheides war das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz am 18.02.13 zugestellt worden.
Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.13 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Bescheid vom 22.01.13 sei rechtmäßig, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Teilnahme am Beförderungsgeschehen zum 18.05.13 habe. Dem Antragsteller mangele es an der erforderlichen Beförderungswürdigkeit. Insoweit stehe das mit rechtskräftigem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz abgeschlossene Disziplinarverfahren entgegen, mit dem er zu einer Geldbuße verurteilt worden sei. Durch die erst vor wenigen Wochen verhängte Disziplinarstrafe sei die Beförderungswürdigkeit des Antragstellers nach wie vor nicht feststellbar. Eine Geldbuße dürfe nach § 112 Abs. 1 Satz 1 LDG nach drei Jahren bei der Personalentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist beginne grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu laufen, so dass das Verwertungsverbot noch nicht eingetreten sei. Aus diesem Grund dürfe die Maßnahme Berücksichtigung finden. Dies stehe im Ermessen des Dienstherrn. Die Disziplinarmaßnahme sei erst Ende Januar 2013 verhängt worden und entfalte demgemäß erst in der Folge, also in den nachfolgenden Monaten – auch über das gegenwärtige Beförderungsgeschehen hinaus – ihre erzieherische und mahnende Wirkung. Der Antragsteller verkenne, dass der Dienstherr nicht gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen habe, und dass aus diesem Grund der Zeitablauf im Disziplinarverfahren im Wesentlichen nicht auf die Handlungsweise des Dienstherrn zurückzuführen sei. So sei es zunächst unumgänglich gewesen, die Angelegenheit wegen des Verdachts der Bedrohung eines Menschen mit der Dienstwaffe der Staatsanwaltschaft zur Prüfung der strafrechtlichen Aspekte vorzulegen und zugleich das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafprozess auszusetzen.
Die Dauer des Strafprozesses bis letztlich Juli 2010 sei durch den Dienstherrn nicht beeinflussbar gewesen, vielmehr habe sich die Sache durch Einlegung von Rechtsmitteln seitens des Antragstellers verzögert. Die Berechtigung, Rechtsmittel einzulegen, solle dem Beamten keinesfalls abgesprochen werden, jedoch müsse ihm im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren die entsprechende Verzögerung – auch möglicherweise zu seinen Lasten – bewusst gewesen sein. Dies gelte auch für weitere Verzögerungen durch den Widerspruch und die Klage sowie die Berufung im Verwaltungsverfahren betreffend die Verhängung der Disziplinarmaßnahme, die durch den Antragsteller veranlasst worden seien.
Vor alle dem beweise das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, welches die durch den Dienstherrn verhängte Maßnahme bestätigt habe, dass die Erwägungen, die zu der Maßnahme geführt hätten, jedenfalls nicht ganz abwegig oder gar unverhältnismäßig, sondern nach den durchgeführten Ermittlungen sorgfältig überlegt gewesen seien.
Zwar habe das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung eine andere Sichtweise vertreten, gleichwohl könne dem Dienstherrn unverhältnismäßiges Handeln nicht vorgehalten werden. Aus diesem Grund sei es abwegig dem Dienstherrn unverhältnismäßiges Handeln vorzuhalten, das seinerseits zu einer Nichtberücksichtigung der verhängten Disziplinarmaßnahme im Beförderungsgeschehen wenig mehr als drei Monate nach der Gerichtsentscheidung hätte führen müssen.
Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die lange Verfahrensdauer schon genug Belastung für ihn gewesen sei und auf die mögliche Dauer einer Nichtberücksichtigung gemäß § 112 LDG angerechnet werden müsse. Eine Ermessensreduzierung habe dieser Umstand nicht zur Folge. Zwar sei der Antragsteller aufgrund der vierjährigen Dauer des eingeleiteten Disziplinarverfahrens von einer Beförderung ausgeschlossen gewesen. Aber nachdem der Antragsteller erst im Jahr 2005 zum Kommissar ernannt worden sei, habe er theoretisch erst nach vier Jahren die Möglichkeit zu einer Beförderung, d.h. im Jahr 2009, gehabt. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei eine durchschnittliche Wartezeit bis zu einer Beförderung nach Bewährungsaufstieg in die Besoldunggruppe A 10 von ca. sieben Jahren derzeit nicht ungewöhnlich. Aus diesem Grund sei die Zeit seines Ausschlusses am Beförderungsgeschehen weniger belastend und vertretbar. Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht bei der Verhängung der Maßnahme mögliche Belastungen und Verzögerungen im Verfahren berücksichtigt. Diese Belastungen seien vom Gericht als nicht sehr gravierend bewertet worden. Dort sei nur die Frist von einem Jahr bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens überhaupt als Verzögerung angesehen worden. Die Geldbuße in Höhe von 500,00 € könne auch nicht als unbedeutend eingestuft werden und deshalb das Ermessen des Dienstherrn -etwa wegen Geringfügigkeit- auch nicht dahin reduzieren, die Geldbuße im Beförderungsgeschehen unbeachtet zu lassen. Insbesondere sei die Geldbuße für ein Dienstvergehen verhängt worden, das wegen der unberechtigten Datenabfrage und der Weitergabe der Daten an Dritte als durchaus schwerwiegend anzusehen sei.
Der Antragsteller hat am 26.04.13 gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erhoben.
Zur Begründung seines gleichzeitig gestellten Eilantrages trägt er im Wesentlichen vor: Der Antragsgegner setze sich über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hinweg und habe sich dessen Rechtsauffassung zum Dienstvergehen nicht zu eigen gemacht. Bereits bei Bekanntgabe und Wirksamwerden des ablehnenden Bescheids sei das Urteil zugestellt gewesen. Zwar sei das Verwertungsverbot von drei Jahren noch nicht abgelaufen, dies stelle jedoch keine Beförderungssperre dar. Bei der Prüfung der Beförderungswürdigkeit habe der Antragsgegner willkürlich gehandelt. Trotz des OVG-Urteils halte der Antragsgegner an seiner rechtswidrigen Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides fest und berücksichtige nicht, dass der Antragsteller vor und nach dem Disziplinarvergehen nicht mehr in Erscheinung getreten sei und es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte sich zu Gunsten des Antragstellers ausgesprochen habe. Es sei auch unzutreffend, dass die Dauer des Verfahrens nicht dem Dienstherrn angelastet werden müsse, denn nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei der Schusswaffengebrauch kein Dienstvergehen gewesen, was sich auch in der Kostenentscheidung von 4/5 zu Lasten des Antragsgegners niederschlage. Die Dauer des Disziplinarverfahrens wirke zu Lasten des Antragstellers in Form eines Beförderungsausschlusses, aber es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er länger als vier Jahre beförderungsunwürdig sei.
II.
Der Antrag des Antragstellers, mit dem er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Freihaltung einer Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 10 (Bewährungsaufstieg) beantragt, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (1.).
Hingegen ist der Antrag auf einstweilige Einbeziehung des Antragstellers in das anhängige Auswahlverfahren im Beförderungsgeschehen zum 18.05.13 abzulehnen (2.).
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, da durch die Beförderung des Beigeladenen sein Anordnungsanspruch unterginge.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Beamter hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts- und insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem oder welchen von mehreren Bewerbern er eine Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –). Dieser Anspruch ist sicherungsfähig. Um eine vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle zu erreichen, muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich zu Lasten des Antragstellers als rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis ist (BVerfG, Beschluss vom 24.09.02 – 2 BvR 857/02 –).
Für die Prüfung, ob ein möglicher Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht wurde, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen. Weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, darf es mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und –tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Beschluss vom 25.10.11 – 2 VR 4.11 –).
1. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erscheint der Ausschluss des Antragstellers vom Beförderungsgeschehen zum 18.05.13 hier deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegner wesentliche Gesichtspunkte in seinem Beurteilungsspielraum, der ihm bei der Frage der Beförderungswürdigkeit eines Beamten zusteht, nicht hat einfließen lassen.
Der Antragsgegner stützt seine Entscheidung darauf, dass erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens die Ende Januar 2013 verhängte Disziplinarmaßnahme ihre erzieherische und mahnende Wirkung entfaltet hat.
Diese Behauptung trifft im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht zu.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vom Antragsteller zitierten Entscheidung vom 11.05.10 (2 B 5/10) dargelegt, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und bereits pflichtenmahnende Wirkung haben kann, da die mit ihm verbundenen Nachteile einen Leidensdruck erzeugen können. Der Antragsgegner hat hier nicht dargelegt, inwiefern die pflichtenmahnende und erzieherische Wirkung, die auf die charakterliche Eignung des Antragstellers maßgeblich Einfluss haben kann, erst ab dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren eingewirkt haben soll und nicht, wie von dessen unmittelbaren Dienstvorgesetzten beschrieben, bereits ab Einleitung des Disziplinarverfahrens mahnend und erzieherisch gewirkt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die ihm nunmehr allein noch zur Last gelegte dienstliche Verfehlung, für die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Geldbuße von 500,00 € festgesetzt hat, dem Grunde nach nicht bestritten, sondern sie entgegen den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als gerechtfertigt angesehen hat.
Der Antragsgegner hat im Hinblick auf die Verfahrensdauer und eine mögliche Belastung des Antragstellers darauf abgestellt, dass diese nicht vom Antragsgegner verschuldet worden sind und dass das Oberverwaltungsgericht dies bereits bei der Verhängung der Disziplinarstrafe in den Blick genommen habe. Er hat jedoch nicht geprüft, inwieweit eine mahnende Wirkung bereits mit Einleitung des Disziplinarverfahrens im Jahr 2009 auf den Antragsteller eingewirkt hat. Im Rahmen des Beförderungsgeschehens steht aber nicht der strafende und disziplinarische Charakter der Maßnahme allein im Vordergrund, sondern die Beförderungswürdigkeit ist unter dem Gesichtspunkt der Eignung zu beurteilen. So beinhaltet § 112 Abs. 1 LDG keine dreijährige Beförderungssperre, sondern ein Verwertungsverbot von Geldbußen und Gehaltskürzung bei Personalmaßnahmen. Dies hat der Antragsgegner auch nicht verkannt, aber den Beginn der erzieherischen Wirkung erst mit der Verkündung des Urteils anerkannt.
Bei der Frage der Beförderungswürdigkeit im Rahmen der Eignung des Beamten ist aber auch auf die Bewährung des Beamten abzustellen, die durch Zeitablauf und beanstandungsfreies Verhalten maßgeblich mitgeprägt wird. Für die Frage der Wertung dieser Bewährungszeit ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller im abgeschlossenen Disziplinarverfahrens vom Vorwurf der Bedrohung als Dienstvergehen freigesprochen wurde.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass, wenn der Antragsgegner von Anfang an nur die allein auf den Vorwurf der unzulässigen Datenermittlung und die Bekanntgabe geschützter Daten gestützten Taten, die einen groben Vertrauensbruch durch den Antragsteller darstellen, bei der verhängten Disziplinarmaßnahme abgestellt hätte, der Antragsteller sich möglicherweise gegen eine solche Geldbuße nicht gewandt hätte, da er sich im Wesentlichen gegen den unzutreffenden und wesentlich schwereren Tatvorwurf des unzulässigen Schusswaffeneinsatzes gewandt hat.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil aber bestätigt, dass der Antragsteller insofern in Notwehr gehandelt hat. Hätte der Antragsgegner mithin bereits nach Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens wegen Verletzung des Datenschutzes, dieses Verfahren wurde am 22.04.09 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, eine Geldbuße gegen den Antragsteller verhängt, und hätte der Antragsteller sich dem gebeugt, so wäre ein Verwertungsverbot bereits vor dem hier maßgeblichen Beförderungsgeschehen im Jahr 2013 eingetreten. Diesen Sachverhalt hat der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen eingestellt, weshalb ein wesentlicher Gesichtspunkt in der Beurteilung der Eignung des Antragstellers fehlt. Zwar steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage nicht fest, ob der Antragsteller tatsächlich gegen eine Verhängung der Geldbuße von 500 € im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 nicht vorgegangen wäre, da dies nicht ausreichend ermittelt worden ist, diese Frage kann aber gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden.
Dem Antragsteller kann aber keinesfalls vorgehalten werden, dass das Disziplinarverfahren so lange gedauert hat, weil er sich erfolgreich zur Wehr gesetzt hat gegen die Verhängung einer Gehaltskürzung und den Vorwurf eines Dienstvergehens durch unstatthaften Gebrauch seiner Schusswaffe.
Insofern sind vom Antragsgegner der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz festgestellte Sachverhalt und dessen Bewertung nicht nur als eine andere Sichtweise, sondern als die maßgebliche Tatsachengrundlage in seine Überlegungen einzubeziehen.
Ferner ist unter Berücksichtigung des Verstreichenlassens eines Jahres bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, wie es das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt hat, auch zu berücksichtigen, dass, wenn man dieses Jahr vom Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung am 25.05.11 abzieht, diese Verfügung im Mai 2010 hätte ergehen können. Das Strafverfahren wurde am 23.02.10 vorläufig und nach Zahlung der Buße im Juli 2010 endgültig eingestellt. Unter Berücksichtigung einer zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ergangenen Verfügung, d. h. Festsetzung einer Geldbuße und kein Vorwurf der unzulässigen Bedrohung mit der Dienstwaffe, wäre der Antragsteller möglicherweise nicht gegen die Disziplinarmaßnahme vorgegangen, so dass die Drei-Jahres-Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots fast vollständig zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Beförderungsgeschehens abgelaufen gewesen wäre. Jedenfalls ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegen eine vom Antragsgegner unzutreffend verhängte Disziplinarmaßnahme vorgegangen ist.
Bei der Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des Antragstellers ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Fall insofern handelt, als der Antragsgegner seine Disziplinarmaßnahme auf einen unzutreffenden Tatvorwurf gestützt hat, der wesentlich schwerer wog, als der Verstoß gegen die Dienstpflichten, der zur Verurteilung durch das Oberverwaltungsgericht geführt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller durch seinen Verstoß gegen seine Dienstpflichten einen gravierenden Vertrauensverlust beim Dienstherrn ausgelöst hat, da er sich ungerechtfertigt dienstliche Erkenntnisse verschafft und sich einer Verschwiegenheitsverletzung von nicht unerheblichem Gewicht schuldig gemacht hat. Durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht hat er gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten verstoßen.
Die dargelegten maßgeblichen Umstände hat der Antragsgegner nicht ausreichend bei der Frage der Beförderungswürdigkeit in seinen Beurteilungsspielraum eingestellt. Ob sie bereits zwingend unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums und zur Aufnahme des Antragstellers ins Beförderungsgeschehen hätten führen müssen, braucht im Eilverfahren nicht geklärt zu werden, da der Bescheid vom 22.01.13 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.13 rechtswidrig ist und die Aufnahme des Antragstellers in das Bewerbungsverfahren sowie seine Auswahl nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen sind.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beigeladene durch die erlassene einstweilige Anordnung, belastet wird, da seine Ernennung zumindest herausgeschoben wird, nachdem der Antragsgegner den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine unvermeidbare Konsequenz dieses einstweiligen Rechtschutzverfahrens.
2. Der weitergehende Antrag des Antragstellers, ihn vorläufig in das Auswahlverfahren einzubeziehen, kann keinen Erfolg habe. Eine vorläufige Einbeziehung in ein Auswahlverfahren kann dem Antragsteller keine bessere Rechtsstellung verschaffen, da eine vorläufige Auswahl nicht zu einer vorläufigen Beförderung führen könnte. Darüber hinaus ist seinem Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren ausreichend Genüge getan, indem die Beförderung des Beigeladenen ausgesetzt worden ist. Insoweit fehlt es bereits am Anordnungsgrund.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 5, 53 GKG auf ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 10 festzusetzen.