Beamter: Keine Beförderung während laufenden Disziplinarverfahrens?
Die Frage des Zusammenhangs zwischen Disziplinarverfahren und der Praxis der Dienstherren, auch noch nach Abschluss des Disziplinarverfahrens von fehlender Eignung des Beamten für eine Beförderung auszugehen, weil er sich erst noch bewähren müsse, beschäftigt uns schon seit etwa zwei Jahrzehnten.
Nur selten gelingt es, die ganz schematische Handhabung zu durchbrechen.
Hier nun zunächst eine Entscheidung, die sich auf das noch laufende Disziplinarverfahren bezieht.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 31.05.09, 6 B 361/09
Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1992 - 2 B 56/92 - und Urteil vom 13.05.1987 - 6 C 32/85 -, NVwZ-RR 1989, 32 = ZBR 1990, 22.
Eine Beförderung kann so lange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird, denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits das Risiko einzugehen, eine Beförderung auszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.1996 - 1 WB 20/96, 1 WB 21/96 -
Demnach war der Antragsgegner berechtigt, den Antragsteller vom weiteren Auswahl- und Beförderungsverfahren wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung auszuschließen, die durch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zum Ausdruck gebracht worden sind.
Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die dem Polizeipräsidium B. übermittelt worden ist, wird dem Antragsteller zur Last gelegt, eine andere Person misshandelt zu haben ("Vergehen der Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB"). Vor diesem Hintergrund ist der Verdacht eines Dienstvergehens gerechtfertigt, so dass die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten hatte (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Dieser Verdacht ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Staatsanwaltschaft N. zunächst beantragt hatte, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht F. zu eröffnen und nunmehr, nachdem sie zwischenzeitlich die Anklageschrift vom 25.02.09 zurückgenommen hat, beantragt hat, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht H. zu eröffnen. Diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft liegen lediglich Zuständigkeitserwägungen zugrunde. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, ob die Anklage zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht H. führen wird.
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, ein Disziplinarverfahren sei aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht einzuleiten gewesen. Hiernach wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es kann nicht eindeutig bejaht werden, dass für alle hier in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen zweifelsfrei ein Disziplinarmaßnahmeverbot - etwa mit Blick auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW - besteht.
Die Einschätzung des Antragstellers, es stünde höchstens ein Verweis oder eine Geldbuße in Rede, stellt derzeit eine bloße Mutmaßung dar. Davon abgesehen ist der Ausgang des Strafverfahrens, von dessen Ergebnis ein etwaiges Maßnahmeverbot entscheidend abhängt (vgl. § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 LDG NRW) zur Zeit völlig ungewiss.
Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1992 - 2 B 56/92 - und Urteil vom 13.05.1987 - 6 C 32/85 -, NVwZ-RR 1989, 32 = ZBR 1990, 22.
Eine Beförderung kann so lange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird, denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits das Risiko einzugehen, eine Beförderung auszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.09.1996 - 1 WB 20/96, 1 WB 21/96 -
Demnach war der Antragsgegner berechtigt, den Antragsteller vom weiteren Auswahl- und Beförderungsverfahren wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung auszuschließen, die durch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zum Ausdruck gebracht worden sind.
Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die dem Polizeipräsidium B. übermittelt worden ist, wird dem Antragsteller zur Last gelegt, eine andere Person misshandelt zu haben ("Vergehen der Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB"). Vor diesem Hintergrund ist der Verdacht eines Dienstvergehens gerechtfertigt, so dass die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten hatte (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Dieser Verdacht ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Staatsanwaltschaft N. zunächst beantragt hatte, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht F. zu eröffnen und nunmehr, nachdem sie zwischenzeitlich die Anklageschrift vom 25.02.09 zurückgenommen hat, beantragt hat, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht H. zu eröffnen. Diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft liegen lediglich Zuständigkeitserwägungen zugrunde. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, ob die Anklage zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht H. führen wird.
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, ein Disziplinarverfahren sei aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht einzuleiten gewesen. Hiernach wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es kann nicht eindeutig bejaht werden, dass für alle hier in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen zweifelsfrei ein Disziplinarmaßnahmeverbot - etwa mit Blick auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW - besteht.
Die Einschätzung des Antragstellers, es stünde höchstens ein Verweis oder eine Geldbuße in Rede, stellt derzeit eine bloße Mutmaßung dar. Davon abgesehen ist der Ausgang des Strafverfahrens, von dessen Ergebnis ein etwaiges Maßnahmeverbot entscheidend abhängt (vgl. § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 LDG NRW) zur Zeit völlig ungewiss.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Beschluss vom 12.12.11 mit dem Aktenzeichen: 6 B 1314/11 diese Auffassung noch einmal bestätigt.
Ergänzend VG Wiesbaden, Beschluss vom 12.06.07 - 8 G 184/07 -:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr berechtigt, einen Beamten für die Dauer des Disziplinarverfahrens von einer Beförderung auszuschließen. Eine Beförderung kann solange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist.
Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt zu prüfen, ob sich die nicht rechtskräftige Entscheidung der Disziplinarkammer als zutreffend erweist.
§ 8 HDO, wonach Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegenstehen, ist nur auf Fälle anwendbar, in denen eine Disziplinarmaßnahme bereits verhängt worden ist."
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr berechtigt, einen Beamten für die Dauer des Disziplinarverfahrens von einer Beförderung auszuschließen. Eine Beförderung kann solange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist.
Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt zu prüfen, ob sich die nicht rechtskräftige Entscheidung der Disziplinarkammer als zutreffend erweist.
§ 8 HDO, wonach Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegenstehen, ist nur auf Fälle anwendbar, in denen eine Disziplinarmaßnahme bereits verhängt worden ist."
Ferner VG Wiesbaden, Beschluss vom 21.06.10 - 8 L 354/10.WI -:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr berechtigt, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen (Urteil vom 13.05.1987 – BVerwG 6 C 32/85 –; Beschluss vom 24.09.1992 – 2 B 56/92 –). Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Eine Beförderung kann solange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird; denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, eine Beförderung auszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind (vgl. BVerwG, B. v. 03.09.1996 – 1 WB 20/96, 1 WB 21/96 –).
Diese Grundsätze sind geeignet, auch hier die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin in dem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen. Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits mit einem Verweis belegt worden ist, die von dem Dienstherrn verhängte Maßnahme also feststeht, ändert hieran nichts. Zwar zieht der Verweis kein disziplinarisches Beförderungsverbot nach sich (Umkehrschluss zu §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 HDG; vgl. GKÖD, § 6 BDG RdNr. 25). Auch kann im Rahmen des anhängig gemachten Klageverfahrens gegen den Verweis wegen des Verschlechterungsverbots keine härtere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 RdNr. 25; Köhler/Baunack, BDG, 7 Auflage 2021, § 60 RdNr. 21). Insbesondere steht damit eine Disziplinarmaßnahme, die ein disziplinarrechtliches Beförderungsverbot nach sich zieht, nicht in Rede. Doch ist der Verweis noch nicht rechtskräftig. Nachdem der Antragsgegner durch seine Begründung für den Ausschluss der Antragstellerin zu erkennen gegeben hat, dass er im Hinblick darauf erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin hegt und deshalb für die Dauer des Verfahrens eine Beförderung nicht in Betracht kommt, stellt sich die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin schon aus diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerfrei dar (vgl. auch VG Frankfurt, B. v. 02.10.03 – 9 G 4156/03 –, zit. nach Juris für den Fall einer Einstellung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG). Das Gewicht der erhobenen Vorwürfe und die zu erwartende bzw. hier verhängte Sanktion sind für den Eintritt des Beförderungshindernisses ohne Bedeutung. Es ist allein von Belang, dass das Verhalten der Antragstellerin Anlass gegeben hat, die Möglichkeit einer disziplinarischen Sanktion welcher Art auch immer in Betracht zu ziehen. Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, das jedenfalls ein Anlass zur Beanstandung des dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin besteht, vor dessen abschließender Klärung eine Beförderung grundsätzlich ausscheidet (vgl. VG Frankfurt, B. v. 03.02.09 – 9 L 3461/08.F –, zit. nach Juris). Für eine darüber hinaus gehende Ermessensentscheidung über die (mögliche) nachteilige Berücksichtigung eines Verweises, wie sie nach Rechtskraft der Maßnahme unter Umständen geboten sein mag (vgl. GKÖD, § 6 BDG RdNr. 25), besteht in diesem Verfahrensstadium keine Notwendigkeit. Auch wenn es sich bei einem Verweis um die mildeste Disziplinarmaßnahme handelt, die gegen einen Beamten ausgesprochen werden kann, stellt er doch eine Reaktion auf ein Dienstvergehen dar, das so bedeutsam ist, dass eine nicht disziplinarrechtliche Reaktion als nicht mehr ausreichend erachtet wird (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG RdNr. 1). Er dürfte von dem Antragsgegner deshalb selbst dann ausschlaggebend zum Nachteil der Antragstellerin berücksichtigt werden, wenn diese leistungsmäßig mit den anderen Bewerbern gleichstünde.
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr berechtigt, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen (Urteil vom 13.05.1987 – BVerwG 6 C 32/85 –; Beschluss vom 24.09.1992 – 2 B 56/92 –). Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Eine Beförderung kann solange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird; denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, eine Beförderung auszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind (vgl. BVerwG, B. v. 03.09.1996 – 1 WB 20/96, 1 WB 21/96 –).
Diese Grundsätze sind geeignet, auch hier die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin in dem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen. Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits mit einem Verweis belegt worden ist, die von dem Dienstherrn verhängte Maßnahme also feststeht, ändert hieran nichts. Zwar zieht der Verweis kein disziplinarisches Beförderungsverbot nach sich (Umkehrschluss zu §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 HDG; vgl. GKÖD, § 6 BDG RdNr. 25). Auch kann im Rahmen des anhängig gemachten Klageverfahrens gegen den Verweis wegen des Verschlechterungsverbots keine härtere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 60 RdNr. 25; Köhler/Baunack, BDG, 7 Auflage 2021, § 60 RdNr. 21). Insbesondere steht damit eine Disziplinarmaßnahme, die ein disziplinarrechtliches Beförderungsverbot nach sich zieht, nicht in Rede. Doch ist der Verweis noch nicht rechtskräftig. Nachdem der Antragsgegner durch seine Begründung für den Ausschluss der Antragstellerin zu erkennen gegeben hat, dass er im Hinblick darauf erhebliche Zweifel an der Eignung der Antragstellerin hegt und deshalb für die Dauer des Verfahrens eine Beförderung nicht in Betracht kommt, stellt sich die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin schon aus diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerfrei dar (vgl. auch VG Frankfurt, B. v. 02.10.03 – 9 G 4156/03 –, zit. nach Juris für den Fall einer Einstellung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG). Das Gewicht der erhobenen Vorwürfe und die zu erwartende bzw. hier verhängte Sanktion sind für den Eintritt des Beförderungshindernisses ohne Bedeutung. Es ist allein von Belang, dass das Verhalten der Antragstellerin Anlass gegeben hat, die Möglichkeit einer disziplinarischen Sanktion welcher Art auch immer in Betracht zu ziehen. Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, das jedenfalls ein Anlass zur Beanstandung des dienstlichen Verhaltens der Antragstellerin besteht, vor dessen abschließender Klärung eine Beförderung grundsätzlich ausscheidet (vgl. VG Frankfurt, B. v. 03.02.09 – 9 L 3461/08.F –, zit. nach Juris). Für eine darüber hinaus gehende Ermessensentscheidung über die (mögliche) nachteilige Berücksichtigung eines Verweises, wie sie nach Rechtskraft der Maßnahme unter Umständen geboten sein mag (vgl. GKÖD, § 6 BDG RdNr. 25), besteht in diesem Verfahrensstadium keine Notwendigkeit. Auch wenn es sich bei einem Verweis um die mildeste Disziplinarmaßnahme handelt, die gegen einen Beamten ausgesprochen werden kann, stellt er doch eine Reaktion auf ein Dienstvergehen dar, das so bedeutsam ist, dass eine nicht disziplinarrechtliche Reaktion als nicht mehr ausreichend erachtet wird (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG RdNr. 1). Er dürfte von dem Antragsgegner deshalb selbst dann ausschlaggebend zum Nachteil der Antragstellerin berücksichtigt werden, wenn diese leistungsmäßig mit den anderen Bewerbern gleichstünde.
Angemerkt sei, dass auch nach Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Beförderung erst dann erfolgt, wenn Eignungszweifel ausgeräumt sind. Wird ein Dienstvergehen festgestellt, so geht die beamtenrechtliche Praxis davon aus, dass ein Bewährungszeitraum durchgestanden werden muss (sofern sich nicht aus dem Disziplinargesetz ein Beförderungsverbot ergibt). Das gilt selbst dann, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde - sofern ein Dienstvergehen festgestellt wurde.
So wohl die immer noch überwiegende Meinung, die aus einer Entscheidung des OVG NRW ersichtlich ist.
Bisweilen gibt es aber Gerichte, die anderer Meinung sind, so im Jahr 2013 das VG Neustadt.