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Unverzügliche Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen: § 17 BDG


Der Regelfall ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn, oft weil der Dienstherr von den Ermittlungsbehörden über den Verdacht eines strafbaren Verhaltens unterrichtet wird, bisweilen aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, Wahrnehmungen aus dem Kollegenkreis usw.
Der Dienstherr hat von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

Ist ein Verdacht eines Dienstvergehens gegeben, so ist das Legalitätsprinzip zu beachten, also die Verpflichtung des Dienstherrn, Aufklärung zu betreiben. Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Beamten zu informieren und ihn über seine Rechte zu belehren.
Die Einleitung hat möglichst frühzeitig und ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.19 - BVerwG 2 VR 3.19 -

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen, die nach ihrer Schwere für sich genommen keine höheren Disziplinarmaßnahmen gebieten, in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirkt (BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 30).
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Soweit vom Dienstherrn beanstandet wird, ein seit Jahren im Krankenstand befindlicher Beamter habe auf Kontaktversuche der Dienststelle nicht reagiert und habe damit die ihm obliegende Verpflichtung zur Mitarbeit bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung - gezielt - verletzt, ist darauf zu verweisen, dass die Behörde gehalten ist, auf die ersten dieser Verhaltensweisen disziplinarrechtlich zu reagieren, um den Beamten zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bewegen. Das Entsprechende gilt für den Vorwurf, ein Beamter gehe in Bezug auf seine telefonische Unerreichbarkeit geradezu gezielt und planmäßig vor. Dies gilt insbesondere, wenn die Behörde, wie hier der BND im Jahr 2016, den Beamten gerügt hatte, telefonisch nicht erreichbar zu sein.
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Die Verpflichtung zum frühzeitigen und verhältnismäßigen disziplinarrechtlichen Vorgehen gegen sich wiederholende Verhaltensweisen eines pflichtwidrig handelnden Beamten kann auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, ein solch kleinteiliges Vorgehen sei schlicht nicht zu bewältigen und überschreite damit die Grenze der Belastbarkeit einer Behörde. Auch eine Behörde mit einem großen Personalkörper wie der BND muss sich darum bemühen, den Kontakt zu einer Beamtin aufrechtzuerhalten, die seit mehr als sieben Jahren keinen Dienst mehr geleistet hat. Für die disziplinarrechtliche Ahndung eines etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens sieht § 5 Abs. 1 BDG mit den sich steigernden Disziplinarmaßnahmen die geeigneten Mittel vor."


Vergleichen Sie hierzu bitte auch
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 78/2018 vom 15.11.18

Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflichtverstößen

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen.


Mit der Disziplinarklage legte der Dienstherr der Kreisbeamtin u.a. zur Last, in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, außerdem in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert zu haben. Eingeleitet hatte der Landkreis das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin im April 2014.

Auf die Disziplinarklage ist die Beamtin im vorinstanzlichen Verfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beamtin habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem sie schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten, verstoßen habe. Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört.

Zum 01.11.18 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beamtin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beamtin hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, v.a. weil sie über einen längeren Zeitraum wiederholt dienstliche Anordnungen nicht befolgt hat (insbesondere durch das Nichterscheinen zu Terminen), aber auch weil sie darüber hinaus vielfach die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten verletzt hat. Die disziplinare Höchstmaßnahme - bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts - ist aber nicht gerechtfertigt. Denn mildernd ist zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet worden ist. Der Dienstherr hätte bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und auf diese mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen. Im Streitfall wäre in Betracht gekommen, dass der Dienstherr auf die zeitlich gestreckt aufgetretenen Dienstpflichtverletzungen zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen - etwa durch Verweis nach dem unentschuldigten Nichterscheinen zu einem Diensttermin - auf die Beamtin pflichtenmahnend einwirkt.

Urteil vom 15.11.18 - BVerwG 2 C 60.17
Vorinstanzen:
OVG Münster, 3d A 641/16.O - Urteil vom 09.11.16
VG Münster, 13 K 1959/15.O - Urteil vom 18.02.16


Zur Ergänzung:
§ 27 Bundesgleichstellungsgesetz:
Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten


(1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei
1. personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbereitung und Entscheidung über
a)
...
d) die Abmahnung, die Einleitung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung,
..."
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Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
Gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
Spezielle Probleme:
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